Verlegung oder nicht?

  • Hallo Herr Schaffert,
    eine Pneumonie war der erste Grund ( HD ) eine Schenkelhalsfraktur der zweite Grund, wo ist hier der Zusammenhang zu finden ? :d_gutefrage:
    Ich würde dies als zwei voneinander unabhängige Fälle betrachten. Oder? :a_augenruppel:

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Schönen guten Tag Herr Schulz,

    Zitat

    Fallpauschalenvereinbarung (FPV) 2005
    § 3 Abs 3:

    Wird ein Patient oder eine Patientin aus einem Krankenhaus in weitere Krankenhäuser verlegt und von diesen innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Entlassungsdatum eines ersten Krankenhausaufenthalts in dasselbe Krankenhaus zurückverlegt (Rückverlegung), hat das wiederaufnehmende Krankenhaus die Falldaten des ersten Krankenhausaufenthalts und aller weiteren, innerhalb dieser Frist in diesem Krankenhaus aufgenommenen Fälle zusammenzufassen

    In diesem Absatz steht nichts vom Grund der Behandlung, von abgerechneten DRGs oder Diagnosen. Einziges Kriterium für die Zusammenfassung ist die Rückverlegung innerhalb von 30 Tagen bei durchgehender Krankenhausbehandlung (wozu auch die stationäre Psychiatrie zählt).

    Wenn ich TAOs Fallbeispiel richtig verstanden habe, war der Patient zwischenzeitlich 28 Tage stationär in der Psychiatrie, somit sind die Voraussetzungen erfüllt.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo,
    wir haben auch das \"Problem\", das 2 psychiatrische Krankenhäuser in der Umgebung sind. Wir tragen in diesen Fällen das Morbititätsrisiko der Pschyiatrie-Patienten - gerade in solchen Konstellationen wie Pneumonie, Schenkelhals u.ä., wenn eine Ping-Pong-Verlegung stattfindet. Da kann man nix machen.

    Allerdings vertrete ich da die Meinung, dass bei von einander unabhängigen akuten, nicht-psychiatrischen Erkrankungen durchaus die Wahl der HD nicht auf die des allerersten Akut-Klinik-Aufenthaltes fallen muß. Ich denke, man darf hier durchaus den Gesamt-Aufenthalt betrachten und von den 2 oder mehr HD die als DRG-HD wählen, die den Aufwand des Gesamtaufenthaltes am ehesten wiederspiegelt.

    Viele Grüße
    P. Dietz

  • hallo


    bei die wahl der HD, wäre wohl laut FPV die des ersten aufenthaltes zu nehmen, dadurch kann aber auch durchaus mal ne gut bewertete Fehler DRG entstehen :)

    gruss

    tao

  • Schönen guten Tag Herr Dietz,

    wenn Sie die von TAO genannten Beispielfälle zu einem Fall zusammen führen, dann ist die Schenkelhalsfraktur im Verlauf aufgetreten und kann daher die stationäre Aufnahme dieses Falles nicht veranlasst haben.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,
    :rotwerd: ist doch nicht so einfach :a_augenruppel: , das mit den Regeln von der Ausnahme :d_pfeid: oder so. :d_pfeid:
    Danke für die Info

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Hallo Herr Schaffert und alle anderen,
    ich finde, ich trifft die Regel \"Zwei oder mehr Diagnosen, die gleichermaßen der Definition der
    Hauptdiagnose entsprechen\" in besonderem Maße zu. Der GESAMTAUFENTHALT ist ja nicht nur durch das eine oder das andere verursacht, sondern zuerst durch Erkankung A und im Rückverlegungsfalle durch Erkrankung B, die unabhängig zu betrachten sind. Insofern kann meiner Ansicht nach auch B die Hauptdiagnose sein. Ob die Intention des Verordnungsgebers sich auf solche Fälle bezog, wage ich mal zu bezweifeln - es wurde mit Sicherheit eher an Dinge wie Verlegung in die Herzchirurgie und zurück u.ä. gedacht. Hier ist die Geschichte ja auch unstrittig.

