Hallo Forum,
letztlich handelt es sich um einen einzigen Prüfauftrag der Kasse, und so wie ToDo schreibt, um die Prüfung des zweiten Behandlungsfalles. Der löst ja erst die Anfrage aus. Dass dazu dann zur umfassenden Beurteilung der Voraufenthalt herangezogen werden muss, liegt sicher auch im Interesse des KH. Schließlich müssen ja alle Gesamtumstände zur Entscheidung durch den MDk berücksichtigt werden (die 301-Daten reichen ja im Regelfall nicht aus - und über deren Aussagekraft wurde im Forum schon viel geschrieben). Zumindest haben sich meiner Kenntnis nach die Landesverbände der KK und die KHG BaWü geeinigt, dass bei der Prüfung einer Fallzusammenführung die Aufwandspauschale nur einmalig in Rechnung gestellt werden kann. Irgendwie meiner Meinung nach praktikabel und nachvollziehbar.