Komplikation

  • Hallo,

    bei einem Pat. wurde ein Gallenstein entfernt. Die Histologie, die nach Entlassung des Pat.einging, ergab ein Gallenblasen Ca. Die Grenzverweildauer des ersten Falles war am 4. rum, die Aufnahme zum nächsten Eingriff erfolgte am 2.

    Die Kasse fordert eine Fallzusammenführung.
    Das wäre aber nur wg. Komplikation möglich, da beides operative DRG sind und die Basis DRG mit H08 und H09 auch verschieden ist. Als Komplikation würde ich das aber nicht sehen. Oder sollte ich das etwa doch??

  • Hallo, Sie haben völlig Recht, in dieser Konstellation ist keine Fallzusammenführung vorzunehmen! Mit welcher Begründung fordert dies die Kasse? Eine Komplikation liegt definitiv nicht vor.
    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

  • Hallo zusammen,

    ich bin zwar nur ein ahnungsloser, sich im Gallenblasenbereich wenig auskennender Orthopäde, aber ich würde gerne meinen Senf dazu geben. Kann es vielleicht sein, dass sich die Krankenkasse auf das sog. \"Tuschen-Papier\" bezieht?
    Dies besagt, dass Voraussetzung für die Abrechung einer zweiten DRG im gleichen Krankenhaus ist, dass die erste Behandlung -auch medizinisch- grundsätzlich abgeschlossen ist. Hier wird nicht von einer Komplikation ausgegangen!!

    Viele Grüsse

    Felix :d_gutefrage:

    • Offizieller Beitrag

    Hallo DRG-Felix,

    wäre die Frage \"Beurlaubung\" hier Ursache der Anfrage, würde man sich nicht mehr auf das \"Tuschen-Papier\" beziehen (es sei denn, es wäre ein 05er Fall), sondern gleich mit der FPV 2006, § 1 Abrechnung von Fallpauschalen, (7), winken.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Diese Kasse scheint sich in der Ätiologie des Gallenblasenkarzinoms
    bestens auszukennen. Dann sollen sie doch mal nachweisen, dass der
    Eingriff die Ursache des Galenblasen-Ca ist! Dann wäre eine Zusammenlegung
    wegen Komplikation schon möglich :)
    :lach:

    Gruß
    Ordu

  • Hallo zusammen,

    könnte zwar sein, daß ich besser schweigen sollte (s.u.), aber das mit dem Versuch auf Beurlaubung ist gar nicht so unwahrscheinlich (wenn auch unsinnig).
    Ich habe ein paar ähnliche Fälle, in denen argumentiert wird, dass wir doch die Histologie hätten abwarten sollen (\"wie früher auch\") und dann gleich nochmal hätten operieren müssen (weil dringend). Zwei OPs zum Preis von einer.
    Problematisch wird es, weil der MDK sich nicht zuständig sieht und der Sachbearbeiter der Kassen in derart \"abrechnungspolischen\" Fragen scheinbar weisungsgebunden ist.

    Gruß
    ben-ch

  • Hallo,

    das von ben-ch beschriebene von \"den Kassen\" geforderte Vorgehen ist eindeutig unzulässig, da sind wir uns hier auf allen Seiten sicherlich einig. Nach z.B. dem SGB V dürfen Sie nur solange behandeln, wie stationäre Behandlungsbedürftigkeit besteht. Danach müßen (nicht dürfen, sollen o.ä.) Sie den Patienten entlassen. Sonst handeln Sie nicht nur \"unwirtschaftlich\", man könnte Ihnen auch eine \"Freiheitsberaubung\" unterstellen. :d_zwinker:

    Die erste Behandlung war im typischen Fall nach Kenntnissstand bei Entlassung (ex ante) abgeschlossen. Ob und wenn ja in welcher Form eine weitere Behandlung notwendig werden würde war nicht abzusehen.

    Hier sehe ich keine Option einer Beurlaubung, was auch immer man dafür halten mag.

    An den MDK muss man in solchen Fällen eine ganz klare Fragestellung geben: War die med. Behandlung bei (erster) Entlassung nach damaligem Kenntnisstand abgeschlossen?

    Gruß, J.Helling

  • Wußte ich doch, dass ich mich hier dazu schon einmal geäußert hatte... wenigstens inhaltsgleich :biggrin:

  • Hallo Forum,
    Hallo Anmasi,

    was ich an dem Beispiel nicht verstehe:
    Die genannten Basis-DRGs H08 und H09 legen nahe, dass dem Patienten bereits im ersten Aufenthalt die Gallenblase entfernt wurde. Eine Gallen-Steinentfernung mündet doch meist in eine \"Andere\" Partition. Dann wäre eine Fallzusammenführung schon denkbar. Oder irre ich mich?

    Mit freundlichen Grüßen

    Thomas Walter
    Medizincontrolling
    Universitätsklinikum Mannheim

  • Hallo Herr Walter,

    die chirurgische Behandlung eines symptomatischen Gallen(blasen)steinleidens besteht in einer Cholezystektomie, welche hier offenbar laparoskopisch erfolgte und daher per ADRG H08 abgerechnet wurde. Ich nehme an, dass die Diagnose des Ca einen histologischen Zufallsbefund darstellt und der Patient daher zur Nachresektion einbestellt wurde. Diese führt dann in die H09B.

    Was Sie vermutlich meinen, ist die endoskopische Entfernung eines Gallengangssteines mittels ERCP.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach