Höhe der Erstattungsbeträge ab 01. Januar 2021 als Aufwandserstattung für die postmortale Organspende
Höhe der Erstattungsbeträge ab 01. Januar 2021 als Aufwandserstattung für die postmortale Organspende (DSO).
Mit dem neuen Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende (GZSO), das am 1. April 2019 in Kraft getreten ist, werden die Entnahmekrankenhäuser künftig für den gesamten Prozessablauf einer Organspende besser vergütet. Ab dem 1. Januar 2021 gelten folgende Beträge: 1. Grundpauschale IHA-Diagnostik Folgende Kriterien
müssen erfüllt sein, damit Entnahmekrankenhäuser für ihre Leistungen bei der Feststellung des irrversiblen Hirnfunktionsausfalls (IHA)
einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben:
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Abhängig von der Inanspruchnahme von Konsil-Ärzten kann das Krankenhaus folgende Beiträge abrechnen:
Durchführung ohne Beteiligung von Konsil-Ärzten: 1.300 EUR
Gemeinsame Durchführung durch Ärzte im Dienst und Konsil-Ärzten: 800 EUR
Bei Durchführung der IHA-Diagnostik ausschließlich durch Konsil-Ärzte besteht kein Anspruch auf Abrechnung der Grundpauschale.
2. Intensivpauschale (nach festgestelltem IHA)
Abbruch wegen Ablehnung: 552 EUR
Nach erfolgter Zustimmung: 1.657 EUR
3. Entnahmepauschale
Einorganentnahme: 2.691 EUR
Mehrorganentnahme: 4.175 EUR
Abbruch im OP: 2.355 EUR
4. Ausgleichszuschlag
Zusätzlich zu den Pauschalen ist ein Ausgleichszuschlag in doppelter Höhe der Summe der abgerechneten Pauschalen abzurechnen. Zur Ermittlung des Ausgleichszuschlags wird die Summe der abgerechneten Einzelpauschalen (1. bis 3.) mit dem Faktor 2 multipliziert.
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Quelle: DSO, 21.12.2020