Neues vom BSG / LSG

  • Guten Morgen,

    Ich bin leider mit der Suche nicht fündig geworten:
    Hat jemand die Rechtsprechung zum Akuten Nierenversagen vor 2015? Ich habe nur das Urteil des SG Freiburg S 5 KR 6370 / 11 gefunden, weiß aber nicht, ob es rechtskräftig ist, auf der Suchmaschine der Sozialgerichtsbarkeit ist es nicht zu finden.

    Danke

    Gruß

    merguet

  • Herzlichen Dank dafür,

    leider ist auch das in der Sozialgerichtsbarkeit.de nicht auffindbar. Wissen Sie etwas zur Rechtskräftigkeit bzw. über etwaige Revisionen zu den Urteilen?

    Gruß

    merguet

  • Hallo nochmal,
    da die Verfahren nicht von uns geführt wurden, kann ich hierzu nichts definitives sagen. Da die Urteile aber alle aus 2012 stammen und offenbar nicht beim BSG anhängig sind, würde ich mal schätzen, dass sie rechtskräftig sind (die LSG benötigen normalerweise keine 3 Jahre für die Berufungen).
    Ich hatte noch ein positives Urteil vom SG Speyer von Anfang 2015 zu der Thematik, da hat man sich dann aber vor dem LSG im Rahmen eines Sammelvergleichs über mehrere Fälle geeinigt...
    VG

  • hierzu sind nun auch die Urteilsgründe veröffentlicht.
    behandelt wurde ein 57-jährige u.a. mit geriatrischer Komplexbehandlung OPS 8-550.1 - strittig war lediglich, ob nur Ü60-Patienten geriatrisch behandelbar sind. Das BSG hat diese starre Altersgrenze nun bestätigt, ohne dass diese Altersgrenze im OPS vorgegeben wäre (soviel zu streng nach Wortlaut). Die Begründung stützt sich auf eine Auslegung des Begriffs Geriatrie (=höheres Lebensalter), der eine altersunabhängige Patientenzuordnung nicht erlaube (so aber noch das LSG) und diverse vom BSG selbst recherchierte Veröffentlichungen der geriatrischen Fachgesellschaften. Was sagen denn da die Geriater zu, auf der Seite der DGG findet sich folgendes:


    Auch hier finden sich klare Gegenargumente. Also ich als Laie würde nach 5min Googlen sagen, dass es wohl auch jüngere Geriatrie-Patienten geben kann, denen das BSG nun eine adäquate Versorgung abschneidet... Der Fall war m.E. medizinisch zu entscheiden, nicht durch eine Verrechtlichung medizinischer Fachtermini!

    Guten Morgen zusammen,
    bei uns hat jetzt die erste Kasse Fälle aus 2014 direkt zurückgerechnet.
    Wie geht ihr damit um?

    Grüße aus dem Osten

  • kurze Zusammenfassung:

    • Verwahrfälle von auf Unterbringungsplätze wartenden Alkoholikern muss die KK nicht bezahlen. Keine Überraschung, da hier offensichtlich keine med. Notwendigkeit mehr besteht. Die KHs müssen also rechtzeitig zusehen, dass Plätze angefragt werden und die Leute bei Kapazitätsengpässen vor die Tür setzen. Folge s. DÄBl
    • vorbereitende Bereitstellung von Kreuzblut, welches anschließend doch nicht gebraucht wird, stellt keinen Aufwand dar, der die ND D62 rechtfertigt
    • Auch bei einer FZF wegen Rückverlegung nach § 3 Abs. 3 FPV 2009 können Fehlbelegungstage nach Durchführung der FZF abgezogen werden.
    • grds. kann eine vorstationäre Pauschale zusätzlich zu einem AOP-Fall abgerechnet werden
    • Leistungen von nicht-angestellten Vertragsärzten im KH waren bis zur Änderung der Gesetzeslage im Jahr 2007 nicht abrechenbar
    • KKen müssen die strahlenschutzrechtlich vorgeschriebenen stationären Aufenthalte bei RJT bezahlen, es handelt sich um med. notwendige stationäre Behandlung
    • Mindestmenge von 14/Jahr für Perinatalzentren ist zulässig, die TKK will diesen Wert sogar noch anheben lassen
  • das KHSG ist beschlossen worden. Zum einen wird durch die Klarstellung in § 275 Abs. 1c die ungeliebte BSG-Rechtsprechung zu sog. "sachlich-rechnerischen" Fallprüfung ausgehebelt, zum anderen sind die Landesschlichtungsausschüsse ab 01.01.2016 ein Fall für die Rechtshistorie. :D

  • Hallo Herr Berbuir,
    handelt es sich bei der Änderung in Bezug auf den § 275 Abs. 1c tatsächlich um eine Klarstellung? Das würde ja bedeuten, dass die strittigen AWP-Fälle des laufenden und der vergangenen Jahre von den Krankenkassen bezahlt werden müssen. Oder handelt es sich um eine Neuregelegung, die dann für alle Fälle ab 2016 greift?
    Gruß, S. Stephan