Gesunde Neugeborene als Begleitperson bei Sectio-Müttern

  • Hallo Frau Pialotte,

    Die Abrechnung als Begleitperson ab OGVWD steht m.E. in direktem Zusammenhang mit § 197 RVO, denn dort steht geschrieben, dass Mutter und Neugeborenes ein Recht auf Entbindungsanstaltspflege für längstens 6 Tage nach Entbindung haben.
    Dieser Zeitraum ist identisch mit der OGVWD der DRG P67D.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo,

    hier bei uns kommt die Begleitpersonengeschichte bei gesunden Neugeborenen nun auch zunehmend auf. Sind das Testballons ? Kann jemand über erfolgreiche Behauptung der oGVD-Zuschläge bei gesunden Neugeborenen in Hessen berichten, sofern die weitere stationäre Behandlung in einer längeren Behandlungsbedürftigkeit der Mutter begründet war ?

    mfG

    C. Hirschberg

  • Hallo Forum,
    bisher war die Welt am Niederrhein noch in Ordnung, aber auch jetzt ist die Vorgehensweise dieser einen Kasse hier angekommen. Auch ich wollte dies nicht akzeptieren, sehe aber aus folgenden Gründen schlechte Chancen:
    Es gilt für Mutter und Kind zunächst die RVO (§197), nach 6 Tagen das SGB V (§39). Für die Mutter kein Problem, für das Kind schon. Eine Klage erscheint, nach Rücksprache mit einem RA aussichtslos, da bei der formaljuristischen Prüfung der Richter auf die RVO und hiernach auf §39 SGB V stoßen würde.
    Eine Vereinbarung der Spitzenverbände wäre ja noch eine Lösung (wie auch immer),ist aber nicht möglich. Also, möglich wäre sie schon, aber keiner bräuchte sich daran halten, da die RVO über solchen Vereinbarungen angesiedelt ist.
    Es müsste also die RVO geändert werden. Das geht aber nur, wenn dies im GKVWSG geregelt würde. Im Entwurf steht leider nur die Änderung des §196 RVO drin. Ist für unser aller Problem aber der falsche Paragraph.
    Die Aufnahme als Begleitperson scheidet auch für mich aus den bereits genannten Gründen aus. Außerdem unterliegen diese Zuschläge, sofern nicht vereinbart (wer hat dies schon mit lediglich einer geburtshilflichen Abteilung) zu 100% dem Ausgleich (wenn ich richtig informiert bin). Zudem hat das InEK die Zuschläge/Tag ausgewiesen und die weichen doch deutlich von den 45€/Tag ab.
    Vielleicht liegt in der Vereinbarung ein Chance, zumindest für dieses Jahr: Wenn in der Budgetvereinbarung die entsprechenden DRGs mit oGVD-Überschreitung vereinbart (sprich unterschrieben) wurden, kann die Kasse doch jetzt nicht hingehen, und diesen „Vertrag“ brechen, oder?
    Ich sehe das Ganze eher pessimistisch, insbes. nach der juristischen Beratung.

    Ich habe mal das BMG darauf hingewiesen und für die Änderung des §197 RVO im Rahmen des GKVWSG plädiert. Ob’s hilft ????
    Sicher hilft, sich den Verzicht der Verjährungsfrist vom Kostenträger bestätigen zu lassen.
    Mit traurige Grüßen ;( ins Wochenende startend ....

  • Hallo,
    nun liegt mir der Text der BKG (Nr. 22/2005)vor.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo Zusammen,

    vielen Dank MiChu für die o.g. Dateianhang.

    Hat jemand vielleicht sonst noch etwas genaueres??? Vielleicht den Text der gemeinsamen Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen von 1970 oder die Argumentation der BKG, mit der die AOK Bayern überzeugt wurde? Leider komme ich nicht aus Bayern, sondern aus NRW und unsere Kasse mit den drei grünen Buchstaben hat sich durch die bisher veröffentliche Argumentation nicht beeindrucken lassen.

    Vielen Dank

    A. Bauer

  • Guten Morgen,

    wenn die KK sich bis heute nicht durch die veröffentlichten Argumentationen beeindrucken lassen, bleibt Ihnen nach Rücksprache mit Ihrer Krankenhausgesellschaft eigentlich nur der Klageweg.
    Vorteil hier dass die Kosten, bei den geringen Streitwerten, relativ gering sind.

