Gesundheitswesen und Klinikmarkt Mecklenburg-Vorpommern mydrg

Neuigkeiten aus dem Gesundheitswesen in Mecklenburg-Vorpommern





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Beratungen zur Krankenhausreform: Niedersachsen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern erwarten Verbesserungen

Aus Sicht von Niedersachsen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern gibt es im vorliegenden Gesetzentwurf weiterhin zu viele Unklarheiten bei der Abgrenzung von stationären und ambulanten Leistungen mit Blick auf die Krankenhausinvestitionspraxis (Medienmitteilung).

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Krankenhausreform: Qualität sei den Menschen wichtiger als Komfort

97 Prozent der Norddeutschen seien bereit, für eine bessere Klinik weiter zu fahren (Techniker Krankenkasse).

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Helios Klinikum Schwerin: Streit um Preis für Fernwärmeversorgung

Helios Klinikum Schwerin sei bei Zahlungen für die Fernwärmeversorgung mit fast einer Million Euro im Rückstand / Man könne dem Krankenhaus schlecht die Wärmeversorgung abdrehen (Schweriner Volkszeitung).

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Spur verunreinigter Instrumente der Asklepios-Klinik Pasewalk verliere sich nach Container-Verladung

Instrumentenfressende Goblin-Armee treibt womöglich ihr Unwesen zwischen Hamburg und der Asklepios-Klinik Pasewalk... (Nordkurier).

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Krankenhaus-Vertreter besorgt über Krankenhausreform

Mecklenburg-Vorpommern: Kraneknhaus-Praktiker sehen deutlichen Nachbesserungsbedarf bei der Krankenhausreform (Die Welt).

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30 Minuten bis zum nächsten leistungsfähigen (!) Krankenhaus - nicht länger

Krankenhausreform: Innerhalb von 30 Minuten muss ein Krankenhaus erreichbar sein, das auch Leistungen erbringen darf... (Bundesärztekammer).

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Az. S 11 KR 151/21: Ausschlussfrist gemäß § 8 Satz 3 PrüfvV: Kein Aufrechnungsanspruch der Krankenkasse bei Fristversäumnis

Leitsatz: 1. Für die Mitteilung des Erstattungsanspruchs nach § 8 PrüfvV ist es grundsätzlich
erforderlich, dass die Krankenkasse den Anspruch in konkreter Höhe geltend macht.
2. Eine Mitteilung der konkreten Höhe des Anspruchs kann grundsätzlich nicht darin gesehen werden,
dass eine Krankenkasse vollumfänglich auf ein Gutachten des MDK verweist, welches auch eine
Übersicht der Groupingergebnisse mit Vergütungsvergleich zwischen der Abrechnung des MDK und
der Abrechnung des Krankenhauses enthält. Eine entsprechende Auslegung der Mitteilung der
Krankenkasse muss zumindest dann ausscheiden, wenn krankenhausindividuelle Zu- und Abschläge
zu berechnen sind, solche vom MDK nicht eingerechnet werden und den Beteiligten dadurch von
vornherein bewusst ist, dass das vom MDK festgestellte Groupingergebnis nicht mit der Höhe des
tatsächlichen - korrigierten - Vergütungsbetrages identisch sein kann.
3. Bei der elfmonatigen Frist des § 8 Satz 3 PrüfvV handelt es sich nach dem ausdrücklichen
Wortlaut des § 8 Satz 4 PrüfvV um eine Ausschlussfrist. Unterbleibt eine fristgemäße Mitteilung, ist
die Krankenkasse mit Einwendungen ausgeschlossen und nicht zur Verrechnung berechtigt.
Das SG verurteilte die Bekl., an die Kl. 19.601,42 € nebst zu zahlen.

Quelle: Sozialgericht Rostock, 12.09.2024

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Bei mehreren (Haupt-)Diagnosen mit exakt gleichem Ressourcenverbrauch entscheidet die größere medizinische Bedeutung

Az. S 3 KR 20/21: Sozialgericht Stralsund entscheidet zur Kodierung der Hauptdiagnose bei gleichem Ressourcenverbrauch (Seufert-Law).