Guten Tag,
jetzt fangen zwei Kassen mit diesem Spielchen an:
„Im Anschluss an das erste Prüfungsverfahren durch den MDK
haben sie bereits einmal Widerspruch eingelegt. Ein Widerspruchsverfahren ist
jedoch nach § 275 Abs. 1 und 1c SGB V nicht vorgesehen. Kulanterweise haben wir
Ihren ersten Widerspruch trotzdem zur erneuten Prüfung an den MDK
weitergeleitet. Einen erneuten Widerspruch können wir jedoch nicht akzeptieren.
Wir bestehen weiterhin auf die anbei gestellte Rückforderung.“
Kennen Sie das auch schon? Jetzt alles klagen?
Gruß Attila