    Gibt es denn schon Häuser die den Klageweg beschritten haben, oder wird auf Grund des „guten Verhältnis“ zu den KK und des relativ geringen Streitwertes darauf verzichtet??

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo allerseits,

    zu der Stellungnahme der BKG fällt mir echt nicht mehr viel ein:

    zynisch finde ich eigentlich nur die Formulierungen, Unterstellungen und Aufforderungen an Eltern in diesem unsäglichen Artikel der BKG!

    Zudem würde ich kleines Licht behaupten, dass die BKG juristisch ganz schön auf dem Holzweg ist. Der Entbindungsaufenthalt (Entbindungsanstaltspflege) ist ungeachtet der Fallpauschalen und der darin enthaltenen Verweildauergrenzen stets auf 6 Tage nach der Entbindung beschränkt. Danach handelt es sich formal-juristisch eindeutig um Krankenhausbehandlung! (warum müssen die Frauen denn ab dem 7. Tag nach Entbindung z. B. Zuzahlung gemäß § 39 SGB V leisten??? )

    Ethisch-menschlich bedenklich finde ich nicht, dass neben einer Fallpauschale Zuschläge in Höhe von 45,- € täglich für die Versorgung eines gesunden Neugeborenen gezahlt werden. Verwerflich wäre nur, wenn Krankenhäuser Kinder verwahrlosen lassen würden, weil sie sich ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr lohnen - aber das unterstellt doch auch niemand. Eine Rückkehr zur Sachlichkeit wäre also auch einer BKG dringend zu empfehlen.

    Aber wenn man solche Artikel liest, muss man sich wahrlich nicht mehr wundern, warum manche Häuser, die ungeprüft solche Aussagen übernehmen, regelrecht militante Züge im Umgang mit den Krankenkassen annehmen...

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Schönen guten Tag allerseits,

    Ich bin nach wie vor der Ansicht, dass auch ein gesundes Neugeborenes entweder der Mutter oder einer Behandlung bedarf. Der mensch ist kein Nestflüchter! Und deshalb kann ein Säugling, wenn die Mutter wegen Krankenhausbehandlung ausscheidet, weder durch ambulante , noch duch teil-, vor- oder nachstationäre Behandlung ohne Schaden behandelt werden . Bei längerer Erkrankung oder Tod der Mutter ist das zwar sicherlich erforderlich, aber zum Schaden des Kindes. Auch ein gesundes Neugeborenes wird 7 Tage nach der Entbindung nicht anders im Säuglingszimmer usw. behandelt, wie zuvor. Und unter einer Begleitperson verstehe ich auch immer noch jemanden, der eine andere Person begleitet weil diese und nicht weil die Begleitperson es nötig hat (Na ja, zugegeben: Manche Elternteile begleiten Ihre Kinder ins Krankenhaus weil sie es selbst nötig haben, nicht die Kinder ... :d_zwinker: ).

    Es gibt aber noch einen anderen Aspekt: In den Kalkulationsdaten der DRG P66D 2005/2007 sind 6,46% der Fälle Langlieger. Ich gehe daher davon aus, dass damit genau die hier diskutieren Fälle auf diesem Weg in die Kalkulation der DRG und der Zuschläge eingeflossen sind. Hier wird also Seitens der Krankenkassen der Versuch unternommen, bei der Umstellung des Systems in das Budget kalkulierte und übernommene Erlöse herauszuziehen.

    Unabhängig davon stimme ich mit ToDo darüber überein, dass eine gewisse Sachlichkeit erforderlich ist. Und dies bedeutet: Entweder schafft es die Selbstverwaltung, hier möglichst bald eine einvernehmliche Regelung zu vereinbaren, oder die Sache muss wieder einmal von den Gerichten entschieden werden. Unabhängig vom Ergebnis ist letzteres ist immer zum Nachteil insbesondere der Krankenhäuser, denn bei den meist relativ geringen Streitwerten überlegt sich man gut, ob man ein Verfahren anstrengt, das sich über Jahre hinziehen wird.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Auch schönen Tag,

    hat denn mittlerweile jemand von einer Regelung oder einem entsprechenden Urteil gehört? Mir ist heute wieder ein Schreiben einer BKK untergekommen. Hier wird wieder versucht das Neugeborene nach überschreitung der oGVD als Begleitperson zu führen.

    Schöne Grüße aus Nordhessen

    schnippler2
    Med. Controller/Chirurg