    Viele Grüße
    P. Dietz

  • Hallo Herr Schaffert,

    [f2]

    Zitat

    Zitat:
    Fallpauschalenvereinbarung (FPV) 2005
    § 3 Abs 3:
    Wird ein Patient oder eine Patientin aus einem Krankenhaus in weitere Krankenhäuser verlegt und von diesen innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Entlassungsdatum eines ersten Krankenhausaufenthalts in dasselbe Krankenhaus zurückverlegt (Rückverlegung), hat das wiederaufnehmende Krankenhaus die Falldaten des ersten Krankenhausaufenthalts und aller weiteren, innerhalb dieser Frist in diesem Krankenhaus aufgenommenen Fälle zusammenzufassen


    In diesem Absatz steht nichts vom Grund der Behandlung, von abgerechneten DRGs oder Diagnosen. Einziges Kriterium für die Zusammenfassung ist die Rückverlegung innerhalb von 30 Tagen bei durchgehender Krankenhausbehandlung (wozu auch die stationäre Psychiatrie zählt).

    [/f2]

    In diesem Absatz nicht, jedoch wenn man weiterliest, folgt dies:

    \"...und 2. innerhalb der gleichen Hauptdiagnosegruppe (MDC) die zuvor abrechenbare Fallpauschale in die „medizinische Partition“ oder die „andere Partition“ und die anschließende Fallpauschale in die „operative Partition“ einzugruppieren ist.\"

    --> Innerhalb der gleichen Hauptdiagnosegruppe sind eine Pneumonie und eine SHF wohl eher nicht anzusiedeln..., deswegen hier KEINE FZF.

    Die Wahl der HD halte ich für nicht ausreichend vorgeschrieben. Da sich die GVD nach dem 1. nicht- zusammengeführten Fall richtet, könnte man meinen, daß die HD- Definition hier greift. Aber da dies nirgends explizit aufgeführt ist, denke ich da sollten wir unser Verhandlungsgeschick trainieren...

    Ich hoffe, ich habe richtig,

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo,
    also lag ich mit meiner ersten Meinung scheinbar nicht so ganz falsch. Naja hilft alles nichts muß noch mal gelesen werden.
    Schönen Tag noch

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Schönen guten Tag Herr Richter,

    Zitat

    Original von Eastfries:
    In diesem Absatz nicht, jedoch wenn man weiterliest, folgt dies:

    \"...und 2. innerhalb der gleichen Hauptdiagnosegruppe (MDC) die zuvor abrechenbare Fallpauschale in die „medizinische Partition“ oder die „andere Partition“ und die anschließende Fallpauschale in die „operative Partition“ einzugruppieren ist.\"

    --> Innerhalb der gleichen Hauptdiagnosegruppe sind eine Pneumonie und eine SHF wohl eher nicht anzusiedeln..., deswegen hier KEINE FZF.


    ...da lesen Sie aber nicht im zitierten § 3 Abs 3 weiter sondern Sie zitieren § 2 Abs 2. Man kann sich ja nun nicht aus verschiedenen Paragrafen das zusammenstellen, was einem gerade passt.

    Vielmehr wird, wenn man in dem von mir zitierten § 3 Abs 3 weiterliest, auf § 2 Abs 4 verwiesen. Dort steht, dass man eine Neueinstufung des Falles auf Grundlage aller zusammenführenden Falldaten durchzuführen hat. Demnach handelt es sich beim zusammengeführten Fall um einen neuen Fall mit allen Falldaten, und bei diesem Fall lag die Schenkelhalsfraktur nun mal nicht bei Aufnahme vor, sondern ist erst im Verlauf aufgetreten.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Un noch einmal schönen guten Tag, diesmal insbesondere an Herrn Dietz!

    was in der intention des Verordnungsgebers lag ist reine Spekulation. (By the way: es handelt sich hier nicht (mehr) um eine Verordnung, sondern um eine Vereinbarung der Selbstverwaltung.

    Ich gehe davon aus, dass nach nunmehr vier Jahren DRG-System in Deutschland mit ähnlicher Regelung zur Rückverlegung die Problematik bekannt ist und daher bewusst in Kauf genommen wird. Es geht bei dieser Regelung nicht um die korrekte Fallabbildung, sondern um die Begrenzung des Kostenrisikos für die Krankenkassen.

    Nur zur Erinnerung: Die DRGs sind eine ökonomisches System mit klaren wirtschaftlichen Zielsetzungen, nicht (bzw. nur sehr bedingt) ein medizinisches!

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,