MDK sagt...

  • Hallo Forum.

    Folgender Fall.

    Patientin kommt zur ambulanten HSK und fraktionierten Abrasio.
    Postoperativ deutlicher Schwindel, Übelkeit und Tachykardie.

    -> Entschluß die Pat über Nacht stationär zu lassen; EKG, RR Messungen und Medikamente gegen die Übelkeit.

    Der Gutachter schreibt nun:
    \"Zur Begründung für die Entlassung am 1. postoperativen Behandlungstag bzw. eine stattgehabte vollstatiionäre Leistungserbringung wird im Krankenhausentlassungsbericht ausgewiesen, dass die Patientin postoperativ über deutlichen Schwindel, Übelkeit und Tachykardie geklagt habe.
    Bei diesen Symptomen handelt es sich um typische Symptome nach einer Allgemeinnarkose, wie sie beim ambulanten operieren nach §115b SGB V gehäuft anzutreffen sind.
    Das ambulante operieren nach §115b SGB V schließt deshalb regelhaft einzelfallabhängig eine mehrstündige postoperative Betreuung, Überwachung und Behandlung dieser Symptomatiken mit ein. [...]
    Zusammenfassend kann durch den Gutachter das Vorliegen der Voraussetzungen für eine DRG Abrechnung hier nicht erkannt werden, da diese nur für Behandlungsfälle kalkuliert wurden, die medizinisch zwingend einer vollstationären Leistungserbringung bedürfen.\"

    Irgendwie kommt es mir so vor, als wenn sich dieser Gutachter etwas weit aus dem Fenster lehnt, bzw. versucht in die ärztliche Therapiefreiheit einzugreifen, indem er behauptet, dass diese Symptome regelhaft auftauchen und nicht weiter beachtenswert sind. So verstehe ich das zumindest.

    Hat der Gutachter recht mit seiner Behauptung, oder ist das eher die Darstellung seiner persönlichen Vorgehensweise? :sterne:

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • moin, papiertieger,

    m.E: hängt das von 2 Dingen ab:

    1. wie gut ist das dokumentiert ?,
    2. gilt die ex-ante Sicht des Arztes :chirurg: , der die Krankenhausaufnahme veranlasst.

    Mit dieser Argumentation müsste man dem MDK widersprechen können.

    gruß

    merguet

  • Hallo papiertiger,
    da lehnt sich der Gutachter schon weit aus dem Fenster, weil hier eine regelhaft postoperative Nachbeobachtung als Argument angeführt wird. Diese Nachbeobachtung umfasst einen Zeitraum von 8 Stunden, sonst würde ja der Ausnahmetatbestand gem. Anlage 2 zum Vertrag nach § 115b nicht existieren. Die stationäre Behandlung ist in ihrem Fall durch den Ausnahmetatbestand \"besondere postoperative Überwachungsbedürftigkeit über 8 Stunden\" begründet.
    Widerspruch einlegen!
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • hallo papiertieger

    wenn die dokumentation gut ist - grund der stationären aufnahme, dokumentation in der pflege, medikamente ect.

    -> widerspruch, ggf. klagen

    ich kann die aussage des mdk-arztes \"Das ambulante operieren nach §115b SGB V schließt deshalb regelhaft einzelfallabhängig eine mehrstündige postoperative Betreuung, Überwachung und Behandlung dieser Symptomatiken mit ein. [...]\" in keiner weise nachvollziehen oder in schriftlich niedergelegter form finden. wenn der mdk - wie so oft - interne weisungen hat, so sind diese noch lange nicht für die kkh bindend!!

    gruss rogerrabbit

    Gruss
    Dr. Christian Kramer

    Orthopäde - Oberarzt

  • Hallo,

    aus ex ante Sicht wird man den Teufel tun, solch einen Fall trotzdem zu entlassen. Eher wird man tausendmal zu dieser Patientin hingehen, egal zu welcher Uhrzeit. Dokumentation hin, Dokumentation her. Zumindest überwachen. Die Sorgfaltspflicht gilt hier noch immer. Alles andere ist fahrlässig, eventuell sogar grob fahrlässig. Dem MDK-Gutachten muß widersprochen werden. Ich halte es für bedenklich, die Sorgfaltspflicht ex post aushebeln zu wollen. Dass dieser Gutachter keine Patienten mehr behandeln muss, hat letztendlich aber etwas Gutes. Tut mir nicht leid, dass es scharf klingt. Ich meine es genau so.

