100 Euro / 300 Euro

  • \"Laut der Aktenmäßigen Vorberatung durch den MDK (kein Gutachten) [Anmerkung: Es steht genau so im Brief] ist im vorliegenden Fall ... bla...bla..bla. Bitte ändern Sie die Rechnung.\"

    Man kann es ja versuchen

    Hatten das auch schon - schlimm ist nur dass oft wirklich eine \"Vorberatung durch den MDK\" durch einen MDK Arzt gegeben hat, und dies keine Erfindung des Sachbearbeiters ist!! Nur fungiert dieser wie ein von der KK angestellter Arzt
    rein zu \"Beratungszwecken\" und nicht an Gutachter.

    Entweder MDK GA mit substantieller Begründung und MDK Stempel
    oder
    ...........................
    Sonne scheint, schönes WE

  • HalloPapiertiger,


    Zitat


    Original von papiertiger:
    Ich spreche jetzt mal nicht als KH Mitarbeiter, sondern als gesetzlich Versicherter:

    Kann man da nicht über das Bundesversicherungsamt Auskunft verlangen, und die KKn über diese Schiene dazu zwingen, diese Kosten, wie es m.E. korrekt wäre, als Verwaltungskosten abzurechnen?


    die Aufwandspauschale wird per Verordnung auf ein spezielles Krankenhauskonto gebucht. Auskunft darüber werden Sie als Versicherter wohl nicht bekommen. Zumindest nicht vom BVA. Verwaltungskosten sind es deshalb auch nicht.

    MFG und schönes WE

    Bern

    ehemaliger Versicherungsvertreter

  • Schönen guten Tag,

    natürlich kann eine Krankenkasse sich unabhängig von der eigentlichen Begutachtung vom MDK beraten lassen. Diese \"Aktenmäßige Vorberatung\" kann, wie der Name schon sagt, lediglich der Vorbereitung der eigentlichen Prüfung dienen, das heißt der Filterung der nach Aktenlage \"lohnenden\" Fälle. Dies begrüsse ich sogar, da dann auch nachvollziehbare Fragestellungen zur Prüfung kommen und nicht jeder vom Kassen-EDV-System ausgespuckte \"auffällige\" Fall.

    Will die Kasse jedoch dann im Einzelfall Geld haben, dann muss sie schon eine ordentliche Prüfung nach § 275 SGB V einleiten. Zu diesem Paragrafen gehört dann aber auch der Absatz 1c !

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Forum,
    mancher meint wohl, die Kassen können buchen wie und wo sie wollen. Das ist nicht der Fall, wie wir alle wissen, befinden wir uns in Deutschland und - ja richtig - so etwas essentielles wie die Buchung von Aufwandspauschalen wird natürlich von einem Gesetzgeber geregelt.
    Der Kontenrahmen für die gesetzliche Krankenversicherung ist fest vorgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit. Dieser Kontenrahmen besagt eindeutig, dass die Aufwandspauschale nach § 275 SGB V mit den Krankenhauskosten zu buchen ist.
    Das heißt die Kassen haben keine Wahl. Wollten sie es als Verwaltungskosten buchen (wollen sie natürlich nicht :augenroll: ), müsste es von der zuständigen Aufsichtsbehörde beanstandet werden.
    Tja so ist das mit dem System...

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo Herr Bauer,

    es gibt wenig was nicht geregelt oder reguliert ist in D ;-).

    Haben Sie vielleicht einen Link zu den Kontenrahmen des BMG? Das neueste,w as ich in den Verwaltungsvorschriften finden konnte ist von Dez. 2004.

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo Papiertiger,
    leider nicht, gibt´s bei uns im Intranet aber ich habe die passende Passage mal rauskopiert. Steht in den Vorbemerkungen zur Kontenklasse 46 unter Punkt 4:

