NUB Liste PEPP 2023
Aktuelle Aufstellung der Informationen nach § 6 Abs. 4 BPflV für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden für 2023 (InEK, PDF, 70 kB).
Entsprechend § 1 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß § 6 Abs. 4 BPflV (NUB-PEPP-Vereinbarung) haben wir zum 30.01.2023 allen Krankenhäusern, die fristgerecht bis zum 31.10.2022 eine oder mehrere Anfragen gemäß § 6 Abs. 4 BPflV für Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden eingesandt haben, eine
Antwort über das Prüfergebnis (Informationen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG) erteilt.
Gemäß § 1 Abs. 4 der NUB-PEPP-Vereinbarung stellen wir eine Aufstellung der
Anfragen mit der dazugehörigen Information nach § 6 Abs. 4 BPflV i.V.m. § 6
Abs. 2 KHEntgG sowie der jeweiligen Anzahl der anfragenden Krankenhäuser zum
Herunterladen zur Verfügung. Soweit wir den Krankenhäusern gemäß § 1 Abs. 3 der
NUB-PEPP-Vereinbarung einen Hinweis zur Kalkulation des Entgeltes gem. § 6 Abs.
4 BPflV i.V.m. § 6 Abs. 2 KHEntgG gegeben haben, haben wir diesen in der
tabellarischen Übersicht wiederholt.
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Quelle: InEK, 30.01.2023