Az. L 1 KR 260/16: LSG Sachsen zur Kodierbarkeit von T81.4 und Keimnachweisen
Az. L 1 KR 260/16: Eine mit der ICD T81.4 kodierbare Wundinfektion setzt über die Keimbesiedelung der Wunde hinaus eine konkrete Wirtsreaktion voraus (Urteilsbegründung).
Az. L 1 KR 260/16: Eine mit der ICD T81.4 kodierbare Wundinfektion setzt über die Keimbesiedelung der Wunde hinaus eine konkrete Wirtsreaktion voraus (Urteilsbegründung).
Entscheidung des Bundesschlichtungsausschusses zur Klärung der Erregerkodierung bei Infektion / Sekundärinfektion einer offenen Wunde (z.B. Hautulkus) (InEK, PDF, 221 kB).
Az. S 83 KR 5351/19: Die Kodierung (B-Kode) eines verursachenden Keimes sei dann nicht obligat anzugeben, wenn der Keim bereits im Titel des Primärkodes hinreichend benannt werde (Urteilsbegründung).
Aktualisierung: Wie sind im Zusammenhang mit COVID-19 die Zusatzschlüsselnummern U07.1! und U07.2! sowie U99.0! zu verwenden? (DIMDI).
Corona-Regeln zum Abrechnen, Verordnen und Kodieren: Was gilt noch? (Medical Tribune).
Sars-Cov-2: Abrechnung, Codierung und Verordnungen (KV Niedersachsen).
U99.0! Noch ein neuer ICD-10-Code für SARS-CoV-2 (Springer).
Informationsschreiben Covid-19 zum QS-Verfahren "Pneumonie" (gqhnet).
Wie sind bei COVID-19 die Zusatzschlüsselnummern U07.1! und U07.2! zu verwenden? (DIMDI).