Schönen guten Tag allerseits,
am 08.09.2009 hat der erste Senat des BSG zwei interessante Urteile gefällt.
In dem Urteil mit dem AZ B 1 KR 8/09 R ging es um die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen, die eine Krankenkasse gegenüber dem Krankenhaus hat. Im Landesvertrag war nur der Verzugszinssatz für Ansprüche des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse mit 2% über dem Basiszinssazt festgelegt. Das Krankenhaus wollte im Umkehrschluss auch nur diesen Zinssatz erstatten, die Krankenkasse forderte den Zinssatz nach dem BGB von 8% über dem Basiszinssatz. Das BSG stellt nun fest, dass der im Landesvertrag festgelegte Zinssatz auch für die Ansprüche der Krankenkasse gegenüber dem Krankenhaus gelten.
Noch interessanter und in seinen Auswirkungen möglicherweise problematisch ist das Urteil AZ B 1 KR 11/09 R. Hier geht es um die Frage, ob das Krankenhaus seine \"Schlussrechnung\" nachträglich (nach Jahren) korrigieren darf. Obwohl die Rechnungskorrektur inhaltlich korrekt war, weil in einem vergleichbaren Abrechnungsfall das BSG entschieden hatte, dass zwei Sonderentgelte abzurechnen seien, ist eine nachträgliche Änderung der (nicht eingeklagten und nicht unter Vorbehalt gestellten) Abrechnung des jetzt klagenden Krankenhauses durch \"treu und glauben\" ausgeschlossen.
Pressevorberichte: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechts…m=2009&nr=11124
Terminberichte: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechts…m=2009&nr=11133
Ich wünsche noch einen schönen Tag,