Begründung einer Rechnungskürzung durch KK

  • Hallo Forumsteilnehmer,

    § 277 SGB V - Mitteilungspflichten
    (1) Der Medizinische Dienst hat ... Leistungserbringern, über deren Leistungen er eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat, und der Krankenkasse das Ergebnis der Begutachtung und der Krankenkasse die erforderlichen Angaben über den Befund mitzuteilen. Er ist befugt, den ... Leistungserbringern, über deren Leistungen er eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat, die erforderlichen Angaben über den Befund mitzuteilen.

    will heißen: KK - Ergebnis und Befund
    KH - Ergebnis, Befund nur, wenn MDK dazu gewillt.

    Was ist nun das Ergebnis, was ist der/ein Befund? :sterne:

    Zum Ergebnis gehört sicher die abschließende Bewertung, wie \"Die Kodierung der Hauptdiagnose ist nicht korrekt\". Gehört dazu auch die nachvollziehbare Begründung, die ein Gutachten immer enthalten muss?

    Befund ist nach meinem Sprachverständnis ein medizinischer Begriff, z.B. Röntgenbefund, und wird in einem Gutachten eigentlich nur als ein Objekt aufgeführt.


    Mein Problem ist, dass wir häufig von der Kasse unter Beifügung der sogen. \"gutachtlichen Stellungnahme\" z.B. eine Ablehnung der kodierten HD erhalten. Nur ist diese \"gutachtliche Stellungnahme\" ein handschriftlicher Einzeiler ohne nachvollziehabre Begründung. :i_baeh:

    M.E. kann sich die KK nicht auf das unbegründete Endergebnis dieses sogen. Gutachtens berufen, sondern muss ihre Ablehnung der Hauptdiagnose begründen (s. Begründungserfordernis § 35 SGB X, das als Grundgedanke auch für andere Maßnahmen, wie z.B. Anforderung der Unterlagen durch MDK gilt)

    Enthält das Gutachten eine nachvollziehbare Begründung, ist die Beifügung des GA ausreichend. Enthält das Gutachten jedoch, wie bei uns häufig, keine entsprechende Begründung, ist dieses nicht ausreichend. Dann muss m.E. die Kasse ihre Ablehnung nachvollziehbar begründen.

    Wie sieht es das Forum?

    Vielen Dank!

    medman2

  • Schönen guten Tag medman2

    Zitat


    Original von medman2:
    will heißen: KK - Ergebnis und Befund
    KH - Ergebnis, Befund nur, wenn MDK dazu gewillt.

    Formal stimmt das, dem Krankenhaus steht nur das Ergebnis zu. Das macht aber für eine inhaltliche Auseinandersetzung keinen Sinn, weil ohne Kenntnis der Begründung der Ablehnung diese nicht nachvollzogen und damit weder anerkannt noch ggf. ein inhaltlicher Wiederspruch erfolgen kann.

    Oft erkennen das auch Krankenkassenmitarbeiter, wenn man sie darauf anspricht, und schicken das ausführliche Gutachten nach.

    Ansonsten (oder falls es nur diesen handschriftlichen lapidaren Satz gibt) bleibt nur die Möglichkeit, ebenso ausführlich und Inhaltsreich zu widersprechen, z. B.

    \"Wir sehen weiterhin unsere Abrechnung als korrekt an. Da die Ausage des MDK nicht weiter begründet wird, ist sie für uns nicht nachvollziehbar. Wir bleiben daher bei unserer Auffassung. \"

    Ich persönlich füge noch dazu (ob es eine juristische Relevanz hat, weiß ich nicht) :
    \"Gegen eine eventuell vorgesehende Aufrechnung erhebe ich vorsorglich Einrede (§ 390 BGB) \"

    Sollte die Kasse dennoch aufrechnen, ist eine Klage fällig (vorausgesetzt, Dokumentation und sonstige Rahmenbedingungen stimmen)

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,

    besten Dank für die Antwort.

    Gleichwohl interessiert mich, ob die KK ihre Ablehnung begründen muss oder ob sie einfach lapidar ablehnen kann. Begibt sie sich evtl. ihrer Rechte, wenn sie nicht begründet?

    Oder kann die KK tatsächlich lapidar ohne Begründung ablehnen mit der Folge, dass dem KH einzig die Möglichkeit einer Klage bleibt.

    Wer weiß um die juristischen Details?

