Neues vom BSG / LSG

  • Zitat


    Original von GenS:
    Ich sehe hier kein Problem. Unsere private Steuererklärungen sind jahrelang vorläufig - wegen noch ausstehenden verschiedenen Gerichtsurteilen. Die Steuererstattung bekommen wir aber trotzdem zurück (oder müssen eben nachzahlen). Stellen Sie sich vor, das Finanzamt würde alle Gerichtsurteile erst abwarten.
    Gruß
    GenS

    Das ist ein gutes Beispiel. Dass die Steuererklärung vorläufig ist, steht eben direkt unter dem Betrag den ich (hoffentlich) ausgezahlt bekomme.
    Was aber nicht möglich ist, dass mir das Finanzamt einen Brief schickt, in dem steht, dass ab sofort jedes Poststück oder jede Überweisung unter Vorbehalt erfolgt, ohne dass es auf den Folgebriefen explizit genannt ist.

    Einen Generalvorbehalt gibt es nicht, auch wenn das eine Landeskrankenhausgesellschaft anders sieht.

    P.S.: Vielleicht könnten die Mods den Fred wirklich zerpflücken und einen Extrafred für die Beiträge zu diesem Urteil und zu den Aufwandspauschalen machen. Ich hätte nichts dagegen.

  • Hallo,

    Zitat

    Wir wissen jetzt zwar immer noch nicht, wann der Sprung von \"zeitnah\" zu \"nicht-zeinah\" erfolgt, aber mehrere Monate ( was ist mehrere? Schon 2? ) ist nicht mehr zeitnah, 1 Jahr schon gar nicht. Aber das haben wir ja schon immer zumindest \"gespürt\".....

    Nun warten wir noch auf das BSG...
    Anhängige Rechtsfragen des 3. Senats:
    B 3 KR 12/08 R Vorinstanz: LSG Schleswig, L 5 KR 27/07
    Steht Erteilung einer Schlussrechnung eines Krankenhauses der Korrektur der Abrechnung
    entgegen?

    Soll wohl dann Mitte Dezember entschieden werden.
    Wir bleiben gespannt!

    Interessant auch die klare Absage an Übersendung der Dienstpläne und ähnlicher Ansinnen.

    Sonntagsgrüße

    T. Flöser

  • Schönen guten Tag allerseits,

    Zitat


    Soll wohl dann Mitte Dezember entschieden werden.
    Wir bleiben gespannt!

    Der Termin für die Verhandlung vor dem 3. Senat ist am 17.12.2009. Siehe hier (Nr. 3).

    In diesem Fall geht es um eine Neuberechnung nach 3 Monaten. Da es beim Urteil des 1. Senats um eine Neuberechnung nach 2 Jahren ging, wird entwender wohl eine Frist dabei herauskommen oder der große Senat angerufen werden müssen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Moin,

    eigentlich kann das nicht zugunsten der Kasse ausgehen...
    Damit wäre ja jede Irrtumswahrscheinlichkeit aufgehoben....

    Pikanterweise macht die gleiche Kasse serienweise Altfälle aus 2005 2006 auf.

    Gruß

    merguet

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Hr. Merguet,

    Zitat


    Original von merguet:
    Damit wäre ja jede Irrtumswahrscheinlchketi aufgehoben....

    Was genau wird da aufgehoben? ;)

  • Hallo miteinander,

    der Terminbericht des 3. Senates des BSG von gestern führt zur nachträglichen Rechnungskorrektur aus:

    \"3) Der Senat hat die Entscheidungen der Vorinstanzen geändert und die Klage abgewiesen. Grundsätzlich kann zwar trotz der Regelungen in § 9 des rheinland-pfälzischen Vertrages über die Allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung (KBV) eine sog Schlussrechnung nachträglich noch geändert werden, wenn sie sich als objektiv falsch herausstellt; Differenzbeträge können dann auch zu Lasten der Krankenkassen noch nachgefordert werden. Dieses Recht zur Rechnungskorrektur ist ohne betragsmäßige Beschränkungen möglich innerhalb von sechs Wochen nach Erstellung der Schlussrechnung durch das Krankenhaus; diese Frist war im vorliegenden Fall deutlich überschritten. Der Senat folgert diese zeitliche Beschränkung aus dem im Abrechnungswesen allgemein zu beachtenden Beschleunigungsgebot, wie es auch in § 9 Abs 1 und 6 KBV - maßgebliche Rechnungsstellungs- und Zahlungsfrist: jeweils zwei Wochen - deutlich Niederschlag gefunden hat, sowie aus § 275 Abs 1c Satz 2 SGB V, der eine Sechs-Wochen-Frist zur Einleitung von Prüfungen der Krankenkassen nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V normiert. Die Regelung des § 275 Abs 1c SGB V galt zwar zum Zeitpunkt der hier streitigen Rechnungskorrektur noch nicht, der Senat sieht hierin jedoch lediglich eine Konkretisierung des von ihm immer schon besonders betonten Beschleunigungsgebot. Nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist ist eine Rechnungskorrektur nur noch ausnahmsweise zulässig, wenn es sich um offensichtliche Schreib- oder Codierfehler handelt und eine Bagatellgrenze von mindestens 5% des ursprünglichen Rechnungsbetrages erreicht wird (im Ausgangsfall lag der Korrekturbetrag bei ca 1,7%). Diese summenmäßige Beschränkung folgt aus dem Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme zwischen Krankenhaus und Krankenkasse und der Verpflichtung zum wirtschaftlichen Handeln und berücksichtigt den Verwaltungsaufwand, den die Krankenkasse bei nachträglichen Rechnungskorrekturen zu bewältigen hätte. In diesem Rahmen kommt auch eine Verwirkung des Rechts auf Rechnungskorrektur in Betracht, wenn es sich zB um eine Fallkonstellation handelt, wie sie dem 1. Senat bei seiner Entscheidung vom 8.9.2009 zugrunde gelegen hat.

