100 Euro / 300 Euro

  • Guten Morgen Herr Bauer,

    nach meinem Verständnis ist eine Begehung mit Vorlage aller Befunde immer die Gesamtschau des Falles, also kann ich mich nicht weigern, wenn der MDK Diagnosen \"findet\" oder streicht.

    Vordergründig haben Sie aber dann erstmal keine 100 Euro zu bezahlen und mit der stornierten und neu gestellten Rechnung ein neues Zahlungsziel...

    Gruß

    T. Flöser

  • Hallo Herr Flöser,

    was die Gesamtbetrachtung des Falles angeht, sind wir jedenfalls einer Meinung, schön!

    Und da jetzt auch noch die Sonne hinter den Wolken hervorkriecht, kann es nur ein hervorragender Tag werden.

    Den wünsche ich auch allen anderen Forumsteilnehmern/innen :sonne:

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Schönen guten Tag allerseits,

    heute lag dem Rundbrief der hessischen Krankenhausgesellschaft ein schreiben aus dem BMG bei, das in Bezug auf die Aufwandspauschale einiges klarstellen dürfte:

  • Hallo Forum,

    natürlich sind alle an die gesetzlichen Vorgaben gebunden, aber ich möchte mal einen Fall darstellen, wie er in der Praxis vorgekommen ist. Glücklicherweise spielt der Fall vor dem 01.04.07, aber mich würde mal interessieren, ob Sie denn in heutiger Zeit tatsächlich auf die Aufwandspauschale bestehen würden.

    Langezeitbeatmeter Patient wird entlassen (DRG A11B+zahlreiche Zuschläge OGVWD = Kosten ca. € 55000,00).

    In den §301er-Daten wird durch das Krhs. bei den Entlassungs-/ Verlegungsnebendiagnosen die G95.1 \"vaskuläre Myelopathien\" mitgeteilt. Diese Diagnose wird aber bei den Nebendiagnosen, die für das Groupen herangezogen werden (Entlassungsfallnebendiagnose nicht mehr angegeben.

    Für uns stellt sich natürlich die Frage warum?

    1. Variante:
    Es handelt sich bei der Übermittlung um einen Fehler, d.h. die Diagnose wurde versehentlich durch das Krhs übermittelt, obwohl sie gar nicht vorliegt.

    2. Variante:
    Es bestand mal der Verdacht, die Diagnose wurde aber ausgeschlossen
    (Problem: Dann hätte die Diagnose eigentlich gar nicht übermittelt werden dürfen)

    3. Variante:
    Der zuständige Kodierer hat schlicht und ergreifend die Diagnose bei den grouperrelevanten Diagnosen vergessen
    (Irren ist menschlich).

    Pikanterweise führt die G95.1 in die B61Z und der Fall würde dadurch um ca. 28000,00 günstiger für uns.

    Da das Krankenhaus jeglichen telefonischen Kontakt ablehnt, bleibt logischerweise nur die MDK-Prüfung.

    Im Rahmen dieser Prüfung stellt sich heraus, dass hier die 1. Variante zutrifft. Die Diagnose wurde versehentlich übermittelt und bei dem Patienten lag eine G95.1 weder vor, noch bestand jemals der Verdacht dazu.

    Nun zur Ausgangsfrage (auch wenn sie wie gesagt in diesem Fall hypothetisch ist):

    Wird für die Prüfung durch den MDK eine Aufwandspauschale in Höhe von € 100,00 ausgelöst?

    Man könnte ja argumentieren, dass sich durch die Prüfung des MDK keine Minderung des Abrechnungsbetrages ergab.
    Allerdings ist die gesamte Prüfung auf Grund einer falsch übermittelten Diagnose überhaupt erst eingeleitet worden.

    MFG

    Mr. Freundlich

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Freundlich,

    wie Sie dem Schreiben entnehmen können, geht es um eine (praktikable) Formalie:
    Keine Rechnungsminderung = 100 €.
    Warum sollte das in Ihrem Fall anders sein?
    Es wurde an anderen Stellen schon mehrfach darauf hingewiesen, dass Formalien zum Nachteil, auch für die KHs, sein können.
    Beispiel:
    Pat. bricht sich Bein = OP.
    Nach Entlassung bricht er sich das andere Bein, Wiederaufnahme innerhalb oGVD, gleiche Basis-DRG = Fallzusammenlegung.
    Gerecht? Ganz bestimmt nicht, aber spielt keine Rolle.
    Wollen Sie hier dann der Klinik dann doch den 2. Aufenthalt über eine eigene DRG finanzieren? Wohl eher nicht.

    Warum hier immer noch die Regel in Frage gestellt wird, kann ich nicht nachvollziehen.

  • Hallo Mr. Freundlich,

    alleine die Aussicht (!) 28.000,00 EUR zu sparen, ließe mich eine 100,00 EUR Zahlung in Kauf nehmen. Obgleich es schon naiv ist, zu erwarten (hoffen), daß das KH die Dokumentation nicht entsprechend geführt hat.

    Ihre Frage kann ich leider nicht beantworten, da ich mich über telefonischen Kontakt freue und sofort eine Änderungsmitteilung versand hätte, so daß es nicht zu einer Prüfung gekommen wäre...

    Aber formal ist es nicht zu einer Minderung... ;)

    Schönen Tag-

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo Mr. Freundlich,

    nur um den Fall noch ein wenig zu ergänzen: Nehmen wir mal an, dass Krankenhaus hätte den Fehler bemerkt und Ihnen eine Korrektur der Entlassmitteilung geschickt, in dem die Diagnose gestrichen worden wäre, Sie hätten den Fall dann natürlich nicht mehr geprüft ... oder doch?

