Hallo Herr Helling,
ich stimme gerne mit Ihnen darin überein, dass die Entscheidung des aufnehmenden Arztes, den Patienten „über Nacht da zu behalten“, den entscheidenden konstituierenden Faktor für den stationären Aufenthalt darstellt, aber dies bedeutet ja nicht, dass der Moment dieser Entscheidung den Beginn des stationären Aufenthaltes markiert und der Anlass zu demselben just zu diesem Zeitpunkt erst entsteht.
Wenn man Ihrer Logik folgt, befände sich die zur Operation ihres Uterusmyoms aufgenommene Patientin vor Ihrer ersten Begegnung mit einem Krankenhausarzt in – ja, was würden Sie sagen? ambulanter? vorstationärer Behandlung? Oder wäre Sie gar noch überhaupt zu keiner Art von Krankenhausbehandlung aufgenommen?
Wenn Sie den Beginn des stationären Aufenthaltes auf den ersten Arztkontakt datieren, müssen Sie konsequenterweise bei Patienten, die um 23:50 Uhr per RTW eingecheckt und um 00:10 erstmals dem Stationsarzt vorgestellt wurden, den Beginn des stationären Aufenthaltes und damit auch den für die Berechnung der Verweildauer maßgeblichen Aufnahmetag auf den Tag nach Mitternacht verlegen. Ein vom Standpunkt der Kostenträger aus gesehen attraktives Szenario – allerdings wohl – zumindest heute – fernab der praktizierten Realität.
Die Patientin wurde (postuliere ich jetzt einfach mal) von Ihrem Hausarzt zur operativen Behandlung Ihres Uterusmyoms in stationäre Behandlung eingewiesen. Das Uterusmyom ist somit der Anlass des stationären Aufenthaltes. – Dass sie sich noch vor Ihrem ersten Arztkontakt den Fuß gebrochen hat, ändert daran nichts. Sie hat Ihren Krankenhausaufenthalt aus keinem anderen Grund angetreten.
Das BSG-Urteil, das Sie zitieren, bezieht sich auf eine gänzlich andere Konstellation. Das Gericht hat im von ihm entschiedenen Fall festgestellt, dass nicht die tatsächliche, sondern die vom aufnehmenden Arzt geplante Dauer des Aufenthaltes darüber entscheidet, ob es sich um eine stationäre Krankenhausbehandlung handelt. Meines Erachtens überstrapazieren Sie die Urteilsbegründung, wenn Sie sie im hier diskutierten Fall als Argument dafür ins Feld führen, wann ein stationärer Aufenthalt beginnt und was ihn veranlasst hat.
Schöne Grüße,
B. Liebermann