Hallo Forum.
Folgender Fall.
Patientin kommt zur ambulanten HSK und fraktionierten Abrasio.
Postoperativ deutlicher Schwindel, Übelkeit und Tachykardie.
-> Entschluß die Pat über Nacht stationär zu lassen; EKG, RR Messungen und Medikamente gegen die Übelkeit.
Der Gutachter schreibt nun:
\"Zur Begründung für die Entlassung am 1. postoperativen Behandlungstag bzw. eine stattgehabte vollstatiionäre Leistungserbringung wird im Krankenhausentlassungsbericht ausgewiesen, dass die Patientin postoperativ über deutlichen Schwindel, Übelkeit und Tachykardie geklagt habe.
Bei diesen Symptomen handelt es sich um typische Symptome nach einer Allgemeinnarkose, wie sie beim ambulanten operieren nach §115b SGB V gehäuft anzutreffen sind.
Das ambulante operieren nach §115b SGB V schließt deshalb regelhaft einzelfallabhängig eine mehrstündige postoperative Betreuung, Überwachung und Behandlung dieser Symptomatiken mit ein. [...]
Zusammenfassend kann durch den Gutachter das Vorliegen der Voraussetzungen für eine DRG Abrechnung hier nicht erkannt werden, da diese nur für Behandlungsfälle kalkuliert wurden, die medizinisch zwingend einer vollstationären Leistungserbringung bedürfen.\"
Irgendwie kommt es mir so vor, als wenn sich dieser Gutachter etwas weit aus dem Fenster lehnt, bzw. versucht in die ärztliche Therapiefreiheit einzugreifen, indem er behauptet, dass diese Symptome regelhaft auftauchen und nicht weiter beachtenswert sind. So verstehe ich das zumindest.
Hat der Gutachter recht mit seiner Behauptung, oder ist das eher die Darstellung seiner persönlichen Vorgehensweise? :sterne: