100 Euro / 300 Euro

  • Hallo Frau Seiffert-Schuldt,

    zahlen denn die Kassen die Aufwandspauschale? Wir persönlich hätten ja schlechte Karten gegen eine Zahlungsverweigerung anzustinken, wenn unsere Anwaltskanzlei die Rechtsauffassung der Kassen mitträgt. Ein unnützes Aufblähen der offenen Forderungen wollten wir daher vermeiden.
    MfG di-stei

  • Hallo,

    da sich der reine DRG Betrag nicht geändert hat, dürfen Sie m.E. die 100 € berechnen. Vielleicht sollten Sie dieses aber an das BMGS melden, mit bitte um Stellungnahme.

    Allerdings: :i_respekt: an die betreffenden KKn für diese Spitzfindigkeit :t_teufelboese:

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • ...will noch schnell hinzufügen, dass die Anwälte im Grundsatz natürlich Recht haben, der Investitionszuschlag gehört zum Abrechnungsbetrag, aber sein Zweck ist die zügige und nachhaltige Verbesserung des Niveaus der stationären Versorgung der Bevölkerung in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Dieses Geld wird von den Kostenträgern zur Förderung der stat. Versorgung an die (einige) KHer gezahlt. Nun kann es nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein, dass die KHer, die durch den Investitionszuschlag gefördert werden sollen, nicht den Anspruch auf die 100 € haben, nur weil im Gesetztestext die etwas unglückliche Anknüpfung an den Abrechnungsbetrag festgeschrieben wurde. ZUmal die Krankenhäuser diesen Betrag ja nur \"einziehen\", sie behalten ds Geld nicht. Am Ende kommt es in den Fördermitteltopf des Landes und wird so auf die Häuser verteilt.
    Schöne Grüße
    Uta Seiffert-Schuldt

  • Hallo di-stei,
    bis jetzt zahlt die eine große Kasse (die anderen Kassen sind noch nicht auf die Idee gekommen, über diese Konstruktion die 100€ zu sparen), aber nur in den Häusern, die das Argument der Ungleichbehandlung auch angeführt haben.
    Freundliche Grüße Uta Seiffert-Schuldt

  • Vielen Dank für eure Hilfe. :)
    Ich habe den Investitionszuschlag um einen Tag gekürzt und die 100€ in Rechnung gestellt. Nun warte ich ungeduldig auf die Reaktion der Krankenkasse.

    Meine Parole lautet ab sofort: Gleichheit für alle! 8)

    Grüße
    mema

  • Hallo,

    hatte gerade einen Fall in dem eine WA geprüft wurde. MDK sagt dass beide Fälle korrekt kodiert seien, und eine WA nicht in Frage kommt, zumal der Pat. im ersten Aufenthalt gegen ärztlichen Rat gegangen sei.

    Die Frage der KK lautete (Kurzform):
    DRG E65C mit HD xy korrekt [2. Aufenthalt] ? Lag evtl. WA mit Fall 1 vor?

    Berechne ich jetzt 2x 100 €??

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Schönen guten Tag Papiertieger,

    ich halte es so, dass ich genau die Fälle berechne, die der MDK mir meldet. Wir bekommen in der Regel eine Liste vom MDK mit aktuellen Prüffällen der Krankenkassen um der Frist und der Meldung nach § 275 Abs 1c SGB 5 nachzukommen. Stehen beide Fälle drauf, werden ggf. auch 2 x 100 € berechnet.

    In einem Fall gab es einmal Probleme, weil der MDK 2 Fälle gemeldet hat, obwohl die Kasse nur einen Fall in Auftrag gegeben hat. Aber das war ein einmaliges Ereignis und dadurch ist zumindest unser MDK jetzt auch sensibilisiert.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Papiertiger, Hallo Forum,

    aus meiner Tätigkeit ist mir bekannt das der MDK bei Prüfung von Wiederaufnahmefällen darauf besteht das sämtliche Aufenthalte welche damit in Verbindung stehen und von der KK hinterfragt werden (das können 2 Aufenthalte oder auch mehr sein) zwingend seperat von der KK and den MDK übermittelt werden müssen. Bei Wiederaufnahmefällen müssen dies somit mindestens 2 Püfanträge sein, welche die KK an den MDK weiterleiten muss. Der MDK meldet diese dann dem KH.

    Da in Ihrem Fall offensichtlich bzgl. des Wiederaufnahmefalls beide Aufenthalte hinterfragt wurden hätte die KK dementsprechend 2 Püfaufträge weiterleiten müssen. In Ihrem Fall war die seperate Abrechnung korrekt, somit können Sie 2 X 100 EUR in Rechnung stellen. Davon abgesehen musste der MDK ja auch wirlich 2 Aufenthalte prüfen um zum Ergebniss zu kommen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Hallo in die Forengemeinde,

    das sehe ich völlig überraschend anders:

    Der Prüfauftrag der Krankenkasse erstreckt sich prinzipiell bei der Frage nach Fallzusammenführung auf den zweiten Aufenthalt. Den ersten Fall zweifel ich in der Regel weder hinsichtlich der Kodierung, Abrechnung noch in Bezug auf die Notwendigkeit oder Verweildauer an.

    Wenn der MDK die Unterlagen des ersten Falls hinzuziehen muss, um den \"strittigen\" Fall zu prüfen, handelt es sich in meinen Augen nicht um eine eigenständige Prüfung des ersten Falls.

    Dann müsste ja die Regelung immer dann greifen, wenn der MDK Unterlagen von Voraufenthalten zur Beurteilung eines Falls heran zieht...

    Ich wünsche ein sonniges Wochenende!

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Schönen guten Tag ToDo,

    grundsätzlich würde ich Ihnen (teilweise) Recht geben: In der Regel reicht die Prüfung des zweiten Falles aus.

    Dennoch gibt es Fälle, in denen z. B. bei Änderung der Kodierung des ersten Falles eine Fallzusammenführung nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 FPV herauskäme. Dazu würde ich aber auch den formalen Prüfauftrag und die entsprechende Meldung fordern.

    Auch mit den Unterlagen des Voraufenthaltes ist das so eine Sache. Bei der Prüfung vor Ort, wo ich sowieso in der Regel die gesamte Patientenakte einschließlich der Voraufenthalte voliegen habe, wäre es mir egal. Wenn ich aber für einen externen MDK die Unterlagen kopieren und verschicken muss, sehe ich das anders. Auch dann wäre meines Erachtens der Prüfauftrag für den ersten Fall erforderlich.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Forum, hallo ToDo,

    ich persönlich halte die Weiterleitung von mehreren Prüfanträgen bei Wiederaufnahmefällen in einigen Situationen als überflüssigen Papierkram, wie jedoch in meinen Beitrag v. 28.04.08 beschrieben besteht der MDK darauf...

    Warum sich der Püfauftrag der KK prinzipiell bei Fallzusammenführungen in der Regel nur auf den zweiten Aufenthalt erstrecken soll ist für mich nicht nachvollziehbar. Oftmals ist eine Fallzusammenführung nur durch \"Bereinigung\" des ersten Falls bzw. beider Fälle möglich. Hierzu sind u. U. dann auch 2 Prüfaufträge wirklich notwendig und korrekt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz