Guten Morgen an das Forum,
ich habe einen Fall der von der BG abgelehnt wurde.
Pat kommt mit Arbeitsunfall , Trauma ins Gesicht durch Gegenstand, musste stationär abgeklärt werden, also BG.
Nun ist bei einer Untersuchung als Zufallsbefund ein Aneurysma festgestellt worden, da wir eine Neuroradiologie haben ist dann einige Tage später in diesem Aufenthalt eine Versorgung des Aneurysma durchgeführt worden.
Nun haben wir die HD S001 Prellung des Gesichts(Auge) dazu die Angioprozeduren und das ganze ergibt eine DRG 801B.
BG hat die Unterlagen angefordert und in einem Schreiben mitgeteilt das sich der Patient nach einer Gesichtsprellung stationär bei uns befand aber die HD nicht korrekt ist und das unfallunabhängige Aneurysma als HD zu wählen ist und der Fall auch durch die KK und nicht die BG zu zahlen ist.
Nun endlich meine Frage:
1)Aufnahmeanlass für mich der Arbeitsunfall und die Gesichtsprellung, Aneurysma Zufallsbefund und ND , oder
2)nach retrospektiver Sicht Aneurysma bestand schon bei Aufnahme(nur nicht bekannt) war nicht Anlass für Aufnahme aber hat den größeren Ressourcenverbrauch also deshalb HD und die Gesichtsprellung als Arbeitsunfall ND?? DRG B02E, nur ca. 100 Euro weniger.
Für mich ist die Variante 1 logischer, aber ich verstehe das die BG den teuren Aufwand der Aneurysmaversorgung nicht zahlen möchte , es geht mir hier nicht um den Erlös sondern wie argumentiere ich korrekt und wie sehen Sie das?? Danke für Ihre hoffentlich vielen Beiträge.
MfG