\"KKn müssen indes nicht hinnehmen, dass KHr innerhalb der Verjährungsfristen durch Nachforderungen trotz erteilter Schlussrechnung ihre Abrechnung nachträglich optimieren.\"
...klingt ja erstmal ganz gut, zumindest für die Kassenseite :lach: , wirft aber in der Praxis wieder viele Fragen auf....
Sollte es einem Krankenhaus nicht mehr möglich sein, nach Erstellung einer Endrechnung eine (betragsmäßig höhere) Korrektur vorzunehmen??? Das ist ja wohl kaum vorstellbar!
Hier wäre eine sinnvolle Fristenregelung wünschenswert.