    Viele Grüße
    S. Seyer

  • Guten Tag,
    das Spielregeln mal den einen und mal den anderen Partner im System benachteiligen oder bevorteilen dürfte eigentlich allen klar sein. Manche sagen, in der Summe hebt sich das gegenseitig auf (wird wahrscheinlich jeder aus seiner Warte anders sehen).
    Aber jetzt einzelne Spielregeln mit aller Kraft aushebeln zu wollen ist wohl etwas zu viel. Zumal es sich dann noch um hypothetische Beispiele handelt. Konkret geht es ja auch nicht um die korrekte medizinische Abbildung, sondern um die Erlös-, bzw. Kostenoptimierung. Und das mit allen erlaubten Mitteln. Aber dann bitte auf beiden Seiten. Und eine systematische Falschübermittlung zum Zwecke der \"100 € - Einstreiche\" erscheint mir unter Kostengesichtspunkten auf KH-Seite zumindest nicht als der Weisheit letzter Schluss.

    Zum Beispiel von Herrn Selter:
    nicht hypothetisch, sondern konkret aus unserem KH: Pat. mit Radikulopathie im Thoraxbereich wurde konservativ behandelt und entlassen. Bricht sich 10 Tage später das Bein und wird operiert. Klarer Fall: Partitionswechsel innerhalb von 30 Tagen und FZL.

    und noch was zum Schluss: nach meiner Erfahrung wird ab einer gewissen Rechnungshöhe (je nach KK unterschiedlich) jede Rechnung geprüft, und sei es auch nur, um einen Tag von der oGVD zu streichen (sind dann nicht ganz 28.000 €, aber Kleinvieh ......)

    Sollte ich jemanden auf die Zehen getreten sein, dann tut es mir leid; ich wollte ganz sicher niemanden zu nahe treten oder gar noch Schlimmeres. Wollte nur meine bescheidene Meinung zu dem Thema beitragen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Morgen Forum,

    tja Hr. Selter so ist es mit Regeln. Wenn sie mir nicht passen, muss ich sie mir zurecht argumentieren, und zur Not auch mal gerichtlich klären lassen. Gilt übrigens für Krankenhäuser und Krankenkassen und für viele Regeln seit der Einführung der DRGs. Man muss ja nur mal hinschauen, wie sehr die Sozialgerichte aller Instanzen mittlerweile mit diesem Thema beschäftigt sind.

    Daran wird sich nach meiner festen Überzeugung auch so schnell nichts ändern! Der Kostendruck auf beide Parteien steigt immer mehr und damit auch die Notwendigkeit Geld zu sparen (Krankenkassen) oder Erlöse zu steigern bzw. zumindest zu halten (Krankenhäuser).

    Aber das ist jetzt fast schon ein philosophischer Ansatz. :d_zwinker:

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Schönen guten Tag Mr. Freundlich,

    noch einmal: Es handelt sich um eine formale Regelung. Der Grund der Prüfung ist genau so unerheblich, wie der Grund der Wiederaufnahme bei Fallzusammenführung nach § 2 Abs. 1 oder 2 oder bei Rückverlegung.

    Im Rahmen der Einführung der Wideraufnahmereglung hatten wir doch ähnliche Diskussionen andersherum, z. B. \"Pat. wird stabil entlassen und nimmt seine Medikament nicht ein und muss deshalb wegen in der gleichen Basis-DRG erneut behandelt werden\" oder \"Pat. wird wegen Lumboischialgie konservativ behandelt und erleidet einige Tage nach Entlassung einen Unfall mit Fraktur und muss deshalb erneut aufgenommen und operiert werden\".

    Bereits seinerzeit habe ich immer darauf hingewiesen, dass allein die formalen Kriterien ausschlaggebend sind, nicht der inhaltliche Zusammenhang der Fälle. Ich gehe einmal davon aus, dass dies inzwischen auch allgemein so geklärt ist und auch Sie sich auf solche Diskussionen gar nichte erst einlassen.

    Und Ihre Einzelfälle in allen Ehren, natürlich sind die ärgerlich. Aber in der Masse der Fälle, bei denen die Krankenkassen die Aufwandspauschale mit dieser Argumentation ablehnen, handelt es sich um für Einleitung der Prüfung sicherlich belanglose Änderungen.

    Und entgegen oft anzutreffender Auffassungen und Darstellungen handelt es sich weder bei der Medizin, noch bei deren Kodierung um exakte Wissenschaften. Da gibt es einfach zu bestimmten Fragestellungen auch mal verschiedene Meinungen, ohne dass eine absolut \"richtig\" oder \"falsch\" ist. Wollen Sie denn tatsächlich, dass wir MDK-Gutachten nicht akzeptieren, und mit Wiederspuch usw. Arbeit haben und Ihnen machen, weil der MDK dort zu nicht abrechnungsrelevanten Sachverhalten eine andere Meinung vertritt?

    Die Aufwandspauschale richtet sich allein danach, ob die Prüfung eine Minderung des Rechnungsbetrages zur Folge hat oder nicht. So steht es im Gesetz und so werde ich es handhaben und ggf. durchsetzen. Und ich nehme einmal an, dass Sie genau so wie ich davon ausgehen, dass ich vor Gericht Recht bekäme. Ob Ihnen dass nun inhaltlich passt oder nicht! Warum dann also diese - Entschuldigung - Sturheit?