Schönen guten Tag Kohlenpott,
- Es wurde ein Fehler gemacht - Die Verantwortung ist unstrittig gegeben.
- Der Patient begeht Dummheiten oder ein Dritter greift in die Behandlung ein - der Verantwortungsbereich ist nach Auffassung des Gerichts durchbrochen.
- Es verwirklicht sich "unvermeidbar" ein schicksalshaftes Risiko, wie hier eine Blutungskomplikation.
Da nach Auffassung der Richter, die ersten beiden Konstellationen unproblematisch/eindeutig waren, ging es in der Verhandlung eigentlich nur um die Dritte. Hier wurde klar gestellt, dass die Verantwortung auch in diesen Fällen beim Behandler liegt.
Die Variante 2. ist also anders gegenüber der Situation vor 2008.
Es stimmt, dass Ihre Variante 2 gegenüber der Regelung vor 2008 de jure etwas konkretisiert ist. Allerdings macht das Gericht mit der Formulierung die Fallzusammenführung bei Komplikation zur Regel und die Variante 2 zur Ausnahme. Damit läge die Beweislast dafür, dass der Patient selbst oder ein Dritter verantwortlich ist, beim Krankenhaus. Da dieser Beweis nur äußerst selten zu führen sein wird (siehe Beitrag von Herrn Heller), sehe ich daher de facto die gleiche Situation vor vor 2008.
Ich wünsche noch einen schönen Tag,