100 Euro / 300 Euro

  • Zitat


    Original von Dr. Jürgen Linz:

    SG Nürnberg S 7 KR 379/08 aktuell anhängiges Verfahren zur Frage des zeitlichen Anwendungsbereiches (Aufnahme, Entlassung oder Rechnung nach 1.4.2007) und zur [c=darkred]Vergütungspflicht der Krankenkasse auch bei geänderter Kodierung (bei nicht gemindertem Abrechnungsbetrag)[/code]


    Moin Herr Dr.Linz,

    gerade dieser Teil war mir bis jetzt neu und macht gelinde gesagt die 300€ Regel doch zur Farce, sollte entschieden sein/werden, dass die Kassen nicht zahlen müssen, wenn sich zwar die Kodierung aber nicht die Abrechnung ändert.... an der Kodierung der ND kann man IMMER etwas aussetzen/drehen, was dann nicht abrechnungsrelevant ist. Das wäre ein riesen Schritt zurück und würde die Flut der Anfragen höchtswahrscheinlich noch erhöhen :boese:
    Deute ich das richtig????

    schöne Grüße aus dem verschneiten Norden

  • Schönen guten Tag allerseits,

    Zitat


    Original von west:
    ...sollte entschieden sein/werden, dass die Kassen nicht zahlen müssen, wenn sich zwar die Kodierung aber nicht die Abrechnung ändert....

    Diese Frage sehe ich entspannt. Die Gerichte werden sich am Wortlaut des Gesetztes sowie an seiner Begründung orientieren (müssen). Und hier ist eindeutig nur auf den Abrechnungsbetrag abgehoben. Und für diejenigen Kassenvertreter, die dies zwanghaft anders interpretieren möchten, hat Herr Tuschen ja auch schon einmal eine Klarstellung geschrieben. Auch dies werden die Gerichte - wohlwissend, dass Herr Tuschen bzw. das BMG formal nicht der \"Gesetzgeber\" ist - nicht ignorieren können.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo,

    ich bin mir da nicht so sicher daß mit Änderung des KHRG eine Erhöhung der Aufwandspauschale gekoppelt ist. Nach Studium des Bundesgesetzblatt Nr. 15 konnte ich keine Auskunft daraus entnehmen. Vielleich auch logisch... den die Aufwandpauschale ist im § 275 Abs. 1c SGB V geregelt und dieses wurde meines Wissens noch nicht geändert...

    west: Ich gebe Ihnen Recht, für den Teil der es für vernünftig hält, wenn der Leistungserbringer mit 100 bzw. 300 EUR Aufwandspauschale für eine falsche, geänderte oder unterlassene Kodierung \"belohnt\" nur weil sich der Abrechnungsbetrag nicht mindert, wäre eine eventl. Änderung durch Gerichtsentscheid wahrlich eine \"Schritt zurück\".

    Für den \"verbliebenen Rest\" (welcher hier im Forum bestimmt in der Minderzahl ist) wäre eine Gerichtsentscheidung in entgegengesetzter Richtung natürlich ein Schritt voraus, in Anbetracht dessen, das eine wie oben beschriebenen falsche, geänderte oder unterlassene Kodierung oftmals erst den Prüfauftrag auslöst. Sollte sich dann nach allen hin und her der Abrechnungsbetrag doch nicht mindern so wird der Leisungserbringer dann evtl. noch für etwas falsch kodiertes mit derzeit 100 EUR belohnt... Aber: Man muss ja nicht alles verstehen...

    Auch ich sehe der Zukunft sehr entspannt entgegen, in Hinblick darauf auf ein \"nüchternes Gerichtsurteil\" welches eine Belohnung bei falscher... Kodierung endlich aus der Welt schaffen sollte. P. S. sollte sich das Gericht contra KK stellen so kann man sich \"ganz entspannt\" darauf verlassen das die Kostenträgerseite zw. einem \"SG-Urteil\" bestimmt nicht \"Einschlafen\" wird und dies wird auch ein Klarstellungschreiben des Herrn Tuschen nicht verändern.

    Mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Zitat


    Original von Einsparungsprinz:
    Hallo,

    ich bin mir da nicht so sicher daß mit Änderung des KHRG eine Erhöhung der Aufwandspauschale gekoppelt ist. Nach Studium des Bundesgesetzblatt Nr. 15 konnte ich keine Auskunft daraus entnehmen. Vielleich auch logisch... den die Aufwandpauschale ist im § 275 Abs. 1c SGB V geregelt und dieses wurde meines Wissens noch nicht geändert...
    ...

