Wahlleistungskürzung bei sekundärer Fehlbelegung

  • Hallo liebes Forum,

    ich habe folgenden Fall:

    Eine private Krankenkasse hat einen stationären Fall auf sekundäre Fehlbelegung geprüft und wir mussten (leider) auf einen Verweildauertag verzichten. Nun meint, die Krankenversicherung, da wir auf einen stationären Tag verzichtet hätten, müssten wir auch die Wahlleistungen (1-Bettzimmer) um diesen Tag reduzieren.

    Ich kann mich mit dieser Meinung nicht ganz einverstanden erklären.

    Hat jemand von Ihnen schon Erfahrungen mit dieser Forderung und wie kann ich hier gut argumentieren?

    Gruß und vielen Dank!!

    mabu

  • Hallo,

    ja, konsequent wäre das. Dann besteht u. U. auch noch das Problem mit der Wahlleistung Arzt, je nachdem, wie sie dies intern handhaben... Berichten Sie doch mal bitte, wie die Kasse diesbezüglich vorgeht.

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo mabu,

    ich bin kein Jurist, aber trotzdem:

    Der Privatpatient schließt direkt mit dem Krankenhaus einen Vertrag ab (im Gegensatz zum Kassenpatienten - da handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter zwischen Kasse und Krankenhaus).
    Dieser Arbeitsvertrag beruht auf den Regelungen des BGB (und nicht SGB etc. wie beim Kassenpatienten). Dementsprechend kommt es hier darauf an, daß eine Leistung erbracht und vom Patienten in Anspruch genommen wurde.
    Mag man sich bei Fallpauschalen noch um die Höhe des Preises streiten (die Leistung wird ja insgesamt bezahlt, nur stellt sich die Frage zu welchem Preis), liegt hier m.E. der fall vor, daß eine Leistung in gutem Glauben erbracht und auch in Anspruch genommen wurde.
    Somit ist der Patient zur Zahlung verpflichtet, denn es ist irrelevant, ob die Wahlleistung nötig war - entscheidend ist, daß sie erbracht wurde.

    Prinzipiell ist der Patient ihr Schuldner - zwischen ihm und der Privatkasse besteht ein eigenes Vertragsverhältnis.

    Ich würde mal meinen Hausjuristen fragen. Aber meiner Meinung nach haben Sie ganz gute Chancen.

    Herzlichen Gruß,

    N.

    \"Steinigt ihn, er hat ´Jehova´ gesagt!\"

  • Hallo N.,
    da wäre ich mir nicht so sicher, was die Erfolgsaussichten angeht:

    Erstens wissen wir nicht, ob Patient oder Kasse zahlungspflichtig ist - viele Häuser haben mit den großen Privaten Kooperationsverträge zur Direktabrechnung, je nach Vertragsgestaltung kann es durchaus sein, dass die Kasse der Schuldner ist und nicht mehr der Patient.

    Zweitens wissen wir nicht genau, warum der Belegungstag nicht abgerechnet werden konnte. Sollte der Tag wirklich medizinisch nicht indiziert gewesen sein, würde ich als Patient die Zahlung verweigern und mich auf den Standpunkt stellen, dass der Patient als medizinischer Laie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§242BGB wenn ich die Hausnummer richtig im Kopf habe) davon ausgehen kann, dass das KH ihm keine überflüssigen Dienstleistungen erbringt und in Rechnung stellt (es sei denn natürlich, er hätte diesen zusätzlichen Tag explizit gewünscht).

    Ohne nähere Details zum Fall ist das natürlich alles Kaffeesatzleserei - vielleicht erfahren wir ja mal, wie das ganze ausgegangen ist ;)

    Schönen abend

    MDK-Opfer

  • Guten Morgen,

    Zitat


    Original von papiertiger:
    Hallo.

    Gibt da eine ähnliche Diskussion:

    Link


    wen es nach dem Tenor der KK-Vertreter im von Papiertieger benannten Link geht, müsste eigentlich klar sein das es zu keiner Rückzahlung von Wahlleistungen kommen dürfte.

    Aber sicherlich haben die Juristen eine schöne Begründung warum doch, oder warum grade nicht.

    Bin sehr gespannt.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Voersicht! In der anderen Diskussion ging es um die Zuzahlung. Dies ist etwas völlig anderes, als die Wahlleistung. Während die Zuzahlung dem Sozialrecht unterliegt, ist die Wahlleistung - wie bereits von N. dargestellt - ein privatrechtliches Vertragsverhältnis nach dem BGB. Der entsprechende Vertrag besteht zwar primär zwischen Patient und Krankenhaus, nach §414ff BGB kann der Schuldner (Patient) die Schuld einem Dritten (PKK) übertragen, wobei der Gläubiger (Krankenhaus) jedoch zustimmen muss (§415 BGB). Dies dürfte jedoch durch die entsprechenden Veträge zwischen Krankenhaus und privaten Krankenkassen gegeben sein. Nach §417 BGB kann der Übernehmer (PKK) die gleichen Einwendungen gegen die Forderung vorbringen, wie der ursprüngliche Schuldner.

    Inwieweit jetzt die Paragrafen 241a \"Unbestellte Leistungen\" (bezieht sich eher auf einen Kauf) oder 812ff \"ungerechtfertigte Bereicherung\" greifen, kann ich als Laie (noch) nicht sagen. Wenn das gilt, dann sind auch alle anderen Forderungen aus den an dem Tag der \"unnötigen\" Krankenhausbehandlung erbrachten Leistungen (letztlich auch die ärztlichen!) unberechtigt. Allerdings kann es auch sein, dass diese Leistungen als vertraglich vereinbart undabhängig von der \"medizinsichen Notwendigkeit\" gelten.

    Ich habe bei meiner Beschäftigung mit diesem Thema feststellen müssen, dass diese Fragen scheinbar nicht wirklich geklärt sind und auch die Juristen da durchaus unterschiedliche Ansichten haben.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo zusammen
    meines Wissens ist die Bezahlung des Wahlleistungszuschlags Zimmer in den meisten PKV Verträgen an die medizinische Notwendigkeit des Krankenhausaufenthaltes geknüpft. Ist die medizinische Notwendigkeit nicht gegeben, gibts auch kein Geld. Formal wärs ja so, als wenn der Patient einfach mal einen Urlaubstag im Krankenhaus verbringt (Hotels sind ja soooo teuer). Ob dann nachträglich ein Rückgriff auf den Patienten möglich ist, bezweifel ich (ist auch nicht so publikumswirksam). Ich würde kleine Brötchen backen und das Geld abschreiben.

    trotzdem schönen Tag

  • Hallo Forum,

    ich möchte ja nur ungern kalten Kaffee wieder aufwärmen, aber gibt es zur dieser Thematik bereits was Handfestes?

    Ein Urteil, oder sonst was?

    Danke

    Gruß

    Sven Lindenau