Widerspruch/MDK

  • Liebes Forum,
    wie ist eigentlich die Verfahrensweise, wenn ein 2. Widerspruch eingelegt wird? Ist es dann üblich, dass dieser vom selben Gutachter bearbeitet wird?

    Gruß Mia

  • Schönen guten Tag Mia!

    Ich halte es für grundsätzlich fragwürdig, wenn der gleiche Gutachter den Widerspruch zu seinem eigenen Gutachten bearbeitet. Ich gehe sehr davon aus, dass dies die Chancen des Kranknhauses vor Gericht erhöht, habe aber dafür keinen Beleg.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Mia,

    es ist leider, zumindest so wie ich es derzeit täglich erleben muss, gängige Praxis, dass die Widersprüche gegen ein Gutachten des MDK (die es rein formal gar nicht gibt, da das Gutachten des MDK keinen Verwaltungsakt darstellt) vom selben Gutachter wieder und wieder bearbeitet werden. Diese Vorgehensweise erscheint nicht unbedingt als seriös, da es nur allzu menschlich ist, dass man bei seiner einmal gefassten Meinung bleibt. Die entsprechenden Landesverträge enthalten leider keine Regelungen bezüglich erneuter Begutachtungen. Einen Anhaltspunkt bieten da lediglich die \"Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung\". Diese sind allerdings als Vereinbarung zwischen dem MDK und den Krankenkassen keine verbindliche Rechtsnorm. Wie dem auch sei - Ziff. 5.1.3 lautet: \"Grds. ist die gutachtliche Stellungnahme des MDK für den behandelnden Arzt verbindlich. (Ist natürlich Unfug - siehe § 276 V 2 SGB V) Bestehen zwischen dem behandelnden Arzt und dem MDK über das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen der Leistung, insbesondere über das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit, Meinungsverschiedenheiten, soll der behandelnde Arzt unter Darlegung seiner Gründe die Krankenkasse unterrichten, die das Weitere veranlaßt. Der behandelnde Arzt kann ein Zweitgutachten beantragen. Ist die Leistung durch einen Arzt mit einer Gebietsbezeichnung in seinem Fachgebiet verordnet oder die Arbeitsunfähigkeit von einem solchen Arzt festgestellt worden, soll für das Zweitgutachten ein Arzt desselben Gebiets tätig werden.\" Es ist also wohl besser nicht einfach einen Widerspruch einzulegen, sondern ausdrücklich ein Zweitgutachten zu beantragen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mährmann

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen,

    in meinen alten Zeiten der MDK-Gutachten-Bearbeitung (ist schon über 3 Jahre her) hatte ich immer nach einem erfolglosen Widerspruch einen anderen Gutachter gefordert. In nur einem Fall kam der 2. Gutachter zu einer anderen Meinung als sein Kollege. So viel zu den Chancen dadurch etwas zu gewinnen. Trotzdem würde ich natürlich weiterhin 2. Gutachten von einem anderen MDK-Arzt fordern.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Ebenfalls Guten Morgen!

    Zur Ehrenrettung des MDK hier muss ich feststellen, dass Einsprüche gegenüber den Kassen resp. MDK in unserem Falle GRUNDSÄTZLICH von einem anderen MDK-Arzt bearbeitet/begutachtet werden.

    Schönen Tag noch
    Landstuhl, 11. Grad, leicht bewölkt

    T. Flöser

  • Ich kann auch Herrn Flöser bestätigen: In der Regel wird das
    2. Gutachten nicht vom selben MDK durchgeführt. Wenn der 2. Gutachter
    uns Recht gibt, merken wir dies daran, dass die von uns ermittelte
    DRG bezahlt wird.
    Gruß
    Ordu