    Doch, ist gemäß KHRG geändert:

    8a. In § 275 Abs. 1 c wird der Betrag \"100 Euro\" durch den Betrag \"300 Euro\" ersetzt.

    Quelle: KHRG

    Gruß
    Jannis

  • Schönen guten Tag Einspraungsprinz,

    Wenn Ihnen beim Studium des Bundesgesetzblattes diese Änderung nicht aufgefallen ist, dann lesen sie noch einmal genau! (Artikel 3 Nr. 8a)

    Zitat


    Original von Einsparungsprinz:
    ... wenn der Leistungserbringer mit 100 bzw. 300 EUR Aufwandspauschale für eine falsche, geänderte oder unterlassene Kodierung \"belohnt\" nur weil sich der Abrechnungsbetrag nicht mindert, wäre eine eventl. Änderung durch Gerichtsentscheid wahrlich eine \"Schritt zurück\".

    Für den \"verbliebenen Rest\" (welcher hier im Forum bestimmt in der Minderzahl ist) wäre eine Gerichtsentscheidung in entgegengesetzter Richtung natürlich ein Schritt voraus, in Anbetracht dessen, das eine wie oben beschriebenen falsche, geänderte oder unterlassene Kodierung oftmals erst den Prüfauftrag auslöst. Sollte sich dann nach allen hin und her der Abrechnungsbetrag doch nicht mindern so wird der Leisungserbringer dann evtl. noch für etwas falsch kodiertes mit derzeit 100 EUR belohnt... Aber: Man muss ja nicht alles verstehen...

    Dass Sie hier anderer Meinung sind und sein wollen, kann ich natürlich nachvollziehen. Dennoch empfehle ich auch hier den Wortlaut des Gesetztes und seine Begründung noch mal genau nachzulesen. Da kann ich wirklich keinen - gar keinen Interpretationsspielraum herauslesen. Diese Diskussion erinnert mich an die Diskussion mit umgekehrten Vorzeichen bezüglich der Fallzusammenführung. Hier wurde - seinerzeit von Krankenhausseite - versucht, die rein formalen Kriterien durch eine inhaltliche Diskussion zu unterlaufen. Ich denke, dass heute allen klar ist, dass die Fallzusammenführung (nach § 2 Abs 1 und 2 KHEntgG) rein formal ist, egal ob das Krankenhaus \"etwas dafür kann\" oder nicht.

    So geht es auch bei der Aufwandspauschale nicht um \"belohnen\" oder \"bestrafen\", sondern einzig und allein um eine Steuerung von überzogenen Abrechnungsprüfungen einiger Kassen - mag sein, Einsparungsprinz, dass Ihre Kasse schon immer gezielt geprüft hat und jetzt zu Unrecht darunter leidet. Solche Kollektivstrafen erleben wir im Krankenhaus auch oft genug.

    Und so pauschal von \"falscher Abrechnung\" zu reden, finde ich auch nicht besonders fair. Trotz Kodierregeln gibt es immer noch genügend Interpretationsspielräume - die Diskussionen hier in diesem Forum sind ja ein Beispiel dafür. Und da gibt es halt auch mal unterschiedliche Ansichten zwischen Krankenhaus un MDK - manches wirkt sich auf die Abrechnung aus, manches nicht. Dabei gleich von \"falscher Abrechnung\" zu reden heizt die Diskussion nur auf. Auch der MDK ist hier nicht unfehlbar!

    Und das Argument, die Prüfung wäre nur aufgrund der geänderten, aber nicht abrechnungsrelevanten Kodierung eingeleitet worden erscheint mir doch sehr an den Haaren herbeigezogen. Legen Sie doch einmal Ihren Kasseninternen Prüfalgorithmus offen. Es würde mich doch sehr wundern, wenn das entscheidende Prüfkriterium nicht die zu erwartende geringere Abrechnung bei geänderter Kodierung wäre. Also ist sicherlich nicht die Diagnose oder Prozedur, die nichts an der Rechnung ändert, der Auslöser.

    Nichts für ungut. Ich schätze Sie hier im Forum als einen regen, qualifizierten und differenzierten Mitdiskutanten, aber hier sind wir einfach sehr unterschiedlicher Meinung.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Forum,

    Jannis: Danke für die Klarstellung, hab das Bundesgesetzblatt etwas eilig durchgelesen!

