Neues vom BSG / LSG
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Kmies -
3. April 2003 um 11:53 -
Erledigt
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Ist das SG-Urteil aus Landshut zur Fallzusammenführung rechtskräftig?
Hat jemand die Urteile S 3 KR 463/09 aus Koblenz und S 8 KR 33/07 aus Leipzig im Volltext bzw. einen Link ? Sie sind von der Argumentation komplett anders als die im vorherigen Post verlinkten.
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Guten Morgen,
Ist das SG-Urteil aus Landshut zur Fallzusammenführung rechtskräftig?
Nein, der Landshuter Fall (S 1 KR 223/09) ist inzwischen beim Bayer. LSG anhängig unter dem Az. L 4 KR 306/11.Gruß,
fimuc -
Schönen guten Tag allerseits,
noch ein Urteil zur Fallzusammenführung: Sozialgericht Köln, S 29 KR 1075/10, Urteil vom 16.08.2011
Die Nachblutung nach endoskopischer Leistenhernien-OP wird als "schicksalhaft" angesehen: Keine Fallzusammenführung.
ZitatEntgegen der Auffassung der Klägerin [Anm.: geklagt hat hier die Krankenkasse] ist diese Regelung bei der gebotenen strengen Wortlautauslegung nicht bereits bei jeder Komplikation einschlägig, der eine Ursache-Folge-Verknüpfung zwischen der vom Krankenhaus durchgeführten Leistung und dem Eintritt einer zur Wiederaufnahme des Patienten führenden unerwünschten Folge zugrunde liegt (a.A. SG Koblenz, Urteil vom 09.11.2010, Az.: S 3 KR 364/09; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.08.2011, Az.: L 5 KR 248/10). Verantwortung bedeutet die Möglichkeit, für die Folgen eigener oder fremder Handlungen Rechenschaft abzulegen. Verantwortung stellt das menschliche Handeln zwar in kausale Zusammenhänge (vgl. insoweit zutreffend LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.08.2011, Az.: L 5 KR 248/10); kann indes darauf nicht reduziert werden. Zwar müssen Kausalbeziehungen bei der Zuschreibung von Verantwortung berücksichtigt werden. So kann keine Person für Dinge verantwortlich gemacht werden, die ihrer kausalen Einflußsphäre prinzipiell entzogen sind. Die Zuschreibung personaler Verantwortung impliziert jedoch, über die Feststellung möglicher Kausalzusammenhänge hinaus, zusätzliche Annahmen der Zurechenbarkeit. Eine Handlung ist prinzipiell zurechenbar, sofern "Tatherrschaft" besteht, d.h. sofern die Handlung in der Gewalt des Einzelnen steht; sofern auch anders hätte gehandelt werden können. Der Eintritt eines Ereignisses, das auf äußeren Einfluss oder bloßen Zufall gründet, ist stets nicht zurechenbar und entzieht sich der Verantwortung (vgl. hierzu ausführlich unter Berufung auf den Verantwortungsbegriff nach Aristoteles Werner, in: Düwell/Hübenthal/Werner, Handbuch Ethik, 1. Auflage 2002, Kapitel "Verantwortung", S. 521 ff.). Übertragen auf den hier streitigen Zusammenhang einer Komplikation auf Grund einer durchgeführten medizinischen Behandlungsleistung besteht keine Verantwortung für die erfolgte Wiederaufnahme, wenn maßgeblich für die Komplikation ein nicht vom Krankenhaus zu vertretender Umstand ist. Unvermeidbare Nebenwirkungen, unvernünftiges Verhalten des Patienten nach der ersten Krankenhausentlassung oder ein fehlerhaftes Behandlungsverhalten des nach der ersten Krankenhausentlassung ambulant weiterbehandelnden Arztes entziehen sich der "Tatherrschaft" des Krankenhauses und fallen daher nicht in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses.
Ich wünsche noch einen schönen Tag,
P.S.: Oh, ich habe jetzt erst gesehen, dass es das gleiche Urteil ist, wie der bereits von Dirk Selter eingestellte Link
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Schönen guten Tag,
Es gibt ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13.07.2011, L 1 KR 501/10zur Frage der Zahlungspflicht der Krankenkasse, wenn der MDK nicht (fristgerecht) eingeschaltet wurde.
Die Krankenkasse hat Revision eingelegt.
Ich wünsche noch einen schönen Tag,
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Unser 1. BSG Fall
Ich hoffe ich darf mit, wenn er denn irgendwann mal verhandelt wird.
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Moin,
Im Terminsbericht zu B 1 KR 8/11 R ist die HD Findung bei AP und KHK nochmals klargestellt. Mir war die Intention des Krankenhauses in diesem Fall völlig unklar, da die Regelung selten eindeutig ist. Dennoch ist interessant, dass wieder auf die strikte Auslegung der Abrechnungsregeln abgehoben wird (hier zur DKR):
ZitatSie ist wortlaut- und systemgetreu auszulegen
Das hilft hpffetnlich auch in all den Fällen, wo SMD und MDK die Grenezn auszudehnen versuchen...Gruß
merguet
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systemgetreu
Hallo, was aber ist unter dem Begriff SYSTEMGETREU zu verstehen?
Hierzu finde ich leider nichts.
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Schönen guten Tag
Hier gibt es ein erstinstanzliches Urteil zur Frage der Kodierung der Nebendiagnose Anämie bei Bereitstellung von Blutkonserven:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146620
Ich wünsche noch einen schönen Tag,
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Schönen guten Tag allerseits,
zwei interessante Urteile über die Vergütung von Krankenhausbehandlungen wurden veröffentlicht.
Im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts, AZ: L 1 KR 63/08 vom 12.07.2011 geht es um die Hauptdiagnose bei einen erneuten Brustaufbaus nach Mamma-CA
Im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen AZ: L 1 KR 501/10 vom 13.07.2011 geht es letzlich um die Frage des Einwendungsausschlusses der Krankenkasse, wenn sie nicht den MDK eingeschaltet hat. Interessant ist, dass das Gericht die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung zwar verneint, wegen der Nichteinschaltung des MDK jedoch dem Krankenhaus Recht gibt und Einwendungen der Krankenkasse wegen Verstreichung der Frist als verwirkt ansieht. Die Revision ist zugelassen und man darf gespannt sein, wie das BSG den Fall sieht.
Ich wünsche noch einen schönen Tag,
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Hallo,
Das Az beim BSG im zweiten Fall ist 3 KR 14/11 R . Nur falls jemand die Terminberichte nachschauen will. -