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Experten diskutieren über spezielle sektorengleiche Vergütung

Zukunft der sektorenübergreifenden Vergütung nach § 115f SGB V (ZI insights).



Viele medizinische Leistungen, die eigentlich ambulant vorgenommen werden können, werden in Deutschland immer noch überwiegend stationär erbracht. Oftmals zu einem deutlich höheren Preis. Das kostet viel Geld und belastet das Gesundheitswesen. Die Politik hat das erkannt und will den auch im
internationalen Vergleich deutlichen Rückstand bei der Ambulantisierung aufholen. Daher ist mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) der §
115f SGB V beschlossen worden. Dieser sieht „eine spezielle sektorengleiche
Vergütung“ vor, die unabhängig davon gezahlt werden soll, ob der Eingriff
ambulant oder stationär vorgenommen wird.

Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG)
und der GKV-Spitzenverband sollten bis zum 31. März 2023 vereinbaren, für
welche Leistungen aus dem Katalog des Ambulanten Operierens nach § 115b SGB V
diese Vergütung erbracht wird. Die drei Selbstverwaltungspartner konnten in der
vorgegebenen Frist jedoch keine Einigung erzielen. Die widerstreitenden
Positionen der Vertragsparteien betrafen zum einen den Umfang und Zeitpunkt der
Ambulantisierung. Der Vorschlag der KBV umfasste deutlich mehr Operationen aus
verschiedenen Leistungsbereichen, die ab April mit den neuen Fallpauschalen
hätten vergütet werden können. Die KBV hatte die Leistungen entsprechend der
gesetzlichen Vorgabe – hohe Fallzahl im Krankenhaus, kurze Verweildauer und
geringer klinischer Komplexitätsgrad – ausgewählt. Die Krankenkassen und die
DKG wollten hingegen nur mit einem sehr eng begrenzten Leistungsspektrum
starten. Nun ist das Bundesministerium für Gesundheit am Zug. Per
Rechtsverordnung muss es die entsprechenden Leistungen und die spezifische
Vergütung bestimmen.
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Quelle: ZI insights, 12.05.2023

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