    @ Herr Schaffert: Auch ich schätze Ihre qualifizierten Beiträge sowie Ihr faires Verhalten und einer Meinung kann man nicht immer sein - sonst wirds wohl auf die Dauer irgendwann langweilig und der Diskusionsbedarf schwindet auch!

    Tja, mit der Auslegung des § 275 Abs. 1c SGB V (Aufwandspauschale) ist das so eine Sache. Wenn man aus rein rechtlicher Sicht den Fall betrachtet, dann besteht wirklich wenig \"Spielraum\". Als Sozialversicherungsfachangestellter muss ich bestätigen das selten ein Gesetz so klar beschrieben wurde wie dieses. Häufig existieren zusätzlich zu den Gesetzen irgendwelche Empfehlungen, Rundschreiben, Vereinbarungen etc.; zum besagten § 275 SGB V ist hier (leider) nichts zu finden und wenn man ein Gesetz \"streng ließt\" dann gilt der auch Ihnen gewiss bekannte Grundsatz: \"Nichts weglassen aber auch nichts dazuerfinden\"

    einen schönen Feierabend wünscht
    Einsparungsprinz

  • Hallo Forum,

    ich habe gerade die Rahmenempfehlung zu Fragen der Umsetzung des KHRG bekommen.

    Darin steht unter § 2 Abs. 2:
    \"Unter der Berücksichtigung und in Verbindung mit der Vereinbarung zur Abrechnung des Zu- oder Abschlags wegen Konvergenzverlängerung wird empfohlen, dass die auf 300 € erhöhte Aufwandspauschale für Fälle entrichtet wird, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des KHRG aufgenommen wurden\"

    Das heißt m.E. bei allen \"positiven\" Prüffällen die ab dem 25.03.2009 aufgenommen wurden, werden die 300€ berechnet. Bei den anderen 100 €.

    Dann hört hier wenigstens die Diskussion auf.

    Gruß

    Sven Lindenau

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    die 7. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg (SG) hat am 11. Februar 2009 in drei Verfahren die eine MDK-Prüfung auslösende Krankenkasse verurteilt, die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V wegen Erfolglosigkeit der MDK-Prüfung zu zahlen.

    Dieses Urteil stellt klar: \"...sei für die Bejahung der Pflicht der prüfauslösenden Krankenkasse, die Aufwandspauschale zu zahlen, allein das Ergebnis der Prüfung entscheidend. Führe die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages, müsse die Aufwandspauschale gezahlt werden, ob die vom Krankenhaus in der dieser Prüfung zugrunde liegenden Rechnung gemachten Angaben hinsichtlich der Diagnosen und Prozeduren zutreffend waren oder nicht, spiele keine Rolle.\"
    http://www.dkgev.de/dkg.php/cat/74/aid/5922

    Dort wird ebenfalls auf die Fristenfrage eingegangen.

  • Hallo Forum,

    wir haben die Urteile des SG Nürnberg bereits in die Praxis umgesetzt und die Krankenkassen aufgefordert die Aufwandspauschale bei diesen Fallkonstellationen nun doch zu bezahlen.
    Was letztlich zum Erfolg geführt hat. Auch eine der größten bundesweiten Kassen hat die Beträge bereits überwiesen.

    Grüße aus dem Norden

  • Schönen guten Tag,

    das LSG Baden Würtemberg hat sich dazu im Urteil vom 19.05.2009, AZ L 11 KR 5231/08 erfrischend klar geäußert:

    Zitat

    § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V findet Anwendung auf alle Fälle, in denen die Prüfung durch den MDK ab dem 1. April 2007 erfolgt ist.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    und wieder Neues:

    Aufwandspauschale auch bei Erhöhung des Abrechnungsbetrages
    Nach wie vor wird von den Krankenkassen die Aufwandspauschale nicht gezahlt, wenn die Prüfung des MDK einen höheren Abrechnungsbetrag ergibt.

    Das LSG Rheinland-Pfalz hat im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vollumfänglich die Auffassung des Krankenhauses geteilt. Es hat ausgeführt, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach der Gesetzesintention die Krankenkasse verpflichtet ist, die Aufwandspauschale auch dann zu zahlen, wenn die Prüfung des MDK zu einer Erhöhung des Abrechnungsbetrages führt.

    Der Beschluss ist hier wiedergegeben (Beschluss vom 09.07.2009 - L 5 KR 90/09 NZB). Datum: 27.07.2009
    http://www.medizinrecht-ra-mohr.de/newsletter.php?gruppe=6