Neues vom BSG / LSG

  • Schönen guten Tag Kohlenpott,

    • Es wurde ein Fehler gemacht - Die Verantwortung ist unstrittig gegeben.
    • Der Patient begeht Dummheiten oder ein Dritter greift in die Behandlung ein - der Verantwortungsbereich ist nach Auffassung des Gerichts durchbrochen.
    • Es verwirklicht sich "unvermeidbar" ein schicksalshaftes Risiko, wie hier eine Blutungskomplikation.

    Da nach Auffassung der Richter, die ersten beiden Konstellationen unproblematisch/eindeutig waren, ging es in der Verhandlung eigentlich nur um die Dritte. Hier wurde klar gestellt, dass die Verantwortung auch in diesen Fällen beim Behandler liegt.

    Die Variante 2. ist also anders gegenüber der Situation vor 2008.

    Es stimmt, dass Ihre Variante 2 gegenüber der Regelung vor 2008 de jure etwas konkretisiert ist. Allerdings macht das Gericht mit der Formulierung die Fallzusammenführung bei Komplikation zur Regel und die Variante 2 zur Ausnahme. Damit läge die Beweislast dafür, dass der Patient selbst oder ein Dritter verantwortlich ist, beim Krankenhaus. Da dieser Beweis nur äußerst selten zu führen sein wird (siehe Beitrag von Herrn Heller), sehe ich daher de facto die gleiche Situation vor vor 2008.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo zusammen,

    ich stimme Hr. Schaffert mal vorsichtig zu, da mir die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vorliegt. Sobald diese hier eingeht, werde ich sie zur Verfügung stellen und dann können wir konkrete Schlüsse ziehen.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo Herr Schaffert, (zu B 3 KR 14/11 - Polysomnographie)

    "Mal abgesehen davon, dass das Gericht im letzten Satz seine Unkenntnis darüber ausdrückt, wie der "Grund der Aufnahme" in der Vereinbarung zum §301 geregelt ist (dabei gibt es nämlich gar keine Möglichkeit - abgesehen vom Notfall oder Arbeitsunfall - darzustellen, warum eine Aufnahme erfolgt), grenzt es hier schon die fraglichen Fälle ein. Es geht um einen Fall, der regelhaft der ambulanten Versorgung zugeordnet ist und nur in derartigen Fällen greift die Forderung des Senats, dass eine zusätzliche Begründung für die stationäre Aufnahe erforderlich sei. Allerdings reicht dies natürlich dafür aus, dass wir bereits mit den AOP der Kategorie 1 unserer Spaß haben werden."

    Das sehe ich nicht so, führt das BSG unter Randnummer 33 doch aus: "Denn jedenfalls vor vollständiger und ordnungsgemäßer Erfüllung der Informationsobliegenheiten insbesondere nach § 301 Abs 1 Nr 3 SGB V fehlt es an der notwendigen Grundlage für die Abrechnungsprüfung und damit an einer Voraussetzung für den Lauf der Ausschlussfrist des § 275 Abs 1c S 2 SGB V."
    Das ist m.E. keine Einschränkung auf besondere Fälle.

    Allerdings sind auf Grundlage des § 301 Abs. 3 auf zurzeit immerhin 839 Seiten Form und Inhalt der zu übertragenden Daten präzise geregelt (http://www.dkgev.de/dkg.php/cat/57…e_Dokumentation).

    Dies betrifft zum einen den Grund der Aufnahme, der ausweist, ob es sich um einen Normalfall, Notfall, Arbeitsunfall, Entbindung etc. handelt. Hier sind die Gründe enumerativ und abschließend aufgezählt (Schlüssel 1 auf S. 71). Auch ist die vom BSG unter Randnummer 34 geforderte Angabe von Begleiterkrankungen bzw. sonstiger Gründe bei Aufnahme weder in § 301 SGB V selbst noch in den darauf beruhenden vorgenannten Ausführungsvereinbarungen vorgesehen. Es ist nur eine Aufnahmediagnose anzugeben, für die ein Primär- und, falls erforderlich, ein Sekundärkode zur Verfügung stehen. Allerdings können weitere bei Aufnahme bestehende Erkrankungen angegeben und im DTA übermittelt werden.

    Die Ausführung des BSG, es fehlten Informationen, z.B. über den "Grund der Aufnahme" und damit eine der zentralen Angaben, die eine Krankenkasse für die ordnungsgemäße Abrechnungsprüfung benötige, geht daher ins Leere, weil § 301 Abs. 3 SGB V den Spitzenverbänden eine entsprechende Vereinbarung auferlegt. Sofern die vereinbarten, streng formalisierten Angaben gemacht wurden, können die Voraussetzungen für den Lauf der Ausschlussfrist nach § 275 Abs. 1c S. 2 SGB V nicht bestritten werden. Leider zeigt sich hier, wie Sie schon richtig ausführten, ein erheblicher Kenntnismangel des erkennenden Senats.

    Viele Grüße

    Medman2


    Einmal editiert, zuletzt von medman2 (12. August 2012 um 11:50)

  • Hallo zusammen,

    Frage an die juristischen Experten: was bedeutet es, wenn ein Urteil des BSG nicht auffindbar ist?
    Konkret geht es um B 1 KR 30/09 R (angeblich vom 8.6.2010). Inhaltlich geht es um die Aufwandspauschale bei Verweildauerprüfung in der Psychiatrie.
    Dieses Urteil wird z.B. von "juris" in vorinstanzlichen Urteilen als Gang des Verfahrens genannt (z.B. bei 1 KR 90 09).
    Auf den Seiten des BSG ist aber weder am genannten Datum noch unter dem Az etwas zu finden...

    Beste Grüße - NV

  • Ich bin zwar kein juristischer Experte, aber auf der Homepage des BSG befindet sich links der Punkt "Versand von Entscheidungen". Wenn die Suchmaschine das AZ nicht findet (da reicht schon eine Leerstelle zuviel oder zuwenig), schafft's vielleicht der Sachbearbeiter. Sie kriegen das dann als Mail und zahlen 2,5€.


    Sonnige Grüße


    MDK-Opfer

  • Hallo,

    das Urteil der Vorinstanz ist auf sozialgerichtsbarkeit.de zu finden - dort findet sich der Vermerk, dass das Urteil des LSG rechtskräftig ist; hier wurde wohl die Revision vor dem BSG zurückgenommen...


    Viele Grüße

    Shorty

  • hallo zusammen!
    Zu dem BSG-Urteil bzgl. der PSG habe ich eine pragmatische Frage.
    Ich habe jetzt von mindestens zwei Kassen gehört (im Sinne von: am Telefon gehört), dass sie sich auf das Urteil stützen und jetzt pauschal alle Fälle in die Prüfung schicken.
    Wie sieht es in anderen Kliniken aus? Können wir nun sämtliche Fälle wegen primärer Fehlbelegung in den Schredder hauen?

    Viele Grüße,

    B. Gohr

    Das Problem am Gesundheitssystem ist der aufrechte Gang. Der aufrechte Gang ist moralisch wünschenswert, orthopädisch aber eine Katastrophe.

  • Hallo,

    ist PSG = Polysomnographie?

    Hätten Sie ein Aktenzeichen u. o. ein Datum der Entscheidung?

    Danke

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo MiChu,
    Ihre Vermutung bzgl. der Polysomnographie ist korrekt. Ich hatte in dem Zusammenhang nicht weiter auf das Urteil verwiesen, weil hier bereits erst neulich darüber diskutiert wurde. Sie finden das Urteil hier: http://goo.gl/v5E9x

    Viele Grüße,

    B. Gohr

    Das Problem am Gesundheitssystem ist der aufrechte Gang. Der aufrechte Gang ist moralisch wünschenswert, orthopädisch aber eine Katastrophe.