    SG Lübeck - S 3 KR 352/06 -
    LSG Schleswig-Holstein - L 5 KR 27/07 -
    Bundessozialgericht - B 3 KR 12/08 R -\"

    Kernsatz m.E.:
    \" Nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist ist eine Rechnungskorrektur nur noch ausnahmsweise zulässig, wenn es sich um offensichtliche Schreib- oder Codierfehler handelt und eine Bagatellgrenze von mindestens 5% des ursprünglichen Rechnungsbetrages erreicht wird \"

    man beachte das UND. Wer kann mir jetzt sagen, was offensichtliche Kodierfehler sind? ;)

    Viele Grüße, J.Helling

  • Zitat


    Original von JanH:
    Wer kann mir jetzt sagen, was offensichtliche Kodierfehler sind? ;)


    Hallo,
    dazu ein Beispiel: Fall vom letzten Jahr, Pat. kam stat. zur Konisation bei Dysplasie und Gyn-LSK (weiß nicht mehr warum), es kam zur (unbemerkten) Darmverletzung, in der Nacht wurde eine Laparotomie und Dünndarmteilresektion durchgeführt.
    Der fleißige Chirurg machte Peritonitis zur HD, das rutschte durch alle Kontrollen (es wurde auch von der Kasse trotz \"teurer\" DRG nicht geprüft).

    Alten Fall nochmals interessehalber angeschaut, da die Pat. aktuell wieder kam. Oho, falsche HD bemerkt -> nun Gyn-DRG N-irgendwas mit komplexer Prozedur -> ca. 20 % höheres RG.

    Wir haben die Rechnung korrigiert.

    Ist dies aber nun ein \"offensichtlicher Kodierfehler\"? Ich finde schon, denn das hätte auch der Kasse auffallen können...

    Viele Grüße
    P. Dietz

  • hallo zusammen,
    hallo p_dietz,
    damit hättE wOhl NiemAnd gerechnet. jetzT werden die kk dIe nachberecHnungen entsprechend \"BEARBEITEN\".

    iHrE AUsLEGUng HERR P-DIETZ IN AllEN EHREN ...es gIbt sichERlicH gegenaRgumente.

    gruß
    pit Burger

    p.s.:leIdEr spiElt meine tastatur verrückt _ BITTE DeSHAlb UM ENtSCHULDIGUNG

    Euer Pit Burger

  • Guten Tag,
    nur somal dahingesponnen:
    KH macht Behandlung und stellt Rechnung
    KK leite Prüfung ein.
    Prüfung erfolgt 6 Monate nach Rechnung, da MDK vorher keine Zeit hat
    Im Rahmen der Prüfung wird Kodierung anerkannt, jedoch vergessener OPS nachkodiert und Relativgewicht dadurch gesteigert.
    Ist dann ne nachträgliche Rechungskorrektur nach oben zulässig?

    -

    oder gilt das nur für die Rechnungskorrekturen nach unten durch den MDK?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Abend,

    da die Prüfung durch den MDK ja prinzipiell nicht zielgerichtet ist (...), geht die Kasse durch eine Einleitung einer MDK-Prüfung bewusst das Risiko ein, dass die Rechnungssumme hinterher auch höher ausfallen kann...

    Und ist ein \"offensichtlicher Kodierfehler\" einer, der auch der Kasse bei wohlwollender Prüfung hätte auffallen müssen? Oder einer, den ein \"neutraler\" Rechnungs- und Datensatzbetrachter hätte merken müssen? (Wobei sich dann die Frage stellt, warum es das \"nicht neutrale\" KH nicht bereits gemerkt hat...)
    ;)

    Aber das wird dann vermutlich wieder gerichtlich präzisiert werden müssen...

    Viele Grüße und schönes Wochenende, , J.Helling

  • Verehrtes Forum,

    dass die Sozialgerichtsbarkeit sich die Beschleunigung des Verfahrens zum Steckenpferd erhoben hat, liegt natürlich auch an der expliziten Gesetzgebung, die z. B. eine Sechs-Wochen-Frist für die Einleitung einer MDK-Prüfung vorsieht. Und dass ein solches Beschleunigungsgebot natürlich nicht nur in eine Richtung funktionieren kann, ist auch klar, denke ich.

    Natürlich werden die Krankenkassen (und auch meine!) diese Regelung anwenden, so wie immer alle Beteiligten neue Regeln anwenden, insbesondere, wenn sie sich dadurch im Vorteil sehen. Aber natürlich werden die Sozialgerichte über Detailfragen dieser Konstellationen noch nachsitzen müssen.

    Bestraft werden alle jene Häuser, die den Kodiervorgang nach etlichen Jahren DRG-System noch immer nicht im Griff haben. Einigermaßen locker zurücklehnen werden sich jene, die im DRG-System schon lange angekommen sind.

    Ich denke es kommt bei allen Beteiligten darauf an, sich mit Augenmaß und dem Blick auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit solchen Regelungen zu nähern. Relativ unbarmherzig werden wir aber wohl in Richtung all der Krankenhäuser sein, die auch uns gegenüber kein Entgegenkommen zeigen. Und deshalb hoffe ich und wünsche mir, dass solche Regelungen eher zu einer Versachlichung der Diskussion führen würden. Aber ich denke, das kann ich unter der Rubrik \"FrommerWunsch\" abhaken.

    Noch einen schönen Tag!

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt