Liebe Forumsmitglieder,
im § 8 Abs. 5 um Satz 3-neu KHEntgG heisst es : „In anderen als den vertraglich oder gesetzlich bestimmten Fällen ist eine Fallzusammenführung insbesondere aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht zulässig“.
Gilt die bekannte BSG-Rechtsprechung vom (19.04.2016) zu AOP damit nicht mehr?
Ist also eine Port-Implantation innerhalb der OGVD als AOP abrechenbar, ab dem 01.01.2019?
Oder müssen die Krankenhäuser immer noch mit Problemen bei der Vergütung ambulanter Eingriffe (§115b SGB V) rechnen, wenn diese
- Innerhalb der OGVD nach einer DRG durchgeführt werden und
- Thematisch mit der vorhergehenden Behandlung zu tun haben
Vielen Dank
nails