Vorstationär bei Verlegung?

  • Hallo Forum,
    gibt es neuere Erkenntnisse bezüglich der Abrechnung von Patienten, die unzweifelhaft stationärer Behandlung bedürfen und nach Aufnahme (und evtl. Stabilisierung oder anderen medizinischen Maßnahmen) schon nach kurzer Zeit (Stunden) in ein Haus höherer Versorgungsstufe verlegt werden.
    Beispiel: - Infarktpatient zur PTCA
    - Apoplex in eine stroke-Unit
    - Schwangere in ein Perinatalzentrum
    - etc.
    Nach meiner Einschätzung (und auch z.B. der Bayerischen Krankenhausgesellschaft) sind diese Patienten weder ambulant noch vorstationär i.S.des § 155a SGB V abzurechnen sondern als DRG mit Verlegungsabschlag.
    Ich weiß, das Thema ist schon zigmal durchgekaut, aber vielleicht hat sich ja der Eine oder Andere noch nicht an der Diskussion beteiligt.
    Vielen Dank für die tollen Rückmeldungen.

    P.S.Falls jemand von einem Gerichtsurteil mit ähnlicher Konstellation weiß - bitte melden-

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Hallo Herr Heller,
    die Eingliederung in den stationären Krankenhausbetrieb hat hier unzweifelhaft stattgefunden, weswegen die Abrechnung über eine DRG Rechtens ist. Urteile zu solchen Fällen habe ich leider auch nicht.
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Hallo Herr Heller,

    genau dieses Thema ist gestern auf einem Seminar einer Anwaltskanzlei diskutiert worden, an dem ich teilnahm. Einschätzung der dortigen Anwälte: auf jeden Fall stationär. Allerdings wiesen die Anwälte auf ein abschlägiges Urteil des SG Halle vom 19.5.2005 (S11 KN 83/04 KR) hin, welches nur vorstationäre Behandlung für gegeben hielt. Gegen dieses Urteil läuft eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem LSG Sachsen-Anhalt (da Streitwert zu gering).

    Grüße aus dem wolkenverhangenen Süden von
    Mrs. Sonnenschein :sonne:

  • Hallo Herr Heller !

    Auch bei uns scheinen diese Anfragen durch die Sachbearbeiter der KK ein reich beschicktes Thema zu sein. Nach dem Motto \" Man kann´s ja mal versuchen\" werden auch Urteile - meist nicht besonders passend - ins Felde geführt.
    Vielleicht hilft Ihnen ein Urteil des Sozialgerichts Dresden weiter ( S18 KR 180/02 vom 24.02.2005 )indem zumindest die Frage , ob eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit besteht, in den Vordergrund gestellt wird, und die Unabdingbarkeit der Eingliederung in stationäre Ablaufe verneint wird.
    Da bei uns der MDK objektiverweise unsere Ansicht teilt, haben wir weniger Probleme. Eine definitve und konkrete Einigung zwischen KK-Verbänden und Krankenhausgesellschaften zu diesem Thema wären aber hilfreich und zeitsparend.

    Viele Grüße von der Ostsee !

    Sternberg

  • Hallo Frau Sternberg,
    Danke für Ihren Tip. Das Urteil kenne ich bereits; ich habe auch schon in Dresden angerufen. Es ist bereits rechtskräftig.

    Zitat


    Original von sternberg:
    Vielleicht hilft Ihnen ein Urteil des Sozialgerichts Dresden weiter ( S18 KR 180/02 vom 24.02.2005 )

    Vielen Dank auch an Mrs.Sonnenschein und Herrn Fischer.
    :i_drink:

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Hier ist der Urteilstext:

    SG Dresden vom 24.02.2005, S 18 KR 180/02

    Das Urteil ist interessant, allerdings nicht unbedingt auf Verlegung anwendbar. In Hessen gibt es im Vertrag nach § 112 SGB V eine Regelung zur vorstaionären Abrechnung, wenn bei der Erstuntersuchung festgestellt wird, dass zwar eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit besteht, der Patient jedoch dazu verlegt werden muss.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Freunde des Tages,

    unsere Regelung/ Übereinkunft:

    sollte der Patient \"nur\" auf den Transport warten müssen -> also sollte sich bei der Aufnahmeuntersuchung herausstellen, daß der Patient zwar stationär jedoch in einem anderen Haus behandelt werden muss und hier keine Behandlung stattfindet <- rechnen wir ambulant oder ggfs. vorstationär ab.