    Vielen Dank!

    medman2

  • Hallo Medman2,

    wie soll eine Kasse eine Ablehnung begründen, wenn der MDK z. B. schreibt \"ggf. 1 Tag\" oder \"HD eher XYZ\"? Zwar \"berät\" der MDK laut gesetzlichem Auftrag nur, aber de facto haben die Sachbearbeiter bei der KK keinen bis höchsten geringen medizinischen Sachverstand, außerdem können sie aufgrund des Datenschutzes die medizinischen Details des Falls nicht kennen. Wie sollen sie dann entscheiden? Hier kann nur helfen, daß die Kostenträger darauf drängen, vom MDK substantiierte Begutachtungen zu erhalten.

    Gelegentlich hilft aber auch ein Telefonat, denn nicht wenige Sachbearbeiter sind mit diesen \"Gutachten\" auch nicht glücklich und schon gar nicht zufrieden, manchmal kommt man dann schon zu einer Einigung.

    V. Blaschke

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo,

    diese Aussage:

    Zitat


    Original von Blaschke:
    Gelegentlich hilft aber auch ein Telefonat, denn nicht wenige Sachbearbeiter sind mit diesen \"Gutachten\" auch nicht glücklich und schon gar nicht zufrieden, manchmal kommt man dann schon zu einer Einigung.


    möchte ich hiermit auch gerne bestätigen.

  • Hallo Herr Blaschke, hallo Herr Simon,

    ich habe häufig das Problem, von der KK eine Ablehnung unter Verweis auf die gutachtliche Stellungnahme zu bekommen. Diese dient als Begründung der Ablehnung. So weit so gut.

    Wenn aber die sogenannte gutachtliche Stellungnahme keine solche ist, ist meines Erachtens die Ablehnung nicht begründet und ein einfaches \"Ist nicht\" dürfte nicht ausreichen.

    Ich weiß, dass auch die KK Wert auf saubere Gutachten legt. Das hilft mir nur nicht weiter. Wenn ein adäquates Gutachten fehlt, ist das meines Erachtens zunächst Problem der KK. Dann muss die KK selbst begründen, andernfalls ist die Ablehnung unbegründet.

    Immerhin hat die KK ein Anrecht sowohl auf das Ergebnis wie auch auf den Befund des Gutachtens. Von daher geht der Verweis auf Datenschutz ins Leere. Wenn ein Befund, nach meinem Verständnis die Begründung, nicht geliefert wird, möge die KK dies einfordern.

    Nochmals die Frage an alle: welche rechtliche Folge resultiert, wenn die KK faktisch einfach ablehnt, ohne dies inhaltlich zu begründen, z.B. durch ein adäquates Gutachten? Begibt sich die KK dann damit ihrer Rechte? Hat das KH durch die unsubstantiierte Ablehnung Anrecht auf die Vergütung?

    Oder muss das KH gleichwohl die Rechtmäßigkeit der Forderung im Sozialgerichtsprozess anhand konkreter Falldaten beweisen?

    Viele Grüße

    medman2

  • Hallo medman2,
    wenn die KK tatsächlich so auf stur schaltet, bleibt Ihnen kein anderer Weg. Es gibt kein gesetzlich festgelegtes Verfahren und auch kein Widerspruchsverfahren, wie es Versicherte bei der Ablehnung einer Leistung durch die KK haben.
    Jedoch haben Sie normalerweise aus den Landesverträgen heraus generell den Anspruch auf die Vergütung und die KK kann nur zurückfordern oder aufrechnen (falls nicht in den Landesverträgen ausgeschlossen)

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo Herr Bauer, hallo Forum,

    gesetzt den Fall, die KK kann in Ermangelung eines entsprechenden Landesvertrages nicht gegen rechnen und möchte eine sozialgerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Forderung des KH, wie nennt sich juristisch eine solche Klage? :sterne:

    Klagt das Krankenhaus, handelt es sich um eine Leistungsklage.

    Medman2

  • Moin,
    soweit ich weiß, heißt das auch andersrum Leistungsklage.

    Gruß

    merguet

  • Guten Morgen,
    mir ist da unter dem Begriff (Rück-) Zahlungsklage bekannt.

    Aber ob das die juristisch korrekte Bezeichnung ist?????

    Viele Grüße und einen entspannten Resttag vom
    Rheinkilometer 660

  • Hallo merguet,
    hallo DRG-Rowdy,

    Sie haben beide Recht. Es handelt sich um eine Zahlungsklage, weil ja wer Geld haben will. Weil der Rechtsstreit im Gleichordnungsverhältnis geführt wird, ist prozessual die allg. Leistungsklage einschlägig.

    Mit freundlichen Grüßen
    DRG-Recht