Neues vom BSG / LSG

  • Hallo Lunge,
    sie warten dann nicht auf das anwaltliche Schreiben, sondern bezahlen gleich oder wissen, dass sie verklagt werden, wenn sie es nicht tun. Gerichtskosten sind kein Pappenstiel, insbesondere wenn es um kleinere Beträge geht.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Guten Tag,

    vllt. schafft auch Abhilfe, wenn man mal konsequent die Verzugszinsen nach dem 112er Landesvertrag berechnet. Sollte sich im Landesvertrag keine Regelung finden grefien automatisch die Regelungen des BGB.

    Viele Grüße und einen entspannten Resttag vom
    Rheinkilometer 660

  • Moin

    Zitat


    Original von Michael Bauer:
    Tja merguet,
    vor Gericht und auf hoher See....

    Nun würd ich nicht so weit gehen, daraus abzuleiten, dass Gott ein Krankenkassenmitarbeiter ist...


    Zitat


    Original von Michael Bauer:
    Die KK ist nun mal verpflichtet zu prüfen und in Fällen, wo durch die falsche Datenübermittlung des KH die Prüfung der KK ausgelöst wird (z. b. Entlassungsgrund \"normal\" statt \"gegen ärztlichen Rat\" bei Aufenthalt unter 24 Stunden) ist die Pflicht zur Zahlung einer Aufwandspauschale nicht nachvollziehbar.

    Das kann ich auch nachvollziehen. In der Einzelsache war ich immer bereit dazu, die Aufwandspauschale fallen zu lassen. Das aber nun mit dem o.g. Beispiel sofort der Joker gezogen wird, ist schon bezeichnend.
    Wir werden das nicht akzeptieren.

    Gruß

    merguet

  • Lieber Herr Schaffert, liebe Kollegen,

    Sie sehen Extremisten, die Konflikte schüren und wünschen sich eine andere Konfliktkultur. Gut. Dann schauen wir noch einmal gemeinsam in das Urteil, hier Abschnitt 19. Dort sagt der Senat, daß die Prüfkosten grundsätzlich schon eingepreist sind und nur ausnahmsweise und unter eng umrissenen Voraussetzungen den KKn auferlegt werden können. Die Erfüllung der gesetzlichen Prüfpflicht kann nicht einseitige Zahlungsansprüche auslösen.
    Das ist eine sehr dicke Watschn für den Gesetzgeber und alle an der Einführung dieser Pauschale beteiligten Lobbyisten. Das BSG ist offensichtlich sehr unfroh über die Existenz dieser Pauschale. So. Eigentlich sollte sich jetzt der Gesetzgeber aufgefordert sehen, dieses Problem zu korrigieren. Und alle, die die Einführung dieser Pauschale propagiert und betrieben haben, sollten einen Moment über die sehr klaren Hinweise des BSG nachdenken.
    Erst wenn man dies einige Tage verdaut hat, dann sollte man mit viel Augenmaß an die Durchsetzung gesetzlich geregelter Ansprüche denken. Extremistische Positionen sind dabei nicht zu empfehlen. Die Beschäftigung eines Anwaltes mit diesen Fragen sollte man sich gut überlegen.

    Der Gesetzgeber wird sich aufgefordert sehen, den Gesetzestext zu revidieren.

    Gruß

    W.

  • Hallo zusammen, insb. merguet,
    ...zumindest habe ich ihn noch nie auf einer einschlägigen Veranstaltung getroffen! ;)
    Mit meinem Beispiel wollte ich ausdrücken, dass wir - genau wie Sie - uns den Einzelfall sehr genau anschauen. Meiner Meinung nach ist die Verweigerung einer Aufwandspauschale dann nicht vom BSG gedeckt, wenn die KK auch bei korrekter Datenübermittlung geprüft hätte. Das wären dann Beispiele, bei denen sich der OPS in der 17. Stelle ändert.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Schönen guten Tag Willis,

    Zitat


    Original von Willis:
    Das BSG ist offensichtlich sehr unfroh über die Existenz dieser Pauschale. So. Eigentlich sollte sich jetzt der Gesetzgeber aufgefordert sehen, dieses Problem zu korrigieren. Und alle, die die Einführung dieser Pauschale propagiert und betrieben haben, sollten einen Moment über die sehr klaren Hinweise des BSG nachdenken.

    Ich möchte sie darauf hinweisen, dass das BSG nicht das Bundesverfassungsgericht ist. Das Bundesverfassungsgericht wacht unter anderen im Rahmen der Normenkontrolle darüber, dass der Gesetzgeber nicht Gesetze erlässt, die gegen das Grundgesetz verstoßen. Im Rahmen dieser Aufgabe hat das Bundesverfassungsgericht auch das Recht, Gesetze außer Kraft zu setzen und den Gesetzgeber aufzufordern Gesetze zu ändern.

    Im Gegensatz dazu haben alle anderen Gerichte und somit auch das Bundessozialgericht die Aufgabe, Streitigkeiten und Rechtsfragen innerhalb Ihres Rechtsgebietes anhand der dazu gültigen Gesetzte zu entscheiden. In diesem Rahmen haben Sie auch das Recht, Gesetze auszulegen und zu interpretieren, aber sicher nicht, dem Gesetzgeber eine \"Watschn\" zu erteilen oder über eine vom Gesetzgeber rechtsstatlich beschlossene gesetzliche Regelung \"froh\" oder \"unfroh\" zu sein.

