Guten Tag in die Runde,
da das MDK-Reformgesetz so umfangreich ist, mache ich zu einer Detailfrage mal ein neues Thema auf.
Ich bin gerade unter "Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" über nachfolgenden Passus gestolpert, der nach Absatz 2 eingefügt wird:
„(2a) Nach Übermittlung der Abrechnung an die Krankenkasse ist eine Korrektur dieser Abrechnung durch das Krankenhaus ausgeschlossen, es sei denn, dass die Korrektur zur Umsetzung eines Prüfergebnisses des Medizinischen Dienstes oder eines rechtskräftigen Urteils erforderlich ist. Nach Abschluss einer Prüfung nach § 275 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgen keine weiteren Prüfungen der Krankenhausabrechnung durch die Krankenkasse oder den Medizinischen Dienst. In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 könnenvon den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen vorgesehen werden."
Bei wörtlicher Auslegung können wir einen abgerechneten Fall, der später mit einem folgenden Behandlungsfall zusammengelegt werden muss, nicht mehr stornieren und neu abrechnen. Ist das unter Unschärfe des Gesetzes zu verbuchen? Vermeidung von Stornorechnungen kann ich noch nachvollziehen, aber es gibt ja Sachverhalte, die nunmal korrigiert werden müssen.
Schönes Wochenende, M. Klee