    Ist der Patient allerdings zu stabilisieren oder zu beobachten etc. oder sonstig akut behandlungsbedürftig, rechnen wir auch kürzeste Aufenthalte mit einer DRG ab.

    Das klappt sehr gut und mittlerweile bekommen wir zu diesen Fällen auch kaum noch Anfragen...


    Greetz

    der eastfries

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo,

    mich würde der aktuelle Stand zur o.g. Problematik interessieren.
    Eine große Krankenkasse weist mehrere stationäre Abrechnung auf das SG Urteil Würzburg S 4 KR 386/07 zurück. Der Patient hätte lt. dem Urteil vom BSG 04.03.2004 B 3 KR 4/03 R und 17.03.2005 B 3 KR 11/04 R mind. einen Tag und eine Nacht im Krankenhaus integriert sein müssen, zudem wäre bei der Aufnahme bereits ersichtlich, dass eine Behandlung im eigenen Hause nicht durchgeführt werden könne ( Bezug auf Leistungsspektrum).

    Somit wird nur die vorstationäre Abrechnung vergütet.

    Wie sind denn die derzeitigen Erfahrungen im Umgang mit solchen Fällen.
    Besten Dank für Ihre Rückmeldung.

    MfG
    Ductus
    Die Welt ist global, das Denken lokal

  • Hallo PoltERGEIST,

    die Geschichte mit \"einen Tag und eine Nacht\" ist abwegig, weil das BSG hier nicht abschließend alle Kriterien für das Vorliegen einer vollstationären Behandlung aufgeführt hat, sondern lediglich eine besondere, unstrittige Konstellation. Auf Notfallaufnahmen ist dieses Urteil natürlich nicht anwendbar, sonst müssten bspw. alle Patienten, welche die Nacht nach der Aufnahme nicht überleben, als ambulante Fälle abgerechnet werden.

    Die entscheidenden Kriterien sind doch:

    • War eine akute stationäre Behandlung erforderlich?
    • Hat eine stationäre Aufnahme (Eingliederung ...) auch stattgefunden?

    Wenn Sie beide Fragen mit \"ja\" beantworten können und auf die Frage, warum eine Aufnahme erfolgt ist, obwohl eine Versorgungsmöglichkeit nicht bestand, ggf. eine plausible Antwort haben, sollten Sie Klage erheben - dann hat der Spuk vermutlich schnell ein Ende.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo -

    wir beziehen uns bei sowas auf unseren Landes-Vertrag gemäß § 112 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung dort steht im §3 Aufnahme: Ergibt die Aufnahmeuntersuchung, dass keine Krankenhausbehandlung erforderlich ist oder Krankenhausbehandlung erst zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich ist oder die Krankenhausbehandlung in einem anderen Krankenhaus durchzuführen ist, erfolgt die Vergütung analog der Vergütung einer vorstationären Behandlung nach § 115 a 5GB V.

    Machen wir mehr als die o.g. Aufnahmeuntersuchung (die ich i.Ü. als reine klinische Untersuchung sehe!) geht es nicht mit nur mit der vorstationären Pauschale ab.

    Ich erinnere immer mal an die ex ante Sicht bei der Geschichte! Im übrigen machen recht viele Haftpflichtfälle die sog. Abweisungen durch Pflegepersonal wegen \"Nichtzuständigkeit - \"Nagel im Auge\" aus (Unterlassen).

    Herzlichst.

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)

  • Hallo Herr Hollerbach,
    hallo TT,

    vielen Dank, ich sehe die Sache genauso, speziell habe ich auf die stationäre Behandlungsnotwendigkeit sowie der Integration (Therpaie, station etc.) hingewiesen, nun wird ein Urteil eines SG zitiert, das ich nichtmal vorliegen habe.

    Ok das bestärkt mich nun in meiner Vorgehensweise.
    Besten Dank!

    MfG
    Ductus
    Die Welt ist global, das Denken lokal