    Wäre das Urteil so zu interpretieren, wie Sie es darstellen, hätte sich das Gericht erheblich über seine Kompetenzen hinweggesetzt.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag

  • Lieber Herr Schaffert,

    vielen Dank für die staatkundlichen Erläuterungen. Wir sind uns da völlig einig über die Aufgabenverteilung der Gerichte.
    Das BSG legt Gesetze aus und interpretiert sie. Und in diesem Falle hat sich das BSG in einer Weise zu Grundlagen und Ableitung seiner Auffassung geäußert, die als Kommentar zum Gesetz angesprochen werden kann.
    Dabei ist der Kommentar zur Aufwandspauschale ist sehr deutlich. Das BSG schreibt dazu:

    Allein die Erfüllung der gesetzlichen Prüfpflicht kann nicht einseitige Zahlungsansprüche auslösen, seien diese auch in das Gewand einer Aufwandspauschale gekleidet. Die durch das Prüfverfahren entstehenden Kosten sind eingepreist und können nur unter eng umrissenen Voraussetzungen zusätzlich und allein auferlegt werden. Wird durch das Gesetz von vornherein ohnehin nur einem Teil die Pflicht zum Ausgleich auferlegt, dem anderen Teil dagegen nicht auch die Pflicht....

    Daraus ist unschwer abzulesen, daß das BSG die Aufwandspauschale generell als nicht gerechtfertigt ansieht: Kosten sind eingepreist, Erfüllung der Prüfpflicht kann keine Zahlungsansprüche auslösen. Und die Formulierung \"von vornherein ohnehin nur einem Teil\" drückt auch keinen Beifall für die vom Gesetzgeber vorgenommene Festlegung aus.

    Also: Nur das BVG kann Gesetze verwerfen. Aber das BSG kann sehr wohl im Rahmen der Auslegung Gesetze kommentieren. In diesem Fall ist die Kommentierung eindeutig nicht wohlwollend.

    Gruß

    W

  • Schönen guten Tag Willis,

    Zitat


    Original von Willis:
    Nur das BVG kann Gesetze verwerfen. Aber das BSG kann sehr wohl im Rahmen der Auslegung Gesetze kommentieren. In diesem Fall ist die Kommentierung eindeutig nicht wohlwollend.

    Diese Aussage kann ich mal so stehen lassen, wobei dei Bewertung \"nicht wohlwollend\" wieder Ihere persönliche Interpretation ist.

    Was kann nun der Gesetzgeber daraus machen? Er kann nun die Auslegung des BSG so akzeptieren, oder er sieht darin eine Fehlinterpretation, die seiner ursprüngliche Absicht entgegensteht. Dann kann er dies natürlich als Anlass nehmen, das Gesetz zu ändern, logisch wäre aber dann nur eine Anpassung, die seine ursprüngliche Absicht wieder unterstreicht und eben nicht die von Ihnen geforderte Streichung.

    Wenn Sie mich fragen, wird der Gesetzgeber auf dieses Urteil gar nicht reagieren. WEnn diese Regelung gestrichen oder geändert werden sollte, dann wird das ein Ergebnis der auch von Ihnen bereits erwähnten entsprechenden Lobbyarbeit sein. So ist das eben in der Politik! So entstehen Regelungen zugunsten der Krankenhäuser, wie die Aufwandspauschale und ebenso Regelungen zugunsten der Krankenkassen, wie beispielsweise der Mehrleistungsabschlag (für 2009 eindeutig in der Begründung zum KHRG nachweisbar durch den von Kassenseite (z. B. Herrn Leber) an die Wand gemalten \"Konvergenzsaldo\").

    Verbleiben wir doch einfach so, dass das BSG die Aufwandspauschale durchaus kritisch betrachtet. Weitergehende Interpretatationen und Ableitungen von möglichen oder je nach Brötchengeber wünschenswerten Reaktionen der Politik bringen uns hier nicht weiter, denke ich.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag

  • Traurige Sache, aber sie hat auch was Gutes:
    - Irgendwann sind diese Leistungsausweitungen nicht mehr bezahlbar.
    - Irgendjemand muss das kontrollieren
    - die KK macht das für uns kostenlos
    - da müssen wir vielleicht sogar Danke sagen
    - die alternative wäre ein irrationaler Wettlauf in den DRG-Punktwertverfall
    - oder ??

    Wir fangen da gerade von der anderen Seite an:
    - Doku & Kodiereung mit der Ablaufsteuerung verknüpfen
    - es bleibt der Druck, dass \"an der Front\" kodiert wird
    - weil diese Wechselwirkung \"Aufnahme-Ablauf-Steuerung-Doku-Kodes\"
    - konstruktiv gestärkt werden muss.

    Und dann sollte es nicht mehr wehtun, wenn diese Beträge wegfallen,
    hoffe ich zumindest...........

    Grüsse

    PH