NEUROLOGISCHE kOMPLEXBEHANDLUNG sCHLAGANFALL

  • Habe ein Problem mit der Kopmplexbehandlung Schlaganfall.
    Wir haben aus unserer psychiatrischen Abteilung Patienten in die neurologische Abteilung übernommen,nachdem dort ein Schlaganfall aufgetreten ung durch CT gesichert wurde.Innerhalb der vorgeschriebenen 6 Stunden begann dann die Komplexbehandlung Schlaganfall und wurde abgerechnet. Die Kasse ist jetzt auf dem Standpunkt das hier ein Formfehler bei der OPS Erbringung vorliegt und zahlt nicht.Die DGN und das DIMDI haben uns recht gegeben das ein nochmaliges CT im neurologischen Aufenthalt Ressourcenverschwendung und Patientenbelastung bedeuten würde. Kasse zahlt nicht, eine Prüfung durch den MDK wäre eine Prüfung erst dann zu veranlassen wenn der Formfehler in der Datenübermittlung beseitigt wäre.Ist natürlich Käse, CT war ja im psychiatrischen Aufenthalt.
    Welche Möglichkeiten habe ich als Haus jetzt? Sozialgericht anrufen?
    Wäre für Rat dankbar.
    Danke MASCH

  • Hallo Frau Masch,

    da kein Formfehler der 301 Datenübertragung vorliegt sondern ein \"kasseninterpretations - formfehler\" hat die kasse erst mal zu zahlen und kann dann meckern. Hier würde ich aber frühzeitig den Rechtsweg anstreben. Das CT ist innerhalb von 6 h nach Diagnoseverdacht erfolgt und genau das ist der medizinische Sinn im OPS, alles andere ist medizinischer Unsinn.

    Mfg

    Uwe Neiser


  • Guten Morgen Herr Horndasch, guten Morgen Forum,

    Der im link diskutierte Fall unterscheidet sich noch in einem Detail: Dort war das CT in einem auswärtigen Krankenhaus durchgeführt worden.

    Hier wird es noch enger: Das Haus, womöglich gar das Gebäude ist das gleiche, nur fällt das CT zeitlcih unter die BPflV und die weitere Schlaganfallbehandlung unter die FPV.

    Hätte irgendjemand die interne Verlegung (im KIS) um ein paar Minuten vorverlegt, wäre die NKB nicht in Frage gestellt worden?

    Das kann doch nicht Sinn der Sache sein.

    Tatsache ist, dass eine leitliniengerechte, in allen Qualitäten vollständige Behandlung des Schlaganfalls vorliegt. Vielleicht können Sie bei der Kasse jemanden überzeugen?

    Ansonsten würde ich das vom SG klären lassen.

    Gruß

    merguet

  • Habe mit der Kasse versucht zu reden,dort ist kein Einlenken erkennbar.
    Das DIMDI hat in einer Antwort auf meine entsprechende Anfrage mitgeteilt,dass von der zuständigen Fachgesellschaft informiert wird das zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen externe CT- oder MRT- Aufnahmen als gleichwertig anzusehen sind. Ansonsten teilen sie mit das die Information eine Serviceleistung ist und eine Haftung ausgeschlossen wird.
    Wir haben uns jetzt zur Klage entschlossen um eine abschließende Klärung zu bekommen.
    Gruß und Dank
    Masch

  • Hallo Frau Masch,
    bite geben Sie uns Bescheid, sobald sich was in der Sache tut.

    DANKE

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Tag

    das DIMDI gibt hat auf seiner Seite im FAQ Bereich zur Formulierung der neurologischen Komplexbehandlung eine neue Auslegung bekannt.

    Viele Grüße

    J. Renkawitz

  • Hallo Masch,

    wir haben in solchen Fällen immer recht erfolgreich mit folgender Begründung argumentiert:

    Auch wenn die Klinik nicht ein eigenes CT durchführt, sondern ein fremdes CT prüft, ist dies trotzdem eine Leistung im Sinne der KOmplexbehandlung. Nicht nur das Durchführen des CT an sich wird vergütet, sondern die Hauptleistung des Arztes liegt doch in der Evaluation des CT ( weil sich daran ja dann die weitere Behandlung anknüpft ).

    Es kann auch kein Unterschied machen, ob innerhalb eines KH zwischen Pflegesatz- und DRG-Bereich gewechselt wird, oder ob der Patient mit einem völlig externen CT kommt.

    Ich würde versuchen, das mit Kasse und MDK vor Ort zu vereinbaren. Wenn das nichts hilft: klagen.

    Grüße

    Attorney

    Rechtsanwältin

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    die FAQ des DIMDI:

    Siehe:
    http://www.dimdi.de/static/de/klas…m_319159480.htm

    \"Werden zur Abklärung des akuten Schlaganfalls angefertigte externe CT- oder MRT-Aufnahmen für die Erfüllung der Mindestmerkmale des Kodes 8-981 anerkannt?
    Um in Einzelfällen aufwändige und zum Teil potenziell schädliche Doppeluntersuchungen zu vermeiden, sind zur Abklärung des akuten Schlaganfalls angefertigte externe CT- oder MRT-Aufnahmen als gleichwertig für die Erfüllung der Mindestmerkmale des Kodes 8-981 anzusehen.\"

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau