Hauptdiagnose und Verlegung

  • Hallo Forum

    Nochmals eine Frage zur Hauptdiagnose. 53 jähriger Patient kommt in die Orthopädische Klinik zur geplanten Hüft-TEP bei Kopfnekrose. Am Aufnahmetag wird eine „neue“ tachykarde Absoluta festgestellt. Verlegung in die Innere erfolgt am nächsten Tag, dort 14tägige Behandlung. Entlassung mit normfrequenter Absoluta, Kardioversion im Intervall geplant.
    Frage: kann ich hier die Hüft-TEP (M16.1) als Hauptdiagnose groupieren? Nach D002a müsste das korrekt sein. Oder sehe ich da etwas falsch?
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    Gruß

    Bertram

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Bertram,

    D002b Hauptdiagnose
    Die Hauptdiagnose wird definiert als:
    „Die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist .”
    Der Begriff „nach Analyse” bezeichnet die Evaluation der Befunde am Ende des stationären Aufenthaltes, um diejenige Krankheit festzustellen, die hauptsächlich verantwortlich für die
    Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes war
    .

    Die einzige Krankheit die hier Ihre stationäre Aufnahme und Behandlung verursachte, war die Arrhythmia absoluta. Das haben Sie ja bei Aufnahme festgestellt. Man muß sich mal von dem Gedanken verabschieden, dass die Einweisungsdiagnose (oder ursprünglicher Behandlungsplan) auch immer gleich HD ist, bzw. die Veranlassung darstellt.

    Gruß
    --
    D. D. Selter

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Bertram!

    Nach meiner Vorstellung - wie mein Vorredner - nur dann, wenn auch die TEP implantiert worden wäre. Da aber nur Coxarthrose als Aufnahmediagnose feststand und FÜR DIESEN AUFENTHALT nur die Absoluta verantwortlich war, darf die HD nicht M16.1 lauten.
    Vorschlag:
    HD: I48
    ND: M16.1 (wenn Schmerztherapie erfolgte oder weitere Diagnostik)

    Gruss
    T. Flöser

    T. Flöser

  • Hallo!

    Ganz so einfach ist die Bestimmung der HD meiner Meinung nach hier nicht! Die Betonung in den DKR D002b liegt auf "[...die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes....].

    Auch in den einschlägigen Kodierleitfäden heisst es, dass im stationären Behandlungsverlauf auftretende oder erkannte Erkrankungen, die nicht Grund der Veranlassung des Krankenhausaufenthaltes waren, aber im weiteren Verlauf den Ressourcenverbrauch dominieren, trotzdem nicht zur Hauptdiagnose werden können!

    Somit käme nur die DRG I69C mit einem Kostengewicht in Höhe von 0,664 in Frage (Vergleich HD I48-> DRG F71B, Kostengewicht 0,887).

    Just my 2 cents!

    Gruß aus dem sonnigen Oldenburger Münsterland

    Laslo

  • Man kann den Sophismus auch weiter treiben, und die Geschichte anders schildern.:bounce:

    Sie wollten den Pat. zur TEP aufnehmen, er war auch schon im "Bett" und sie wollten in schon wieder wg AA nach Hause schicken, da die OP nicht durchführbar war. Dafür hatten sie kaum die DRG abgerechnet sondern vielleicht so etwas vorstationäres, sie haben ihn aber dann wegen der AA stationär aufgenommen und in die Innere verlegt und das dann auch behandelt. :look:

    Kopfnekrose+OPIndikation+AA=keine Aufnahme zu TEP aber Aufnahme wg AA

    Gruß
    sg

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von S_Glocker:
    Man kann den Sophismus auch weiter treiben, und die Geschichte anders schildern.:bounce:

    .... er war auch schon im "Bett" ....
    sie haben ihn aber dann wegen der AA stationär aufgenommen und in die Innere verlegt und das dann auch behandelt. :look:

    Gruß
    sg


    Hallo,
    hallo Herr Glocker,

    Sophismus Fortsetzung

    fiktive (!) Meinung des Gutachters:

    DRG für den ersten Aufenthalt zwingend

    Für Wiederaufnahmen "wegen Komplikationen" (!!!) in das selbe Krankenhaus gilt nach §8 Abs. 5 KHEntgG in der Fassung des Fallpauschalenänderungsgesetzes vom Juli 2003!:


    1 DRG

    GVD Berechnung vom Tag der 1. Aufnahme an
    Keine Veränderung der DRG des 1. Aufenthaltes.


    Gruß

    E Rembs

  • Hallo Forum,

    vielleicht hilft die laienhafte Sicht eines Kassenfürsten bei der richtigen Anwendung der DKR. :3

    Wäre der Mann zu Ihnen gekommen, wenn nicht die Hüft-TEP geplant gewesen wäre? Wenn Sie diese Frage mit nein beantworten können, kann auch nur die Hüft-TEP die HD sein. Die Frage, ob die OP erfolgte, ist hier jedenfalls überhaupt kein Kriterium zur Bestimmung der HD.

