Kopierkosten / Bearbeitungskosten

  • Hallo Forum,

    Wie handhaben die Teilnehmer etwaige Gebühren für die Gestellung von Behanldungsunterlagen, besonders für dei PKV?

    in einem anderen Thread zum Thema Kassenanfragen hatte ein Teilnehmer die \"Gebührenordnung für Überlassung von Dokumenten im behördlichen Austausch\" :deal: genannt. Die kenne ich nicht, außerdem ist sie wohl landesabhängig und vor allem ist ja die PKV keine Behörde.

    Kann man also man den PKVen in die Bearbietung in Rechnung stellen? Im konkreten Fall erwarten Kassen die Überlassung mehrerer Ordner, alle Briefe und Auszüge aus der Akte haben die Zweifel nicht beseitigt :d_zornig:.

    Die Kosten für die Kontrolle der Fälle ufern aus.

    Wer hat Tipps?

    Vielen Dank

    merguet

  • Hallo Merguet.

    Komplette Krankenakten werden von uns nur gegen Kostenerstattung in Kopie rausgegeben.

    BGH Urt. v. 23.11.82, VI ZR 222/79 Patient hat Anrecht auf Kopien seiner Krankenunterlagen gegen Kostenerstattung.

    Aber wie gesagt: nur gegen Kostenerstattung!

    Ich bin kein Jurist, aber ich denke mal das der Patient mit seiner Unterschrift der Schweigepflichtentbindung sein Einsichtsrecht an die KV abtritt. Insofern ist die KV bei Anforderung von Kopien für die Kostenerstattung zuständig.

    Ich würde vorher eine Kostenübernahmeerklärung der KV anfordern, und wenn die dann kommt mich an das Kopieren der Akte machen und eine Rechnung erstellen.
    Nach (!!) Bezahlung der Rechnung würde die kopierte Akte dann als Einschreiben mit Rückschein (Portokosten sind ebenfalls von der KV zu tragen!) versenden.

    Weigert sich die KV gibt´s halt keine Akte. Wenn die KV nicht bezahlt werden Verzugszinsen berechnet.

    Schönes Wochenende
    papiertiger

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Zitat


    Original von merguet:

    Kann man also man den PKVen in die Bearbietung in Rechnung stellen?

    Guten Tag,

    bei Auseinandersetzung mit privaten Versicherungsunternehmen handelt es sich im Unterschied zum GKV-Bereich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Kosten, die durch Übersendung von Unterlagen entstehen, sind nach § 811 BGB zweifelsfrei berechenbar. Es existieren keine verbindlichen Angaben, jedoch ist ein Betrag von z.B. € 0,25 pro Seite in diesem Metier nicht unüblich.

    HTH

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Sehr geehrtes Forum,

    ein zahlenmäßig viel größeres Problem ist doch de Aufwand für die Aktenkopien an den MDK. Gibt es hier ebenfalls die Möglichkeit, die Kopierkosten in Rechnung zu stellen?

    wertschätzende Grüße an
    alle Gesundmacher(innen)
    und Gesundmacher(innen)bezahler(innen),
    Dr. S. Siefert
    Medizinmanagement und Arzt
    Kath. Kinderkrankenhaus Wilhelmstift
    Freie und Hansestadt Hamburg

  • Hallo Herr Siefert!

    Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nicht. Meins Wissens hat der MDK einen Anspruch auf die Originalunterlagen. Diese werden natürlich nicht herausgegeben. Deshalb kopieren wir.

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo Forum,
    ich bin da anderer Meinung.
    Die Leistungsträger haben lediglich bei Einzelfall-prüfungen nach § 275 SGB V die erforderlichen Unterlagen einschließlich der Krankenunterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Übermittlung von Be-handlungsunterlagen wird hiervon nicht erfasst. Denn der Begriff „ zur Verfügung zu stellen“ ist bereits seinem Wortsinne nach etwas anderes als „die Übermittlung von Unterlagen“. Dies zeigt vor allem auch die Regelung in § 17 c Absatz 3 Satz 6 KHG, wonach die Ärzte des MDK zu diesem Zweck befugt sind, die Räume des Krankenhauses zu betreten.

    Wir haben Probleme mit einer KK deren MD noch nie zur Prüfung vor Ort war. Er fordert die Orginalakten an, die wir natürlich nicht versenden können. Unter anderen auch, weil die Bearbeitungsdauer sehr lang ist und wir nicht ein halbes Jahr auf die Orginalakten verzichten können.

