Neues vom BSG / LSG

  • handelt es sich bei der Änderung in Bezug auf den § 275 Abs. 1c tatsächlich um eine Klarstellung? Das würde ja bedeuten, dass die strittigen AWP-Fälle des laufenden und der vergangenen Jahre von den Krankenkassen bezahlt werden müssen. Oder handelt es sich um eine Neuregelegung, die dann für alle Fälle ab 2016 greift?

    Hallo,
    das werden die Gerichte klären. Juristen wollen ja auch leben :D

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • zur Info: dieses Jahr wird mal wieder was zur Rechnungskorrektur seitens der KH außerhalb des Haushaltsjahres der KKen vom BSG kommen:

    B 1 KR 40/15 R
    Vorinstanz: LSG Mainz, L 5 KR 133/15
    Ist der Anspruch eines Krankenhauses auf weitere Vergütung verwirkt, wenn eine wegen eines Kodierfehlers erfolgte Nachberechnung der Krankenkasse nicht mehr in deren laufendem Haushaltsjahr zugeht?


    außerdem hat das LSG HH die Wertgrenze von 5% des ursprünglichen Rechnungsbetrages bei Korrekturen angegriffen und hält lediglich die Grenze von € 300 für begründbar:


    B 1 KR 33/15 R
    Vorinstanz: LSG Hamburg, L 1 KR 182/13
    Ist die Sechs-Wochen-Frist des § 275 Abs 1c SGB 5 auf vertragliche Regelungen zwischen Krankenkasse und Krankenhaus nach § 112 SGB 5 übertragbar und muss der Korrekturbetrag über dem Wert der Aufwandspauschale liegen, sowie die Wertgrenze von mindestens 5 Prozent des ursprünglichen Rechnungsbetrages erreicht werden?


    bin gespannt, was der 1. Senat draus macht... :/

  • nicht mehr ganz taufrisch, aber soweit mir bekannt, hier noch nicht erwähnt, ein Beschluss des BSG zum Thema CPAP und Beatmung gemäß DKR (2009) 1001:

    Es steht außer Zweifel, dass die Behandlung mittels CPAP keine maschinelle Beatmung ist.

  • Hallo,
    nur zur Klarstellung. die Rede ist von CPAP und nicht von NIV:

    CPAP ist - wie die Klägerin selbst im Kern nicht verkennt - ein Modus, in der die Beatmungsmaschine nur einen gewissen Druck in den Atemwegen aufrecht erhält, die Atembewegungen jedoch nicht aktiv unterstützt

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Seufz.

    Ich KANN es nicht hinnehmen.

    Mir hat immer noch keiner gezeigt, dass in den DKR von einer Unterstützung der Atembewegung die Rede ist.
    Wer nicht glaubt, dass die Atemleistung (wie es die DKR ausdrücklich formulieren) unterstützt wird, muss nur mal eine Maske aufsetzen.
    Die Atemmittellage wird verschoben, der Druck intrapulmonal ist unphysiologisch immer positiv und somit sicher eine Unterstützung der Atemleistung.
    Das ist reine Physik. Im übrigen ergäbe es sonst auch keinerlei therapeutischen Sinn.

    Dass die Gerichte die Physik außer Kraft setzten und das auch im ersten derartigen Urteil (ich habe das LSG-Urteil leider nicht zur Hand) über die Einschätzung des Fachgutachters hinweg, ärgert mich, aber wundert mich nicht.

    Gruß

    merguet

  • Hallo,


    aber es steht doch so in der DKR:

    Definition
    Maschinelle Beatmung („künstliche Beatmung”) ist ein Vorgang, bei dem Gase mittels einer mechanischen Vorrichtung in die Lunge bewegt werden.


    Gruß

    B.W.

  • Tag,

    ich höre nicht auf. Hier werden Gase bewegt. Insofern ist die Definition erfüllt. Wenn Sie eine CPAP-Maske haben, ist der Luftstrom gerichtet. Das ist natürlich eine Bewegung in Richtung auf das Ziel, hier die Lunge. Dies unterstützt die Atemleistung. Es ist eben nicht von einer Lungen-Bewegung die Rede.
    Alles Physik.

    Gruß

    merguet

  • Hallo Merguet,

    ohne jemals eine CPAP-Maske aufgesetzt zu haben, Kodierer 2905 meint wahrscheinlich, dass in der eigentlichen DKR-Definition nicht von "Leistung" die Rede ist. Allerdings wird zuvor ausgeführt: "Die Atmung wird unterstützt durch das Verstärken oder Ersetzen der eigenen Atemleistung des Patienten."


    Nach meinen bescheidenen Physikkenntnissen dürfte aber die Aufrechterhaltung eines kontinuierlichen positiven Atemwegsdrucks immer auch mit einer Verlagerung von Gas in die Lunge verbunden sein, selbst wenn dies primär nicht beabsichtigt ist.

    Zudem wird CPAP "in einem Atemzug" mit SIMV sowie PSV genannt und als "Atemunterstützung" bezeichnet, allerdings mit der Besonderheit, dass insgesamt mindestens 6 Stunden pro Kalendertag durch Masken-CPAP unterstützt worden sein müssen, um als Beatmungszeit gewertet werden zu können.

    Dem Urteil des LSG Baden-Württemberg liegt übrigens keine unabhängige Begutachtung zugrunde.

    Eigentümlich ist auch die Festsellung des BSG, CPAP stelle keine Unterstützung der Atembewegung dar, wohingegen die DKR CPAP als Atemunterstützung bezeichnen. Wir lernen, es kommt nicht auf die Atmung an, sondern auf die Atembewegungen!?

    Viele Grüße

    Medman2

    Einmal editiert, zuletzt von medman2 (24. Februar 2016 um 20:13)

  • Moin,

    wenn wir mal zurückkommen zum Aspekt der Aufwandsgerechtigkeit, dann ist das alles Wortklauberei. Da ist ein Intensivpatient, da ist eine Beatmungsmaschine, und jeder, der da schon mal gearbeitet hat, weiß, dass die nicht und semi-invasiven Verfahren am Patienten sogar mehr Aufwand erzeugen als eine kontrollierte invasive Beatmung eines sedierten Patienten.
    Das entscheidende Argument ist für mich, dass die Nutzung von CPAP einen messbaren therapeutischen Effekt hat. Leider ist das alles kassiert und es geht nur noch um die reine Lehre.

    Gruß

    merguet