Hallo,
den Beitrag habe ich mit wachsendem Interesse gelesen. Zumal die Diagnose N39.0 auch in unserem Haus, nach Vorlage eines positiven Urinbefund, sprich Leucozyturie, Bakterurie, Nitrit-pos, eine entsprechende Antibiose vorgenommen wird. Dann haben wir demnächst auch eine negative Beurteilung durch den MDK zu erwarten.
Wie weit spielen wir dieses Spiel noch mit. Die Kodierrichtlinien DKR003d beschreiben unmissverständlich die Maßnahmen, die eine Nebendiagnosenverschlüsselung zulässt, sogar in der Erweiterung der \"Beschwerde\" des Patienten. Mit dem U-Status und dem verbundenen Laborbefund der Blutuntersuchung sehe ich die diagnostische Maßnahme als ergriffen an, die therapeutische Maßnahme ist durch die Medikation, die Visite und die Befundkontrolle ebenfalls gegeben, somit habe ich zwei der Faktoren erfüllt, wobei nur eine erforderlich ist. (a.a.O.)
Dann stellen \"Sachbearbeiter\" der Krankenkasse fest, eine Prüfung durch den MDK sei notwendig und dieser zwingt mich zur Korrektur wider dieser Regel.
Wenn es eine einheitliche Richtlinie gibt, die mir die Rechtfertigung einer Diagnose erst erlaubt, halte ich mich daran, aber nur des \"Downkodigung\" willen, eine Diagnose anders kodieren?
Nun wird hier vorgeschlagen, die Diagnose wider des MDK-Gutachten zu belassen. Die Krankenkassen werden sich dieser Auffassung nicht anschließen. Es bleibt dann der Gang zum Sozialgericht. Es wäre sehr aufschlussreich, wenn hierüber ebenfalls schon ein Erfahrungsbericht möglich wäre.
Ich werde die Empfindung nicht los, dass dieses System von manchen Instutionen für die Kostendämpfung \"gebeugt\" wird.
Einen erfolgreichen Tag