    Weiterhin lese ich das Beispiel kritisch:

    - >Am Aufnahmetag...festgestellt< (nicht bei der
    Aufnahmeuntersuchung?)
    - >eine "neue" AA festgestellt< (war die vielleicht gar nicht neu?
    oder warum steht sie in "Gänsefüßchen"?)

    Ich würde die HD AA nur anerkennen, wenn dokumentiert ist, dass die entsprechenden Beschwerden entweder vom Patienten selbst bei Aufnahme geschildert wurden oder die AA unmittelbar bei der Aufnahmeuntersuchung festgestellt wurde. Wenn nicht, hat objektiv nichts anderes als die geplante Hüft-TEP den Aufenthalt veranlasst.

    Sorry, aber ich muss ja auch mal wieder eine "klassische Kassenmeinung" vertreten.

    Gruß aus dem unsäglich heißen bergischen Land,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo Forum,

    wieder so ein schönes Beispiel, dass das mit der "richtigen Abrechnung" gar nicht so einfach ist und vielen Fällen nicht eindeutig beantwortet werden kann.

    Ich würde mich hier aber eher der Meinung von ToDo anschließen. Der Patient wurde in der Orthopädischen Klinik aufgenommen und (erst) am Folgetag auf die Innere verlegt, dies wäre für mich (ohne Kenntnis des tatsächlichen Ablaufs) ein starkes Indiz dafür, dass die Aufnahme zur Behandlung der Hüftkopfnekrose erfolgte.

    Nur wenn die TAA nach Abschluß der Aufnahmeuntersuchung bereits bekannt gewesen wäre, würde die DKR D002B "Zwei oder mehr Diagnosen, die gleichermaßen der Definition der HD entsprechen" zutreffen. Dann wäre allerdings aufgrund des rückblickend betrachtet größeren Aufwands die TAA die richtige Hauptdiagnose.

    Viele Grüße aus Heidenheim

    Christa Bernauer
    (Med. Doku.)
    Klinikum Heidenheim

  • D002
    ...
    Nicht ausgeführter ursprünglicher Behandlungsplan
    Als Hauptdiagnose ist diejenige Krankheit anzugeben, die nach Analyse der Krankenakte die stationäre Aufnahme veranlasst hat, selbst wenn die Behandlung aufgrund unvorhergesehener Umstände möglicherweise nicht durchgeführt wurde (s.a. DKR D007a Aufnahme zur Operation, Operation nicht durchgeführt (Seite 17)).

    Muss Bertram, dem Kassenfürsten und Herrn Rembs hier Recht geben. Die DKR sind in diesem Bereich doch recht klar formuliert.

    HD: M87.85 Hüftkopfnekrose
    ND: I48 Absolute Arrhytmie
    ND: Z35.- Personen die Einrichtungen des Gesundheitswesens wegen spezifischer medizinischer Massnahmen aufgesucht haben, die aber nicht durchgeführt wurden.

    Wo liegt das Problem ?

    MfG

    C. Hirschberg

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von C-Hirschberg:
    D002
    ...
    Nicht ausgeführter ursprünglicher Behandlungsplan
    Als Hauptdiagnose ist diejenige Krankheit anzugeben, die nach Analyse der Krankenakte die stationäre Aufnahme veranlasst hat, selbst wenn die Behandlung aufgrund unvorhergesehener Umstände möglicherweise nicht durchgeführt wurde (s.a. DKR D007a Aufnahme zur Operation, Operation nicht durchgeführt (Seite 17)).

    Muss Bertram, dem Kassenfürsten und Herrn Rembs hier Recht geben. Die DKR sind in diesem Bereich doch recht klar formuliert.

    Guten Morgen Herr Hirschberg,

    diese Regel ist mir natürlich bekannt, jedoch gehe ich erst nach der HD-Definition vor. Wenn ich bei Aufnahme (so habe ich die Schilderung jedenfalls verstanden) die Absoluta feststelle und deswegen als aufnehmender Arzt dies als die Indikation zur stationären Aufnahme/Behandlung festlege, interessiert es mich ehrlich gesagt nicht mehr, was auf der Einweisung steht. Vorallem dann, wenn auch die Behandlung nur auf diese Diagnose ausgerichtet ist. Es steht natürlich jedem frei, sich kodiertechnisch auf die D002 zu berufen, falsch ist das bestimmt nicht.
    Ich sehe aber gar keine Veranlassung dazu, wenn es sich bei Aufnahme entscheidet, dass hier etwas anderes im Vordergrund steht.

    Selbstverständlich sollte der Patient auch auf der Inneren liegen.

    Gruß


    --
    D. D. Selter

  • DKR D007

    Beispiel 2
    Ein Patient mit Tonsillitis wurde zur Tonsillektomie aufgenommen. Die Operation wurde aufgrund einer akuten Sinusitis frontalis verschoben.
    HD: J35.0 Chronische Tonsillitis
    ND: Z53.- Personen, die Einrichtungen des Gesundheitswesens
    wegen spezifischer Maßnahmen aufgesucht haben, die aber nicht durchgeführt wurden
    ND: J01.1 Akute Sinusitis frontalis

    leitet aber dann doch sehr in die Irre...

    Gruß

    C. Hirschberg