Derzeit existiert in Baden-Württemberg noch kein arbeitsfähiger Schlichtungsausschuss nach § 17c Abs. 4 KHG. Folglich können Schlichtungsverfahren zurzeit nicht durchgeführt werden
Derzeit existiert in Baden-Württemberg noch kein arbeitsfähiger Schlichtungsausschuss nach § 17c Abs. 4 KHG. Folglich können Schlichtungsverfahren im Sinne von § 17c Abs. 4 und 4b KHG in Baden-Württemberg zurzeit nicht durchgeführt werden (Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft).
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