stationär oder ambulant

  • Guten Tag allen Kollegen im Forum,

    im Juli kam nachts ein 14jähriger volltrunken mit insuffizienter Atmung - von seinem Vater gebracht. Er wurde auf unsere Wachstation aufgenommen und untersucht / am Monitor angeschlossen und kurzzeitig bis zur Entscheidung einer Verlegung in die Kinderklinik überwacht. Kurz danach fand die Verlegung mit Notarztbegleitung in die Kinderklinik verlegt.

    Die Krankenkasse will \"aufgrund der kurzen Verweildauer\" (ca.17 min.) den Fall nur als ambulante Erstversorgung zahlen. ?(

    Gibt es eine rechtliche Definition einer \"Erstversorgung\", wenn ja auf welcher Grundlage? Der Junge war auf die Intensivstation aufgenommen worden, ist das nicht ausreichend für einen Notfall - der Aufwand (wenn auch ohne Labor - dafür reichte die Zeit wohl nicht) in die Stationsroutine war die selbe...

    Wer kann Licht in diese Sache bringen? :d_gutefrage:

    Vielen Dank
    Vinzenz

  • Zitat


    Original von Vinzenz:
    Wer kann Licht in diese Sache bringen? :d_gutefrage:

    hallo Vinzenz,

    Nach meiner Erfahrung: Das Sozialgericht.


    Vorher der KK noch anbieten, den MDK mit der Prüfung zu beauftragen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Schönen guten Tag Vinzenz,

    im hessischen Landesvertrag nach § 112 SGB V steht, dass vor der Entscheidung zur stationären Behandlung die Aufnahmeuntersuchung erfolgen muss und diese über die stationäre Behandlungsnotwendigkeit entscheidet.

    Meiner Interpretation nach ist damit alles, was über eine Aufnahmeuntersuchung hinausgeht bereits Behandlung bzw. weiterführende Diagnostik im Sinne einer Krankenhausbehandlung. Insbesondere wenn der Patient bis zur Verlegung intensivmedizinisch behandelt/stabilisiert wird, sehe ich dies eindeutig als Krankenhausbehandlung an, da über die Aufnahmeuntersuchung (klin. Untersuchung, EKG, Labor, konv. Röntgen (CT ist für mich bereits eine weiterfürhende Diagnostik)) hinaus bereits Leistungen erracht wurden, die eindeutig der Ressourcen des Krankenhauses bedurften.

    Jezt ist noch interessant, wann Sie Ihre Rechnung gestellt haben. Sind die 6 Wochen vergangen, ohne dass der MDK eingeschaltet wurde, können Sie sich eigentlich zurücklehnen. Ansonsten MDK prüfen lassen, ggf. Widerspruch, dann ggf. Klage.

    Denken Sie aber vorher darüber nach, ob Sie den Klageweg auch wirklich gehen wollen, d.h. ob Ihre Dokumentation ausreicht. Sonst wird es eine Luftnummer.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo,

    hier mehrfach zitiert und auch in diesem Zusammenhang (stationäre Behandlung, Eingliederung, Intensivstation) zu gebrauchen:

    BSG-Urteil B 3 KR 17/06 R

    Gruß, J.Helling

  • Guten Tag,
    ich hab zur Zeit eine Klage wegen einem ähnlichen Fall laufen.
    KK lehnt Bezahlung und MDK-Prüfung ab und \"schliesst Fall ab\".
    Wir gehen vor das SG; KK beantragt vor dem SG Klage abzuweisen und den MDK mit der Prüfung zu beauftragen.


    Manchmal schon eigenartig das Ganze .....

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Vinzenz,

    nach Niedersächsischem Landesvertrag §112 SGB V, der anscheinend auch bei Ihnen anwendung findet, handelt es sich anhand der gelieferten Informationen um eine stationäre Behandlung. Siehe §3 Abs. 2.

    Dies nur als Ergänzung zu den Beiträgen, die ich so auch nachvollziehen kann ;)

    mfG-

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo,
    ist zwar nur ein SG-Urteil, aber sehr prägnant und recht aktuell (12/07). Da geht es sogar um einen Aufenthalt von nur 5min. (Reanimation mit Exitus).
    Schönes Wochenende!

    Dr. Lars Nagel
    Leiter Medizincontrolling
    Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg
    [Groß-Umstadt | Seeheim-Jugenheim]