    So versenden wir Kopien und stellen diese dem MD in Rechnung. Leider bis jetzt ohne Erfolg.

    Viele Grüße
    Johanna

  • Hallo Anfragen- und Kodiergeplagte :) ,

    ich hab seit Einführung der Anfragen ein neues, sehr gutes Freundschaftsverhältnis zum Kopierer :biggrin: ...
    Im Landesvertrag/Bayern gemäss §112 Abs. 1 und 2 SGB V steht als Fussnote, dass \"... die Übersendung der KH-Unterlagen (Kopien) nur im Ausnahmefall erfolgen soll und pflegesatzrelevant sind\". Der Vertrag ist von 1991 (!!!), ich hab beim Stöbern bisher aber keinen aktuelleren gefunden. Ich gehe also mal davon aus, dass er immer noch gültig ist. Bei unserer Verhandlung haben wir die Anzahl der Anfragen mit durchschnittlich 3 Kopien angesetzt, hat uns zwar keinen direkten Pluspunkt gebracht, aber dafür Entgegenkommen bei anderen diskussionswürdigen Differenzen :d_zwinker: . Seit Abschluss nehmen auch die direkten Anfragen der grossen Krankenkassen ab :d_gutefrage: .

    Gruß aus Bayern

    Andrea-FS1 :d_v:

  • Hallo Johanna, hallo Andrea, Hallo Forum,

    die Frage ist

    1. ob Sie dem MDK eine Einsicht in die Akte zugestehen. Wenn Sie diese Frage mit Nein beantworten, wird der Streit auf einem anderen Feld ausgetragen. Beantworten Sie diese Frage mit Ja, und fordert der MDK nicht explizit Aktenkopien an, so haben Sie die Kopierkosten zu verantworten und haben keinen Anspruch auf Kostenerstattung.

    2. ob eben wie im Fall von Andrea in Bayern oder auch früher in NRW die Kopierkosten nicht als allgemeine Krankenhausleistungen (wo schließlich auch das Erstellen und Versenden von Berichten zu zählt) im Budget enthalten sind. Dann wäre eine Kostenerstattung eine Doppelvergütung.

    Ich hatte im vergangenen Jahr das Vergnügen eines Rechtsstreites beim Sozialgericht Hannover zu diesem Thema. Der MDK hatte \"die Akte\" angefordert, das Krankenhaus hat Kopien geschickt, Kostenersatz beansprucht und gegen uns als Krankenkasse geklagt.

    Leider war die Hauptverhandlung nach 10 Minuten und einer knappen Rechtsberatung seitens der Richterin ohne Urteil vorüber, da der Krankenhausvertreter bei der Rechtslage die Klage (ich denke, in Ihrer aller Interesse) zurück genommen hat.

    Die Richterin hat drei entscheidende Argumente gebracht und teilweise aus der ständigen Rechtsprechung zitiert (keine Ahnung, welche Urteile das waren):

    1. Kopien/kopieren = allgemeine Krankenhausleistungen, kein gesonderter Kostenersatz
    2. MDK hat angefordert = Klage gegen die Kasse geht ins Leere unabhängig von der Sachlage
    3. Wenn nicht explizit Kopien angefordert werden,
    a) spricht nichts gegen die Übersendung des Originals, weil bestimmte Papierformate und farbige Einträge dem MDK u.U. nur im Original hilfreich und aussagekräftig sind
    b) und wenn das Krankenhaus selbst die Entscheidung trifft, Kopien zu fertigen, können die Kosten dafür auch nicht geltend gemacht werden, da keine Auftragsleistung gem. BGB (Pragraph??? ) vorliegt

    ICH fand die Begründung natürlich schlüssig und hätte gern ein entsprechendes Urteil gehabt, aber...


    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo,

    da drängt sich mir die Frage auf, wie das in einem solchen Fall könnte:

    Mir liegt ein Schreiben einer Kasse vor, welches von einem Arzt des MDK gegengezeichnet ist und auf welchem (mit der Schrift des MDK-Arztes) um die Zusendung \"Kopie Patientenakte/Krankenblatt/Aufnahmebogen\" an die Kasse in einem verschlossenen Umschlag zu Händen des MDK gebeten wird.

    MfG,
    M. Achenbach