    Gruß aus Bad Wildungen

    B. Domurath

    B.D.

    • Offizieller Beitrag

    Guten Abend,


    Zitat


    Original von papiertiger:

    Der Gutachter schreibt nun:
    ....

    Bei diesen Symptomen handelt es sich um typische Symptome nach einer Allgemeinnarkose, wie sie beim ambulanten operieren nach §115b SGB V gehäuft anzutreffen sind.

    Das ambulante operieren nach §115b SGB V schließt deshalb regelhaft einzelfallabhängig eine mehrstündige postoperative Betreuung, Überwachung und Behandlung dieser Symptomatiken mit ein. [...]
    ...


    Stammen diese Aussagen von einem Facharzt für Anästhesie?

    Übliche postoperative Überwachungszeiten bei ambulanten Eingriffen betragen 2-4 Std, wenn längere Überwachungszeiten erforderlich sind, gibt es hierfür medizinische Gründe, (siehe Dokumentation des Einzelfalles)


    Durch die Einführung neuer, gut steuerbarer Narkosemittel können Patienten in der Regel (!) bereits wenige Stunden nach der Operation wieder entlassen werden

    Auch früher häufig beklagte Narkosenebenwirkungen wie Übelkeit, Erbrechen und Kreislaufprobleme sind durch die Verwendung neuer Narkoseverfahren sehr selten(!) geworden.


    Gruß

    E Rembs

  • hallo herr rembs,


    Zitat


    Stammen diese Aussagen von einem Facharzt für Anästhesie?


    freundlicherweise schreibt der mdk - zumindestens hier in bayern - nur noch \"schwerpunktgutachter krankenhaus\" unter den namen des gutachters. eine zuordnung zum facharzt ergibt sich nur nach nachfrage, oder wenn man den gutachter kennt.

    schade eigentlich :i_baeh:

    Gruss
    Dr. Christian Kramer

    Orthopäde - Oberarzt

  • Hallo Her Domurath, hallo Forum,

    Zitat


    Original von wolf:

    Eher wird man tausendmal zu dieser Patientin hingehen, egal zu welcher Uhrzeit. Dokumentation hin, Dokumentation her. Zumindest überwachen. Die Sorgfaltspflicht gilt hier noch immer.

    Mooooment. Dokumentation hin! nicht her. Wenn doch jemand den Aufwand ohnehin macht, dann doch bitte nicht ohne Nachweis. Denn erstens will das der MDK wissen, zweitens der Sozialrichter, drittens vielleicht auch einmal ein Straf oder Zivilgericht.

    Es ist ja ein alter Hut, aber jeder Handwerker schreibt seine Leistungen akribisch genau auf, wenn er Sie in Rechnung stellen will :a_geld:.

    Der MDK wird durch eine lückenlose Dokumentation in eine inhaltliche Debatte geführt, der man immer die ex-ante Sicht entgegen halten kann. Der MDK hat es aber bei mangelnder Dokumentation viel leichter, eine Maßnahme abzulehnen.

    Gruß

    merguet

  • Guten morgen.

    Wir sind hier gerade etwas im Umzugsstreß; aber man hält es für ein größeres Büro gerne aus :biggrin:

    Der Gutachter ist immerhin Facharzt für Gynäkologie.
    (Nur am Rande bemerkt: Ich habe letztens ein Gutachten von einer Neurologin zu einem chirurgischen Fall bekommen :sterne: Es ging dabei um die Verweildauer bei sekundärer Wundheilung. Ohne jemandem zu Nahe treten zu wollen, aber davon haben Neurologen m.E. keine Ahnung.)

    Wie die Dokumentation dazu aussieht weiß ich noch nicht; Akte noch nicht geholt wegen Umzug (muss das Ding ja nicht im Haus hoch und runter schleppen).

    Widerspruch werden wir aber bestimmt einlegen.

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo zusammen,
    es gleichen sich die Argumente des MDK landauf, landab.

    Ein Pat mit Hirnblutung, der nach 2 Std. in Zentrum verlegt wird, soll vorstationär laufen.

    Man soll ein Kind, das um 20:00 notfallmäßig mit UA-Fraktur operiert wird, ambulant abrechnen (...ist ein Fall nach §115 usw.).

