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Reform der Unabhängigen Patientenberatung und Änderung weiterer Gesetze

Reform der Unabhängigen Patientenberatung und Änderung weiterer Gesetze (Pressenachricht).



Der Bundestag hat heute die Reform der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) beschlossen. Damit wird der Grundstein für die Neustrukturierung der UPD als Stiftung bürgerlichen Rechts gelegt.

16. März 2023
Die Unabhängige Patientenberatung leistet mit ihrem Informations- und
Beratungsangebot einen wichtigen Beitrag, um sich im Gesundheitssystem
zurechtzufinden. Unabhängige Informationen sind essentiell, damit Patientinnen
und Patienten ihre Interessen wahrnehmen können. Mit dem Gesetz wird die UPD in
eine staatsferne und unabhängige Struktur unter Beteiligung der maßgeblichen
Patientenorganisationen überführt.

Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach
Das Gesetz sieht im Einzelnen folgende Regelungen vor:
Die UPD wird als Stiftung bürgerlichen Rechts verstetigt.
Dem GKV-Spitzenverband wird die Aufgabe der Errichtung der Stiftung UPD
übertragen. Er leistet damit einen bedeutenden Beitrag für die Sicherstellung
eines unabhängigen Informations- und Beratungsangebots.
Aufgabe der Stiftung wird die Sicherstellung einer unabhängigen,
qualitätsgesicherten und kostenfreien Information und Beratung von Patientinnen
und Patienten in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen sein.
Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand, der Stiftungsrat und der
wissenschaftliche Beirat. Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei hauptamtlichen
Mitgliedern. Der Stiftungsrat setzt sich aus insgesamt 14 bzw. 15 Mitgliedern
zusammen, aus den Bereichen Patientenvertretung, Bundesregierung, Parlament,
GKV-Spitzenverband und bei Fortsetzung der freiwilligen finanziellen
Beteiligung auch der PKV. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus sechs
unabhängigen Sachverständigen, die bei grundsätzlichen Fragen beraten.
Der Spitzenverband Bund wendet der Stiftung UPD jährlich ab dem 1. Januar 2024
einen Gesamtbetrag in Höhe von 15 Mio. Euro zu. Die PKV kann sich, wie sie es
schon bisher getan hat, mit einem Finanzvolumen von 7 Prozent freiwillig an der
Finanzierung der Stiftung beteiligen. In diesem Falle reduziert sich der vom
Spitzenverband zu tragende Betrag entsprechend.
Die Stiftung soll zum 1. Januar 2024 ihre Tätigkeit aufnehmen. Die Tätigkeit
der Stiftung wird alle zwei Jahre unabhängig und extern evaluiert.
Darüber hinaus beinhaltet das Gesetz folgende weitere Änderungen:
Bei der Blut- und Plasmaspende erfolgen Neuerungen zur Modernisierung und
Erhöhung des Spendenaufkommens: Der Einsatz von telemedizinischen Verfahren bei
der ärztlichen Betreuung der Blutspende wird ermöglicht. Die Höchstaltersgrenze
für Blutspender wird aufgehoben. Der Ausschluss von spendewilligen Personen
aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität wird verboten;
stattdessen erfolgt die Spenderauswahl auf Grundlage einer individuellen,
diskriminierungsfreien Risikobewertung.
Um auch in Zukunft eine bedarfsgerechte und gleichmäßige Versorgung für Kinder
und Jugendliche zu gewährleisten, wurden in das Gesetz Regelungen aufgenommen,
mit denen die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in der ambulanten
Kinderheilkunde und in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in finanzieller
Hinsicht dauerhaft attraktiv ausgestaltet wird. Leistungen dieser Gruppen sind
künftig ohne Mengenbegrenzungen dauerhaft zu festen Preisen der regionalen
Euro-Gebührenordnungen zu vergüten. Diese Maßnahme kommt damit der Versorgung
von Kindern und Jugendlichen zugute und berücksichtigt deren besondere Belange
sowie die ihrer Eltern beziehungsweise ihrer Bezugspersonen.
Zur Vorbereitung politischer Entscheidungen und gesetzlicher Regelungen zur
Krankenhausversorgung und -finanzierung, insbesondere auch im Zusammenhang mit
der Vorbereitung der Krankenhausreform, wird vorgesehen, dass das
Bundesministerium für Gesundheit auf die besondere Expertise des Instituts für
das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) in Bezug auf die Auswertung von Daten
zurückgreifen kann. Das Nähere dazu ist in dem neuen §36
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) geregelt.
Darüber hinaus erhalten die Krankenhäuser die Verordnungsmöglichkeit für
Krankenfahrten im Rahmen der neuen Tagesbehandlung. Die bei dieser mit dem
Krankenhauspflegeentlastungsgesetz neu geschaffenen Versorgungsform
entstehenden Kosten für Fahrten zwischen Krankenhaus und Übernachtungsort
werden in der Regel nicht von den Krankenkassen übernommen. Eine
Ausnahmeregelung besteht aber für Versicherte mit hochfrequenten Behandlungen,
Menschen mit Schwerbehindertenausweis und Pflegbedürftige ab dem Pflegegrad 3.
Die am 7. April 2023 außer Kraft tretenden erleichterten Austauschmöglichkeiten
von verschriebenen Arzneimitteln nach der
SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung werden bis zum 31. Juli 2023
verlängert.

Quelle: Pressenachricht, 16.03.2023

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