Regelung Wiederaufnahme innerhalb 24 Stunden

  • Liebes Forum,

    ich stehe gerade auf dem \"Schlauch\" und würde mich über einen Tipp freuen.
    Der Fall: Patient wird stationär behandelt, Oberschenkelamputation, sekundäre Wundheilung, der weitere Verlauf dann o.B. Pat. wird entlassen. Stürzt zuhause mit der Folge einer Wunddehiszenz und wird innerhalb von 24 Stunden erneut im selben Krankenhaus aufgenommen.

    Die beiden Aufenthalte müssen doch zusammengefasst werden. Nur leider finde ich die entsprechende Passage in der KFPV nicht.

    Wer weiß Rat?
    Vielen Dank

    F. Holzwarth

    Dr. Frank Holzwarth
    FA für Chirurgie / Notfallmedizin
    Medizincontrolling

  • Hallo Herr Holzwarth,

    eine solche Regelung gibt es meines Wissens nicht.
    Die 24 Stunden-Regelung bezieht sich auf Verlegungen.
    Hier eine Erläuterung aus der NGK-Hilfestellung (S. 22), die zu Ihrer Frage passt:

    Zitat

    Beispiel 3:
    Patient wird in Krankenhaus A entlassen (abgeschlossener Behandlungsfall) und wird innerhalb von 24 Stunden in dasselbe Krankenhaus A wieder aufgenommen.
    Hier greift § 1 Abs. 1 Satz 4 FPV 2005 nicht, da der Patient in dasselbe Krankenhaus wieder aufgenommen wird und nicht in einem anderen Krankenhaus. In diesem Fall greift § 2 FPV 2005 „Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus“.

    Partitionswechsel? - wohl nicht
    Komplikation? - wohl nicht
    gleiche Basis-DRG?

    Gruss,
    StH

    Stefan Hebenstreit

    Medizinisches Controlling
    Ev. Krankenhaus Bielefeld
    Schildescher Str. 99
    D-33611 Bielefeld

  • Guten Morgen,
    warum keine Komplikation?

    Aufnahme erfolgte doch wohl wegen der Wunddehiszenz und nicht zur Synkopendiagnostik. So habe ich zumindest H. Holzwarth verstanden.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    ich kann Ihnen den Vortrag von Herrn Winter empfehlen.

    Gruß
    MiChu :sonne:

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • [comic]Guten Morgen,

    lt. dem Kommentar zu G-DRG von Bartkowski - Bauer - Witte liegt erst eine Wiederaufnahme vor, wenn zwischen Entlassungszeitpunkt und Wiederaufnahmezeitpunkt mindestens 24 Stunden vergangen sind. Bei einer früheren Wiederaufnahme gilt der Patient abrechnungstechnisch gar nicht als entlassen, so dass eine separate Abrechnung der ersten Behandlungsepisode nicht möglich ist und die Episoden unabhängig von weiteren Nebenbedingungen zusammenzuführen sind.

    Meine Frage an das Forum: Kann mir jemand diese Regelung bestätigen oder hat jemand schon einmal Fälle gehabt, in denen die Entlassung und die Wiederaufnahme innerhalb von 24 h war?[/comic]

    Ich bin ein KK-Mensch und manche KH beharren darauf, hier 2 Behandlungsfälle abzurechnen.

    Gruß Maldini

  • Guten Tag,
    hatten wir.
    Bsp. hierzu:
    Patient wird mit internistischer Grunderkrankung behandelt und am Morgen entlassen. Am Nachmittag stürzt er über die Teppichkante und bricht sich den Oberschenkel. Es erfolgt die Wiederaufnahme und die Abrechnung eines neuen Falles.
    Aber: Dokumentation ist alles! Der Fall wird sicher geprüft.
    Ähnliche Konstellationen hatten wir schon mal bei einem Patienten der kurz (<24 Std.) nach Entlassung einen Schlaganfall erlitten hatte.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Tag,

    ich muss diese Diskussion doch noch einmal aufwärmen.

    Beispiel:

    1. Aufnahme am 23.07.
    Diagnose L02.1 Abszeß, Furunkel und Karbunkel am Hals; OPS: kein; Entlassung abends um 20:50 Uhr;

    2. Aufnahme 24.07., 8:00 ,Uhr, Diagnose L02.1; OPS 5-892.05 \"Andere Inzision an Haut und Unterhaut, Hals, ohne weitere Maßnahmen\", Entlassung am gleichen Tag um 16:00

    Die Fälle werden zusammengelegt (Partitionswechsel),
    das Krankenhaus besteht darauf, zwei Belegungstage abzurechnen, weil die Belegungstage der einzelnen Fälle zusammenzuzählen sind. Folglich werden keine Abschläge wegen Unterschreitung der UGVD berechnet.

    Das kommt mir doch spanisch vor! Deshalb meine Frage: Dürfen \"die\" das?

    Schon jetzt vielen Dank für Hinweise!

    Mit freundlichen Grüßen

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Hallo Frau Maas,

    :a_augenruppel: dies finde ich gewagt und :erschreck: nicht so ganz k...

    Da würde ich die Abteilung auch Fragen ob das so war? :d_gutefrage: :sterne:

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Hallo,

    vorausgesetzt, es waren zwei (voll)stationäre Fälle mit je einem Tag VWD, dann ergeben sich zwei Tage VWD (auch wenn das z.B. der Abrechnungsleitfaden der KK anders sieht).
    Aber auch aus Krankenhaussicht tue ich ich damit schwer, hier zwei stationäre Fälle zu sehen - es sei denn, der Pat. ging jeweils gegen ärztlichen Rat...

    Hier jeweils zu begründen, dass eine Behandlung von (jeweils) mehr als einem Tag und einer Nacht geplant und dann wider Erwarten doch nicht erforderlich war, wird sicherlich interessant...

    Soweit dieses denn ohne Kenntniss des Einzelfalles möglich ist, würde ich hier mal in Richtung Beurlaubung nachdenken - wenn nicht in Richtung AOP...

    Gruß, J.Helling

  • Hallo Frau Maas,
    die wäre für mich ein klassischer Fall für ein Telefonat zwischen KK und KH (ich weiss, geht aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht).
    Da stecken nämlich viele Möglichkeiten drin.

    Aufnahme jeweils als Notfall oder geplant?

    Entlassung jeweils geplant oder gg. Rat?

    Stationäre Behandlung im Fall 1 erforderlich / gerechtfertigt?

    Stationäre Behandlung im Fall 2 erforderlich / gerechtfertigt?


    Sobald diese Fragen beantwortet sind, lichtet sich das Dunkel etwas und man / frau kann sich etwas näher dazu äussern.

    Ansonsten gibt es nur die klassische Antwort (gilt für beide Seiten):
    evtl. ; es kommt auf die näheren Umstände an.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Tag Forumsnutzer,

    wir haben in diesen Fällen damit argumentiert, dass die erste Behandlung aus ärztlicher Sicht zum Entlassungszeitpunkt abgeschlossen war und die erneute Aufnahme aus einer Verkettung unglücklicher Umstände erfolgte (bei uns war es ein Kreislaufkollaps). Es greift in diesen Fällen keine Fallzusammenführung (es ist keine Komplikation einer ärztlichen Behandlung) - sofern sie nicht in die anderen Wiederaufnahmeregeln gleiten. Bisher haben sich sowohl die Kostenträger als auch der MDK unserer Auffassung angeschlossen.

    :p
    In diesem Sinne Danke als Neunutzer für die Hilfen bisher.
    MfG D.Steinke