Liebe DRG-Mitstreiter,
ich habe einen speziellen Fall:
1. stat. Aufenthalt: diverse Diagnostik wegen einer Raumforderung Leber. Dignität nicht feststellbar, daraufhin Indikation zur operativen Klärung. Am Entlasstag erfuhr die Patientin den Termin zur OP.
Patientin war 10 Tage zu Hause.
2. stat. Aufenthalt: Dann Aufnahme zur operativen Therapie des unklaren Leberbefundes. Es erfolgte eine Hemihepatektomie.
Eine FZF ist laut §2 KFPV nicht möglich. ( Auch im Landesvertrag keine Regelung ).
Die KK möchte aber nun die Zeit zw. den 2 stat. Aufenthalten als Beurlaubung deklariert haben, weil schon die Wiederaufnahme zur Fortführung der noch nicht abgeschlossenen Behandlung feststand. Kann man ein Argument dagegen geltend machen ?
Bin dankbar für alle Hinweise, beste Grüße !