Hallo,
der aktuelle Sachstand ist so, das wir derzeit einen Rechtsstreit darüber führen, ob eine Notarzteinweisung eine Verordnung von KH-Behandlung ist oder nicht. Und das unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse, wo der Notarztdienst Teil der vertragsärztlichen Versorgung ist.
Hallo Herr Horndasch,
ich bringe vermutlich etwas arg durcheinander:
Ist eine Notarzteinweisung nicht gemäß § 4 Abs. 2 LV Bayern automatisch ein Fall notwendiger Krankenhausbehandlung und i. V. m. § 3 Abs. 3 damit sogar eine stationäre Pauschale gerechtfertigt? Oder habe ich einen veralteten Landesvertrag vorliegen, bzw. die Regelung falsch verstanden?
@ Breitmeier: wie schätzen Sie diesbezüglich die Regelungen in den einzelnen Landesverträgen ein? Im LV Hamburg heißt es in § 4 Abs. 6 dazu z. B.:
"... wird bei der Erstuntersuchung festgestellt, dass trotz Vorliegens einer Verordnung von Krankenhauspflege gemäß § 73 Absatz 2 Nr. / SGB V a) keine stationäre Behandlungsbedürftigkeit besteht oder b) die Behandlung in einem anderen Krankenhaus durchzuführen ist (Verweisung), richtet sich die Vergütung nach der Vereinbarung zur vorstationären Krankenhausbehandlung gemäß § 115 a Absatz 1 SGB V. …"