Fallbeispiel: wohne in Berlin, versichert bei den Eltern, die in Schwerin wohnen. Stationär behandelt in Berlin.
Welcher MDK ist zuständig?
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Auch Ihnen einen schönen guten Tag,
der, den die Kasse beauftragt. -
Hallo,
es gibt in diesem Sinne keine örtliche Zuständigkeit eines MDK.
Gruß aus dem Feierabend,
F15.2
PS: Sollte man diesen Thread und auch den Kalkulationshandbuch-Thread nicht verschieben? Beide haben mit PEPP ja nix zu tun vordergründig.
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Hallo E_Horndasch,
also kann es sowohl Berlin, als auch Schwerin sein ?
Sprich es ist weder Krankenhaus- noch wohnabhängig? -
Hallo,
eigentlich sollte es mal der MDK des Standortes des Krankenhauses sein. Die Kassen halten sich aber nicht immer dran und müssen das wohl auch nicht. bei uns ist es aber in der Mehrzahl der MDK unseres Bundeslandes.
Gruß
Herzchen -
Hallo,
nach meinen Erfahrungen ist es fast immer der Standort des Kostenträgers. Aber wie o. a., nicht in 100% der Fälle.
Schönen Tag noch -
Guten Morgen,
dass ergibt sich aus § 276 Abs. 4 SGB V i.V.m. den "Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung" sowie dem "Beratungsstellenverzeichnis der MDK", welches den für best. Sachgebiete (hier: Stationäre Versorgung/DRG) 'zuständigen' MDK nach der Postleitzahl oder dem Wohnort des Versicherten sucht.
MfG,
ck-pku
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Sprich es ist weder Krankenhaus- noch wohnabhängig?
Ja,
in den meisten Fällen wird der örtliche MDK eingeschaltet.
Dies ist einfach der Bearbeitungserleichterung geschuldet.Eine Verpflichtung besteht nicht, geht so auch nicht z.B. aus dem SGB V hervor.
(Falls doch, so möge man mich korrigieren.)Nebligen Gruß,
F15.2
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Hallo nochmals mcbin,
kurz nochmals zu meinem o.g. Beitrag: Ich hätte Ihnen gern direkt geantwortet, aber es gibt mehrere "Schwerin"...
Korrektur: Der (Familien-)Versicherte (gem. § 10 SGB V) wohnt ja in Berlin, das Mitglied in Schwerin. Sie müssen also nach der Berlin-PLZ suchen...
Im Beratungsstellenverzeichnis werden Sie aber die Lösung finden.
MfG,
ck-pku
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Hallo zusammen,
gab es nicht mal das "Tatortprinzip" (zuständig ist der MDK am Standort des Krankenhauses)?
Viele Grüße -NV
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Diesen Zahn hat das BSG bereits mit seiner Entscheidung vom 17.12.2013, B 1 KR 52/12 R gezogen...
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