Vereinbarungen zum Veränderungswert 2019
Vereinbarungen zum Veränderungswert 2019 - Unterschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate, entspricht gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 KHEntgG der Veränderungswert der Veränderungsrate (Deutsche Krankenhausgesellschaft).