    Eine Aufnahme nach ambulant geplanter Hämatomausräumung wegen starker Schmerzen und Schwindel (\"...regelmäßige Folge einer Spinalanästhesie...\" meint der MDK - haha) geht gerade noch durch, aber am Abend danach soll der Pat nach einer Amp. Dipidolor (warum er die wohl bekommen hat??) dann entlassen worden sein (oder so...)

    Eine \"Lagerungstherapie\" gehört selbstverständlich zur normalen Aufgabe einer Intensivstation und erfordert überhaupt keinen personellen Aufwand (demnächst lade ich den Gutachter zum selbständigen Drehen eines vollständig verkabelten Intensivpatienten ein - mit anschliessender Reintubation).

    Da können mir viele Leute was erzählen - aber beim MDK gilt: wer zahlt, hat recht (und zahlen tun nicht die Krankenhäuser). Ok, heute lag ein Gutachten auf dem Tisch, wo der Gutachter Diagnose dazuerkannt hat und die DRG erhöht wurde (Einzelfall).

    Argumente werden erst nach dem dritten Einspruch (haben wir öfter) überhaupt gelesen (zuvor lesen wir immer wieder nur das gleiche, ohne unsere Argumentation zu widerlegen).

    Zum speziellen Fall: Bei uns ist es normal, dass Anästhesie UND Operateur ihr O.K. zur Entlassung des Pat. nach amb. OPs geben, und wenn einer der Meinung ist, dass man besser den Pat. über Nacht behält (ob wg. Schmerz, Schwindel, PONV oder was auch immer), dann wird das eben gemacht und so aufgeschrieben. Klar und zum Glück für alle beruhigt sich die Situation in den nächsten Stunden meist - doch sind wir zum Zeitpunkt der Aufnahme Hellseher? Und in aller Regel wird ja diese Entscheidung zur Aufnahme gerade erst nach Stunden der Nachbeobachtung getroffen. Zur Fachkenntnis des Gynäkologen: PONV tritt häufiger bei Frauen auf, gerade auch nach kleinen \"ambulanten\" OPs (Laparoskopien!), also ist dieses Phänomen für einen Gynäkologen \"normal\".

    Ausserdem ist ambulantes Operieren in der Praxis oftmals auch nur Augenwischerei. Vielen Pat. wird angeboten, doch über Nacht zu Hotelpreisen zu bleiben - klar auf eigene oder Zusatzversicherungskosten, aber man kann dann groß von \"ambulantem Operieren\" sprechen.

    Auch wenn wegen gut steuerbarer Verfahren die Pat. IN DER REGEL nach einer Abrasio/HSK hinterher die Zeitung lesen und bald nach Hause drängen - so gibt es eben Ausnahmen von der Regel, und diese werden stationär behandelt.

    Ich habe die Frage schon mal gestellt: Wer sorgt eigentlich für Qualität beim MDK?? QS - Fehlanzeige! Fortbildung? Nur für Niedergelassene und Krankenhausärzte Pflicht (sonst kommt der MDK!)

    So viel vom Betäuber im MC...

    P.Dietz

    • Offizieller Beitrag

    Guten Abend,

    Zitat


    Original von papiertiger:
    Hallo Forum.
    Postoperativ deutlicher Schwindel, Übelkeit und Tachykardie.

    Wie wurde das kodiert?
    Siehe hierzu:
    http://dedi694.your-server.de/mydrgj/apboard…90af82fd425ba#2


    Zitat


    Original von rogerrabbit:
    freundlicherweise schreibt der mdk - zumindestens hier in bayern - nur noch \"schwerpunktgutachter krankenhaus\" unter den namen des gutachters. eine zuordnung zum facharzt ergibt sich nur nach nachfrage, oder wenn man den gutachter kennt.

    Die Gutachter müssen Fachärzte mit abgeschlossener Weiterbildung sein und dürfen nur ihr Fachgebiet betreffende Fälle überprüfen. Nur ein Facharzt mit gleicher Qualifikation kann die Behandlungsentscheidungen seines Kollegen im Krankenhaus kompetent beurteilen.

    Zitat


    Original von P_Dietz:
    Ich habe die Frage schon mal gestellt: Wer sorgt eigentlich für Qualität beim MDK?? QS - Fehlanzeige!

    Die folgende Aussage gilt m.E. immer noch:
    Den Dialog über die Qualifikation der Prüfer geht der MDK jedoch gerne aus dem Weg.
    (Meister, Das Krankenhaus 1998, 361)

    Gruß
    E Rembs