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Rechengrößen ab 1. Januar 2023 im Überblick

Rechengrößen ab 1. Januar 2023 im Überblick (Bundesregierung).



Sozialversicherung: Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2023. Das Kabinett hat die neuen Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für 2023 beschlossen. Sie werden wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Damit wird gewährleistet, dass die soziale Absicherung
stabil bleibt.

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Foto zeigt eine Krankenkassenkarte und Geld
Die Rechengrößen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst,
um die soziale Absicherung stabil zu halten.

Foto: Bundesregierung/Tybussek

Ab 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und
Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro)
und die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 66.600 Euro (monatlich
5.550 Euro). Diese Werte sind bundesweit gleich.

Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten
beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur
Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert
sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat
krankenversichern lassen.

Änderungen in der Rentenversicherung
Ab 1. Januar 2023 wird die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro im Monat (2022:
6.750 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro im Monat (2022: 7.050
Euro) liegen.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird diese Einkommensgrenze bei
8.700 Euro (2022: 8.350 Euro) in den neuen Ländern und bei 8.950 Euro (2022:
8.650 Euro) in den alten Ländern liegen.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der
Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für 2023 vorläufig auf
43.142 Euro im Jahr (2022: 38.901 Euro) festgesetzt.

Soziale Absicherung
Die Rechengrößen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst,
um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne diese Anpassung würden
Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigenden Lohns –
im Verhältnis geringere Renten bekommen. Denn für Einkommen über der
Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine
Rentenansprüche erworben.

Besserverdienende würden zudem mit der Zeit aus der Sozialversicherung
"herauswachsen". Ihr Beitrag würde im Vergleich zu ihrem Einkommen immer
kleiner werden.

Rechengrößen ab 1. Januar 2023 im Überblick:
Rechengröße
West
Ost
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung
7.300 Euro pro Monat
7.100 Euro pro Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung
8.950 Euro pro Monat
8.700 Euro pro Monat
Versicherungspflichtgrenze in der GKV
66.600 Euro pro Jahr (5.550 Euro pro Monat)


Beitragsbemessungsgrenze in der GKV
59.850 Euro pro Jahr (4.987,50 Euro pro Monat)


Beitragsbemessungsgrenze in der
Arbeitslosenversicherung

7.300 Euro pro Monat
7.100 Euro pro Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2023 in der Rentenversicherung
43.142 pro Jahr


Bezugsgröße in der Sozialversicherung
3.395 Euro pro Monat
3.290 Euro pro Monat

Quelle: Bundesregierung, 12.10.2022

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