Kasse fordert Bericht an

  • Hallo Forum,
    ich fürchte, so etwas wurde hier schon mal diskutiert, nur finde ich es nicht wieder.

    Eine große Gesundheitskasse aus einem anderen Bundesland fordert mit Verweis auf einen definitiv nicht zutreffenden Paragraphen einen Entlassungsbericht an. Nach Rückfrage wird am Telefon erklärt, die Kasse habe das Recht, vom Krankenhaus einen spezifisch für die Kasse angefertigten Kurzbericht zu verlangen, rein, um die Verweildauer zu prüfen.

    Dies sei nun mal so, die Rechtsgrundlage konnte aber nicht genannt werden. Auf meine Einwendung, wir würden aber keine medizinischen Inforamationen an die Kasse senden, hiess es dann auf einmal, dann würde man nun den Weg über den MDK gehen.

    Habe ich was verpennt, oder war die Gesundheitskasse da auf Deppenfang aus ?

    Grüße von der Ostsee,

    Dr. med. Christoph Bobrowski, M.Sc.

  • Hallo,

    mache versuchen es immerwieder :)

    Die einzigen Regelungen zur direkten Übermittlung medizinischer Informationen an Krankenkassen in diesen Zusammenhängen finden Sie in Ihrem (und nicht dem am Sitz der jeweiligen Kasse) Landesvertrag nach §112 SGB V. Hier geht es um Liegedauern, in den mir bekannten Verträgen aber nur für noch liegende Patienten.

    Gruß, J.Helling

    PS: Schwaches Bild dieser Kasse, wenn Sie noch nicht einmal die Rechtsgrundlage nennen kann...

  • Schönen guten Tag Herr Bobrowski,

    sehen sie einmal in Ihrem Landesvertrag nach § 112 SGB V nach, darin gibt es meist Regelung über Kurzberichte an die Krankenkasse.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Bobrowski,
    hier in Rheinland-Pfalz haben wir im Landesvertrag nach §112 Abs. 2 Nr 2 SGB V den Pasus:

    § 2 Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung
    \" so kann die Krankenkasse vor Beauftragung des MDK`s unter Angabe des Überprüfungsanlasses eine Stellungnahme des Krankenhauses zu einzelnen Behandlungsfällen anfordern. Das Krankenhaus erläutert die Dauer der stationären Behandlung (Kurzbericht)\"
    Der Kurzbericht muß den Überprüfungsanlass der Kasse enthalten.
    Pflichtangaben des Krankenhauses:
    Behandlungsdiagnosen
    Verlegung innerhalb Krankenhaua
    Durchgeführte wesentliche diagnostik und Therapie
    weitere erforderliche Maßnahmen
    Weitere Krankenhaus behandlung ist vorgesehen bis:
    Sind rehamaßnahmen vorgesehen

    Sonnige Grüße aus dem westerwad in RLP

    Kurt Mies

  • Liebe Kollegen,

    in einem ähnlichen Fall habe ich unserer Krankenhausgesellschaft einmal gefragt, wer eigentlich Vertragspartner dieser landesspezifischen Verträge sind. Die Antwort war, daß sie nur für Häuser und Kassen im betreffenden Bundesland gültig sind. Dies ergibt sich ja auch schon eindeutig aus dem Vertragstext. Eine Kasse aus einem anderen Bundesland kann sich daher nicht auf ihren (nur) dort gültigen Vertrag berufen. Der Sinn des Länderbezugs dieser Verträge ist mir aber weiterhin unklar...

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hi Forum,

    Der Kurbericht nach §112 ist probleamtisch. AUch eine andere große Kasse fordert den ständig an. Der macht viel Arbeit und verleitet dazu, dann eben doch den Entlassbericht zu senden. Dies bedeutet eine Umgehung des klassischen Prüfwegs.

    Häufig hilft eine Rückfrage nach der Art der Zweifel.

    Gruß

    merguet

  • https://www.mydrg.de

    Nach dem ich dieses Urteil gelesen habe, frage ich mich, ob MDK überhaupt sein Gutachten an die KK schicken darf, in dem oft Passagen aus Entlassbericht zitiert werden. Eigentlich musste hierzu ein Einverständnis des Patienten vorliegen. Dass eine KK den Entlassbericht haben möchte, ist immer nur mit einer schriftlichen Zustimmung des Versicherten möglich.

    Unten der Text:

    Keine Entbindung von der Schweigepflicht
    Deutsches Ärzteblatt 103, Ausgabe 42 vom 20.10.2006, Seite A-2819
    RECHTSREPORT

