Az. L 1 KR 417/21: Die im Schockraum vorgenommenen medizinischen Maßnahmen und Untersuchungen begründen nicht bereits die Aufnahme in das Krankenhaus
Az. L 1 KR 417/21: Die Behandlung im Schockraum ist regelmäßig Teil der Notfallbehandlung und der Aufnahme des Patienten in die vollstationäre Versorgung vorgeschaltet (Urteilsbegründung).
Aufnahmemanagement - DRG-Recht - Krankenhausabrechnung - Krankenhausbehandlung - Krankenhausrecht - L 1 KR 417/21 - Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - S 3 KR 4783/18 - Schockraum - Sozialgericht Potsdam - stationäre Krankenhausbehandlung - URL