    Zu 46 auch: Zu 40 bis 59
    1. Kosten der vollstationären, teilstationären, der vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung und des ambulanten Operierens im Krankenhaus sowie Kosten der stationären Rehabilitationskuren, die im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung (Anschlussheilbehandlung) durchgeführt werden. Hier sind auch die Sach- und Transportkosten sowie die Organspendepauschale bei Organtransplantationen und die Vergütungspauschale für die von dem Zentralen Knochenmarkspenderregister veranlassten Leistungen für einen Knochenmarkempfänger zu buchen. Dazu gehören auch der Verdienstausfall sowie Fahr- und sonstige Sachkosten von Spendern bei Lebendtransplantationen. Ebenfalls hier zu buchen sind die Aufwendungen für den DRG-Systemzuschlag sowie die Systemzuschläge, die für die Finanzierung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen sowie für die Finanzierung des Gemeinsamen Bundesausschusses gezahlt werden.
    2. Bei tagesbezogenen Pflegesätzen und Sonderentgelten ist die zeitliche Rechnungsabgrenzung genau durchzuführen; demnach sind die in einem Geschäftsjahr erbrachten Lieferungen und Leistungen auch diesem Geschäftsjahr zu belasten. Sowohl bei Fallpauschalen, die nach der BPflV abgerechnet werden, als auch bei DRG-Fallpauschalen sind die Kosten dem Geschäftsjahr zuzuordnen, in dem die Krankenhausbehandlung endet. In Ausnahmefällen und soweit gesetzlich bzw. verordnungsrechtlich vorgegeben oder vertraglich vereinbart, können Zwischenabrechnungen erstellt werden, die in dem Geschäftsjahr zu buchen sind, für das die Zahlung erfolgt.
    3. Die Bestimmung zu 40 Nr. 3 gilt entsprechend.
    [mark=yellow]4. Die nach § 275 Abs. 1 c SGB V zu entrichtende Aufwandspauschale ist zusammen mit den Kosten der Krankenhausbehandlung zu buchen. [/mark]

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo Forum,

    ich habe wieder mal ein Problem, was mir bis jetzt noch nicht vorgekommen ist. Aber irgendwann ist ja immer das erste Mal. :augenroll:
    Habe leider auch noch keine konkrete Antwort aus den Diskussionen herauslesen können.

    Ein Patient wurde 5 Belegungstage bei uns stationär behandelt. Der MDK prüfte die Notwendigkeit der Verweildauer und kam zu dem Ergebnis, dass nur 4 Belegungstage notwendig gewesen wären.
    Das ändert aber nichts an der abgerechneten DRG.

    Die Krankenkasse fordert nun „die zu Unrecht gezahlten InvNL von 5,62 €“ zurück.

    Bin ich jetzt befugt die 100EUR-Aufwandspauschale der Krankenkasse in Rechnung zu stellen?
    Muss ich die 5,62€ zurückzahlen?

    Der BMG drückte in seiner Stellungnahme vom 12.12.07 eindeutig aus, dass man die 100EUR in Rechnung stellen kann, wenn sich der Abrechnungsbetrag nicht ändert. Er bezieht sich dabei aber leider nur auf die Kodierung.

    Hatte jemand schon ein ähnliches Problem?

    Grüße
    mema

  • Hallo mema,

    zu der gleichen Fallgestaltung haben wir rechtliche Auskunft eingeholt. Dabei wurde von unserer Anwaltskanzei darauf verwiesen, dass im Gesetzestext nur die Rede vom Abrechnungsbetrag ist. Dieser stellt die Gesamtheit aller Rechnungspositionen (DRG-Erlös, ZE´s, Zu- und Abschläge) dar. Wenn sich nur eine Rechnungsposition in ihrem Betrag ändert (z.B. wie bei Ihnen und bei uns leider oft vorkommend der Investzuschlag durch Streichung von Behandlungstagen) hat das Auswirkung auf den Abrechnungsbetrag, ergo keine 100€. Das Kurioseste an der Geschichte, auf Nachfrage hat eine Kasse auf die Erstattung der 5,62€ verzichtet, da für diesen Betrag zu viel buchungstechnische Arbeit zu machen wäre. Nett, ne war?
    MfG di-stei

  • Hallo
    ich gehe davon aus das es sich bei \"InvNL\" um den Investitionszuschlag handelt.

    In den neuen Bundesländern ist je Belegungstag ein Investitionszuschlag von 5,62 EURO abrechenbar. Sofern tagesbezogene Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG abgerechnet werden, fällt der Investitionszuschlag je Berechnungstag an.

    Zur Frage von mema:

    Auch wenn Sie die 5,62€ zurückzahlen, haben Sie m.E. Anspruch auf die 100€. Der Abrechnungsbetrag hat sich nicht geändert. Wäre auch eine Ungleichbehandlung gegenüber den Bundesländern in denen dieser Investitionszuschlag nicht berechnet wird.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo Forum,
    wir haben das Problem in Größenordnung. Komischerweise hat die Kasse früher, wenn sie feststellte, dass der Tag weniger keine DRG-relevanz hatte, auch nicht auf entsprechende Änderung bestanden :d_gutefrage: , jetzt, wo die 100€ im Raum stehen, müssen wir alles ändern und den Investitionszuschlag zurückbuchen (totaler Quatsch). Wir haben aber in jedem Fall 100 € in Rechnung gestellt und uns auf die schon angesprochene Ungleichbehandlung, die daraus resultiert, berufen. Es funktioniert nur so lange, bis sich die Kasse wieder was neues einfallen lässt...
    Einen schönen Tag
    U. Seiffert-Schuldt