Neues vom BSG / LSG

  • \"KKn müssen indes nicht hinnehmen, dass KHr innerhalb der Verjährungsfristen durch Nachforderungen trotz erteilter Schlussrechnung ihre Abrechnung nachträglich optimieren.\"

    ...klingt ja erstmal ganz gut, zumindest für die Kassenseite :lach: , wirft aber in der Praxis wieder viele Fragen auf....
    Sollte es einem Krankenhaus nicht mehr möglich sein, nach Erstellung einer Endrechnung eine (betragsmäßig höhere) Korrektur vorzunehmen??? Das ist ja wohl kaum vorstellbar!
    Hier wäre eine sinnvolle Fristenregelung wünschenswert.

    MfG
    Der Einsparfuchs

    \"Lerne zu klagen, ohne zu leiden!\"

  • Hallo allerseits,

    nun wird in dem BSG-Urteil ja ausdrücklich darauf abgehoben, das Krankenhaus habe in seiner ursprünglichen Rechnung keinerlei \"ausdrücklichen oder auch nur sinngemäßen Vorbehalt\" erklärt. Mit anderen Worten: das Urteil wäre anders ausgefallen, wäre ein solcher Vorbehalt erklärt worden. Ich würde daher gerne alle unsere Rechnungen explizit unter Vorbehalt stellen. Nur - wie mache ich das im §301-Datensatz?

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo,

    Zitat

    Mit anderen Worten: das Urteil wäre anders ausgefallen, wäre ein solcher Vorbehalt erklärt worden. Ich würde daher gerne alle unsere Rechnungen explizit unter Vorbehalt stellen.

    *Ironiemodus an*
    Dann teilen Sie doch mir bzw. allen Krankenkassen schriftlich mit, dass Sie alle Rechnungen unter Vorbehalt stellen.
    Ich würde mir dann allerdings die Freiheit nehmen, alle Rechnungen nicht zu bezahlen, bis der Vorbehalt aufgehoben ist.
    *Ironiemodus aus*

    Aber etwas Ernstes ist doch daran. So würde ich es im Privaten mit meinem Autoschrauber auch machen, wenn er mir sagen würde: \"Hier ist die Rechnung, die ist aber erstmal unter Vorbehalt.\" Sie auch?

  • Hallo Herr Simon,
    gehen sie dann auch kurz vor der Verjährung zum Autoschrauber und diskutieren darüber, warum der vor zwei Jahren unnötigerweise den Auspuff gewechselt hat, obwohl der noch gut war?

    War jetz auch im Ironiemodus geschrieben; aber die Rechtssicherheit oder Rechtsunsicherheit sollte dann für beide seiten gleich sein.

    Sonst sehe ich jetzt schon die Variation:
    KH beantragt Rechnungsprüfung aus formalen Gründen, dabei fällt auf, dass eine Fehlkodierung vorgenommen wurde. Fehlkodierung darf dann nicht korrigiert werden, aber die FZL?
    Kann doch auch nicht der sinn der Sache sein - Oder?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    da bin ich ganz bei Ihnen. Wobei ich zu der (offensichtlich seltenen?) Gattung gehöre, die nur aktuelle Rechnungen innerhalb der Frist nach § 275 aufgreift.

    Um in unserem Bild zu bleiben ärgere ich mich über Autoschrauber (meistens sind es die größten Werkstätten in den Landeshauptstädten, aber keine Ketten) die nach 3 Jahren und 11 Monaten noch mit Rechnungen von Inspektionen ankommen, die mir bisher gar nicht bekannt waren :biggrin:

    Aber mal im Ernst, eine klare Vorgabe, die für beide Parteien gilt fände ich absolut klasse. Das ist nun zugegeben wirklich nicht mehr alles nachvollziehbar(4 Jahre, 2 Jahre...).

    Viele Grüße in den Süden!

  • Guten Tag zusammen,

    ich finde einen anderen Satz aus dem Urteil viel interessanter:

    *Das KH verfügt für die Erteilung einer ordnungsgemäßen, verlässlichen Abrechnung - anders als die KK - umfassend über alle Informationen, die die stationäre Behandlung der Versicherten betreffen*

    Es ist daher nur verwunderlich, dass eine relativ große Klinik genau im Dez. 2008 zu Hunderten Nachberechnungen für das Jahr 2004 ausstellte.
    Wenn ich den Satz des BSG ernst nehme, wundere ich mich täglich mehrfach über die merkwürdigen Widersprüche gegen Gutachten auf meinem Tisch, weil man noch einen Harnwegsinfekt, eine Herzinsuff., eine Hypokaliämie o.ä. (Hauptsache erlösrelevant - Entschuldigung - IRONIE) aus der Schublade gezogen hat.

    Als \"Herrscher\" der Daten kann die KK doch eigentlich vom KH etwas anderes erwarten oder? Und zum Dank für den gelungenen Widerspruch gibt es noch eine 300 Euro Rechnung obendrauf, obwohl die Prüfung wegen mangelnder Datenqualität eigentlich selbst zu verantworten war.


    Nicht ganz so sarkastische Grüße

    Pekka

  • Hallo,

    Zitat


    Original von Pekka:
    Und zum Dank für den gelungenen Widerspruch gibt es noch eine 300 Euro Rechnung obendrauf, obwohl die Prüfung wegen mangelnder Datenqualität eigentlich selbst zu verantworten war.

    Dies ist nicht ganz korrekt.
    Wenn ich nach einem Gutachten weitere Diagnosen aus der Schublade ziehe, muss ein geänderter Datensatz übermittelt werden.
    Wenn Sie dann eine erneute Überprüfung des Falles beim MDK beauftragen und es zu keiner Minderung kommt, dann ist die Aufwandspauschale fällig.

    By the way:
    Die Frage ist auch beim 3. Senat anhängig:
    B 3 KR 12/08 R Vorinstanz: LSG Schleswig, L 5 KR 27/07
    Steht Erteilung einer Schlussrechnung eines Krankenhauses der Korrektur der Abrechnung entgegen?

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Schönen guten Tag,

    da ist sie wieder, die alte Mär von wegen \"Wenn der Fall vorn vornherein alle Diagnosen enthalten hätte, wäre er von uns gar nicht zum MDK gegeben worden\". Es mag Einzelfälle geben, die große Masse wäre dennoch oder erst Recht geprüft worden.

    Im Übrigen sollte nicht unterschätzt werden, wie viele Fälle zu niedrig kodiert und abgerechnet wurden. Es gibt eine ganze Batterie von Firmen, die versprechen entsprechende Fälle mit Nachkodierungspotential zu heben. Gleiches gilt für die Krankenkassen, die offensichtlich auch entsprechende Programme haben, sonst wäre die Nachprüfung einer Kasse mit Fällen aus 2005 kaum zu erklären.

    Bei dieser drohenden Eskalation der Vergangenheitsbewältigung ist das Urteil letztlich weitsichtig, denn es wären im Laufe der Zeit sicherlich einige Millionen an nachkodierten Beträgen auf die Krankenkassen zugekommen.

    Hoffen wir nur, dass bei den Nachforderungen der Krankenkassen gleiche Maßstäbe angelegt werden.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Abend Zusammen,

    Zitat


    Original von Pekka:

    Wenn ich den Satz des BSG ernst nehme, wundere ich mich täglich mehrfach über die merkwürdigen Widersprüche gegen Gutachten auf meinem Tisch, weil man noch einen Harnwegsinfekt, eine Herzinsuff., eine Hypokaliämie o.ä. (Hauptsache erlösrelevant - Entschuldigung - IRONIE) aus der Schublade gezogen hat.

    Als \"Herrscher\" der Daten kann die KK doch eigentlich vom KH etwas anderes erwarten oder? Und zum Dank für den gelungenen Widerspruch gibt es noch eine 300 Euro Rechnung obendrauf, obwohl die Prüfung wegen mangelnder Datenqualität eigentlich selbst zu verantworten war.


    Pekka

    Das stimmt nicht so ganz, zumindest nicht bei uns. Hätte die KK nicht geprüft... :d_neinnein: Meine Meinung nach versucht jedes KH sich gegen negative Gutachten zu währen, das ist doch ganz natürlich. Wenn man dabei was findet, womit man die Kodierung, oder was auch immer bemengelt wird begründen kann - um so besser. Wenn man sich die Massen an den Prüfungen ansieht, dann ist die 300,- Euro Aufwandpauschale gerecht.

    Übrigens: wir haben noch nie so späte Nachkodierungen vorgenommen.

    Allen noch einen schönen Abend.

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

    "Setze Deine Ziele hoch, Deine Erwartungen niedrig und sei positiv überrascht vom Ergebnis"

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von R. Schaffert:
    Im Übrigen sollte nicht unterschätzt werden, wie viele Fälle zu niedrig kodiert und abgerechnet wurden. Es gibt eine ganze Batterie von Firmen, die versprechen entsprechende Fälle mit Nachkodierungspotential zu heben.

    Hallo,

    da kann ich immer nur wieder meine Erfahrung aus über 25.000 DRG-Abrechnungsgutachten weiter geben. Die falsch niedrig abgerechneten Fälle stehen in keinem Verhältnis zu den falsch hoch abgerechneten Fällen. Jeder Kostenträger der nicht prüft, ist selber schuld! Und: Obwohl wir jetzt schon knapp 8 Jahre mit dem System umgehen, viel besser ist das nicht geworden.

  • Schönen guten Tag Dirk,

    ich möchte gar nicht das Verhältnis in Frage stellen, und auch nicht die Notwendigkeit der Abrechnungsprüfung aus Kassensicht. Dennoch gibt es das falsch-niedrige Potential. In einem Testlauf einer entsprechende Firma kam bei uns z. B. ein Fall aus 2007 zu Tage: HD Verbrennung, OPS (Wundrevisionen) ohne Verbrennungsbezug = Fehler DRG mit 2,033 BR. Bei richtiger OPS Kodierung (Wundrevision bei Verbrennung) wäre eine Verbrennungs-DRG mit 7,413 BR herausgekommen. Das ist natürlich ein Extrembeispiel, aber insgesamt würden sich solche Prüfläufe und Nachberechnungen schon lohnen! Die Kasse hat - obwohl der Fall aufgrund der Fehler-DRG sicherlich aufgefallen ist - wohlweislich auf eine MDK-Prüfung verzichtet.

    Allerdings geht es mir bei solchen Dingen nicht um die Vergangenheit sondern die Frage ist, ob solche Prüfprogramme den Kodierern bei der aktuellen Kodierung helfen könnten. Wir kommen hier aber langsam vom Thema ab...

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,