    Das Verlangen, dass ein verurteilter Straftäter einen ihn behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden habe, damit dieser gegenüber dem Bewährungshelfer, der Staatsanwaltschaft oder der Führungsaufsichtsstelle über eine etwaige mangelnde Mitarbeit an der Therapie oder über einen Therapieabbruch berichten kann, ist verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
    Die Anforderung verletze den Bürger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz. Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, muss und darf erwarten, dass alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung über seine gesundheitliche Verfassung erfährt, geheim bleibt. Durch die Weisung, den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht gegenüber bestimmten Behörden zu entbinden, besteht die Gefahr, dass staatlichen Stellen Befunde bekannt werden.
    Es liegt auch keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage vor. Zwar können dem Gericht zufolge nach § 68b Absatz 2 Satz 1 Strafgesetzbuch Verurteilten Weisungen erteilt werden, zum Beispiel in Bezug auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten. Damit ist aber die im Zusammenhang mit einer psychotherapeutischen Behandlung zu erteilende Entbindung von der Schweigepflicht nicht zu vergleichen.
    Gegen die Annahme, dass bereits eine Ermächtigungsgrundlage bestehe, spricht auch ein Vorhaben der Bundesregierung. Ein Gesetzentwurf zur Reform der Führungsaufsicht vom 7. April 2006 sieht unter anderem vor, dass sich Ärzte gegenüber dem Gericht, der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer zu offenbaren haben, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Einer solchen Vorschrift würde es kaum bedürfen, wenn den Gerichten bereits jetzt eine Weisung ohne Weiteres möglich wäre. (Urteil vom 6. Juni 2006, Az.: 2 BvR 1349/05) Be


    Gruß
    Ordu

  • Hallo Forum,

    Zitat


    Original von Kmies:

    hier in Rheinland-Pfalz haben wir im Landesvertrag nach §112 Abs. 2 Nr 2 SGB V den Pasus:

    § 2 Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung
    \" so kann die Krankenkasse vor Beauftragung des MDK`s unter Angabe des Überprüfungsanlasses eine Stellungnahme des Krankenhauses zu einzelnen Behandlungsfällen anfordern. Das Krankenhaus erläutert die Dauer der stationären Behandlung (Kurzbericht)\"

    Laut Rundschreiben der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz (138/2007) darf der (alte/neue) Kurzbericht wesentlich weniger Information enthalten als von Herrn Mies angegeben. Hier dürfen neben den (heutzutage nach § 301 zu übermittelnden) Behandlungsdiagnosen nur Angaben zu Verlegungen und zur Verweildauer erscheinen. Damit wird das Interesse der Krankenkasse sicher nicht befriedigt, da die angegebenen Begründungen für die \"Einzel\"fallprüfung das Papier nicht wert sind. Die KGRP weist ihrerseits ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz unbedingt beachtet werden muss. In anderen Ländern mag der Umfang der Informationspflicht gegenüber den Kassen anders geregelt sein; ob dies nach Inkrafttreten des GKV-WSG obsolet ist, muss man diskutieren.

    Warum ist es eigentlich nicht sinnvoll, die Unterlagen ausnahmslos direkt an den MDK zu schicken, der die Prüfung eingeleitet hat?

    Meine Frage an das Forum: Gibt es irgendwo eine Übersicht, wie die gängige Praxis im Umgang mit den Krankenkassenanfragen aktuell bundesweit aussieht? Ich habe den Eindruck, dass noch manches zu klären ist.

    Gruß murx

  • Hallo Forum,

    vielleicht schon ein neues Thema.... oder eine Ergänzung zum oben geschriebenen. Wie verhält es sich denn, wenn ein Gemeindeunfallversicherungsverband einen Entlassungs- und/oder Operationsbericht anfordert, um \"sie zur Prüfung der DRG-Rechnung\" zu nutzen?

    Auf die Bitte uns eine Schweigepflichtsentbindung zuzusenden, wurde uns mitgeteilt, dass man den Bericht auch bei einem unserer Ärzte anfordern könne zwecks Beurteilung des Heilungsverlaufes. Wir als KHS würden ja sowieso nicht mitbekommen, was mit dem Brief geprüft würde. Und es würde doch immer grundsätzlich E-Brief und OP-Bericht angefordert.

    Welchen gesetztlichen Regelungen unterliegt ein GUVV oder eine BG?
    Dürfen hier Patientendaten einfach \"auf Wunsch\" verschickt werden?
    Oder gibt es auch hier ein MDK-ähnliches Organ?
    Welche gesetzliche Regelung gibt es hier?

    Ich habe bislang weder vom Datenschutzbeauftragten, noch vom RA eine eindeutige Auskunft erhalten. Bei der Landesdatenschutzbeauftragten hänge ich noch in der Warteschleife. Vielleicht weiß jemand von Ihnen ja mehr. Wie verfahren Sie bei solchen Aufforderungen?

    Vielen Dank und viele Grüße

    K. Piecha

  • Schönen guten Tag Frau Piecha,

    die Unfallversicherung hat Anspruch auf Berichte über den Heilverlauf. Näheres findet sich in SGB 7 und dem Vertrag Unfallversicherer-Ärzte, der auf der Internetseite Ihrer Landesärztekammer zu finden ist ( oder Forums-Suchfunktion benuten, die allerdings aufgrund der Sensitivität der Groß-/Kleinschreibung nicht immer die gesuchten Ergebnisse bringt.... )

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,
    danke für Ihre Info. Die Auskunft über den Heilungsverlauf erhalten die Unfallversicherungen natürlich von uns. Mir geht es darum, dass hier Berichte zur Prüfung der Abrechnung pauschal, ohne Angabe von Prüfgründen an einen Sachbearbeiter verschickt werden sollen, wenngleich es gesetzlichen Krankenkassen nicht gestattet ist, Befunde zu diesem Zweck anzufordern. Am meisten widerstrebt es mir, dass hier pauschal bei JEDER Behandlung Berichte zur Rechnungsprüfung angefordert werden. Das kann einfach nicht richtig sein.
    Vielen Dank nochmal und einen schönen Tag

    K. Piecha