• Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von papiertiger:
    Wir bleiben, wenn benötigt, bei der T81.0, da selbst ein zertifizierter Grouper diesen Kode auswirft, wenn nach \"Blutung nach Eingriff\" gesucht wird.

    Guten Tag,

    nur zur kurzen Klarstellung:
    Ein Grouper wirft Ihnen keine verbindlichen und immer korrekten Kodes aus. Die Zertifizierung betrifft das Grouping und niemals eine Kodierung, da sich der Grouper hierum gar nicht kümmert. Sie können ggf. eine Kodier-Software von der Grouperoberfläche aus starten, diese ist aber nicht \"zertifiziert\". Die Zuordnung eines T-Kodes bei Blutung im Hals ist eine Thesauruszuordnung. Die Thesauri der verschiedenen Softwaren unterscheiden sich und es muss letztlich immer noch der zugeordnete Kode inhaltlich geprüft werden.
    Wenn Sie weiterhin den T-Kode benutzen wollen, machen Sie es. Eine verbidliche \"Legitimation\" über Ihre Software ist aber keinesfalls gegeben.
    Der T-Kode ist in meinen Augen im Sinne der neu formulierten Komplikationsregel nicht vertretbar. Dass ich mit der Meinung und Kodezuordnung des InEK nicht wirklich einverstanden bin, habe ich oben beschrieben.

  • Guten Abend,

    die unterschiedlichen Positionen zur Kodierung der postoperativen Blutung scheinen ausgetauscht. Dürfen wir trotz des von Ihnen verwendeten Konjunktivs auf eine ergänzende Stellungnahme des DIMDI gespannt sein, Herr Selter?
    Statt einer weiteren Antwort habe ich zwei weitere Fragen:
    Nicht jede postoperative Blutung erfordert eine operative Revision und ebenso wenig führt jede postoperative Blutung zur transfusionswürdigen Anämie. Setzt die Kodierung der p.o. Blutung in jedem Fall eine operative Revision voraus oder \"genügt\" eine Verlängerung des Krankenhausaufenthaltes durch (nicht als OPS kodierbare) konservative Maßnahmen?
    Wie ist mit der retrospektiven Einlassung des MDK umzugehen, bestimmte operative Eingriffe seien regelhaft mit hohen Blutverlusten (und ggf. Transfusionen) verbunden, so daß eine postoperative Blutung nicht gesondert kodiert werden kann, es sei denn, es wurde eine operative Revision erforderlich?

    Mit freundlichen Grüssen von der Saale

    Dr. med. Henze

  • Hallo alle Miteinander,

    mit der Antwort des InEK/Dimdi ist wohl eine weitere Diskussion in Gang gekommen.

    Wenn das InEK bei klaren Sachverhalten sich auf die Symptomcodierung zurückzieht, bedeutet dies eigentlich, dass das InEK mit seinem Latein am Ende ist. Noch dazu hat die Auskunft des InEK – wer hat den nun geantwortet, nach Frau Kosche das InEK – keinerlei definitiven Charakter, denn einerseits bezieht es sich auf die mitgeteilten Angaben, andererseits gibt es zu, dass es Konstellationen geben kann, die anders codiert werden müssen (sinngemäß also bei gleicher Ausgangslage), denn sonst hätte man ja nicht darauf bestehen müssen, das die Auskunft nur zu den mitgeteilten Fakten gelte.

    Somit hat das InEK gar nichts gesagt.

    Im Gegenteil stellt es sich oberflächlich definitiv gegen die immer stärker werdende Meinung, endlich die Komplikationen beim Namen zu nennen, indem anscheinend von höchster Stelle verordnet werden soll, Komplikationen zu verschleiern, denn aus der Rückübersetzung z.B. der R04.ff ist keine Komplikation mehr erkennbar. Komplikationen sind doch kein schuldhaftes Geschehen per se, sondern lediglich ein Faktum.

    Dies steht auch im krassen Gegensatz zu den eigenen Regeln, wonach so präzise wie möglich codiert werden muss. Es dürfte wohl klar sein, dass (auch nach Band II der WHO-ICD; außer Kraft sind doch nur die explizit genannten Teile der WHO-Regeln) eine T81.0 – zusammen mit den vorangehenden Codes - mehr über das Geschehen aussagt, als eine R04.1 oder S15.ff, wobei genau genommen beide Teile doch erst die volle Information bieten. Insofern ergänze ich meinen Beitrag von weiter oben.

    Ich möchte die Diskussion, ob bei einer postoperativen Blutung die Gefäßverletzung zu codieren sei, nicht weiter anheizen, aber doch zum Nachdenken anregen. Die Gefäßverletzung kann zutreffen, z.B. wenn ein blutendes Gefäß gefunden wird. Viel häufiger sind es gerade nach einer Tonsillektomie diffuse Blutungen. Will man diese auch mit einer Gefäßverletzung codieren, müsste man jede blutende Schürfwunde auch mit einer Gefäßverletzung codieren, was eindeutig zu weit gehen würde. Viel wichtiger ist die Suche und Codierung der Ursache der Blutung – wie gesagt z.B. die Antikoagulantien usw.

    Spätestens bei der 2006er InEK/DIMDI-Runde sollten die Fachgesellschaften dieser eindeutig zu Lasten der Krankenhäuser gehenden Untercodierung Einhalt gebieten.

    Auch ich möchte mich den Meinungen anschließen, dass es Zeit ist, dass das InEK sich von schwammigen Auskünften löst (nach dem Motto: so wird es gemacht, aber es geht auch anders), und seine weisen Ratschläge inklusive Fragestellung publiziert, damit auch der Anwender die Vieldeutigkeit der InEK-Ratschläge selbst erkennen und sich dementsprechend verhalten kann.

    Besser wäre es aber auch, wenn das InEK Streitfragen primär mit den Fachgesellschaften abklärt, bevor es seine Auskünfte gibt.

    Zum Schluß noch eine Antwort zu Herrn Henze, wenn auf Grund der Blutung der Aufenthalt verlängert wird, ist das bereits eine sehr kostenintensive Therapie. Eine OP ist zur Erlaubnis, eine postoperative Blutung codieren zu dürfen, nicht erforderlich.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

  • Hallo,

    ich öffne diesen alte Diskussion nochmals. Zwar geht es mir nicht um die TE-Nachblutung, jedoch um eine intraoperative Nachblutung;

    Bei einem Patienten wurden mehrere paraaortale Lymphknoten entfernt, bei 2en davon traten nach Entfernung eine arterielle Blutung auf, die mit einer Umstechungsligatur zum stehen gebracht werden musste.

    Ich dies nun eine zusätzlicher Aufwand der nicht in den Bereich der monokausalen Kodierung fällt, oder stellt dies einen eigenen Aufwand dar und kann somit die Kodierung der ND T81.0+OPS rechtfertigen?

    Bitte um Mithilfe, sitzte bei diesem Thema etwas auf der Leitung.

    Danke!

    MfG
    Ductus
    Die Welt ist global, das Denken lokal

  • Moin,
    Unbedingt T81.0, denn es hat ja eine Revisions-OP stattgefunden.

    Gruß

    merguet

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Zitat


    Original von merguet:
    Unbedingt T81.0, denn es hat ja eine Revisions-OP stattgefunden.

    Wieso Revisions-OP? Das kann doch gar nicht sein, ansonsten gäbe es keine Diskussion um \"monokausale Kodierung\".

  • Hallo,

    T81.0 nur bei stärkerer intraoperativer Blutung, die z.B.eine Gefäßnaht (OPS 5-3888.-, dann eher T81.2) oder Transfusion erforgerlich macht . oder bei Revision.
    Umstechung von kleineren arteriellen Blutungen bei der Primär-OP wird nicht gesondert kodiert.

    Gruß

    urogert

  • Hallo,

    wie gesagt, es handelte sich um eine intraoperative Nachblutung, es wurden 2 Umstechungsligaturen gemacht. Eine solche Umstechungsligatur wird wohl nicht generell gemacht... Oder? Danke!

    MfG
    Ductus
    Die Welt ist global, das Denken lokal

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    das sind die Grenzbereiche, wo die Diskussion wohl solange weitergehen wird, bis Definitionen und klare Abgrenzugen vorliegen (also eher niemals).

    Nur ein kurzes Zitat aus der DKR P001, um noch mehr Diskussionsgrundlage zu schaffen. Dies relativiert \"monokausale Kodierung\":

    Versorgung intraoperativer Komplikationen
    Die Versorgung von intraoperativen Komplikationen wird gesondert kodiert.

  • Hallo miteinander,

    mal so einfach als ehemaliger Chirurg; wenn wir jede Umstechung, die nicht immer nötig ist mit der T81.0 kodieren wollten, müssten wir dies bei fast jedem Eingriff tun.

    Ist denn dann in der Gefäßchirurgie die Übernähung einer Anastomose immer eine T81.0 oder erst beim 5. Versuch.

    Da hier nie eine klare Grenze gezogen werden wird, halte ich es mit urogert - nur bei größeren Blutungen, die absolut unüblich sind, also z.B. Naht eines Gefäßes, was eigentlich nicht bluten sollte :-), da es nur zufällig im OP-Gebiet liegt.

    Schönen Feierabend heute.

    Uwe Neiser