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Der Bund darf laut Gutachter in die Krankenhausplanung eingreifen

Rechtsgutachten zur Krankenhausplanung: Leistungsbereiche und Leistungsgruppen mit Grundrechten der Krankenhausträger vereinbar (AOK, PDF, 3 MB).



Die Einführung eines an Leistungsbereichen und Leistungsgruppen orientierten Systems zur Krankenhausplanung sowie die Festlegung von Kriterien, die der Bedarfsermittlung im stationären Bereich dienen, ist mit den Grundrechten der privaten und gemeinnützigen Krankenhausträger vereinbar. Zu diesem Ergebnis
kommt ein aktuelles Rechtsgutachten von Prof. Winfried Kluth, Lehrstuhl-Inhaber
für Öffentliches Recht an der Universität Halle-Wittenberg und ehemaliger
Richter am Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt. Das Gutachten, das
verschiedene Aspekte der aktuellen Krankenhausreform beleuchtet, ist im Auftrag
des AOK-Bundesverbandes erstellt worden.

Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die im Zuge der aktuellen Reform
vorgeschlagenen Regelungen zur Einführung von Leistungsbereichen und
Leistungsgruppen der Umsetzung gewichtiger Gemeinwohlbelange dienten,
verhältnismäßig seien und auf hinreichend bestimmten gesetzlichen
Ermächtigungen beruhten. Die Regelungen seien daher insgesamt mit dem
Grundrecht der Unternehmer- und Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz,
dem Eigentumsgrundrecht aus 14 Abs. 1 Grundgesetz sowie dem allgemeinen
Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar.

Zudem stellt das Gutachten fest, dass der Bund die Kompetenz hat, eine auf
Leistungsbereichen und Leistungsgruppen basierende einheitliche
Krankenhaus-Planungssprache verbindlich einzuführen. Die Krankenhausplanung sei
zwar grundsätzlich Sache der Bundesländer, das Grundgesetz weise den Ländern
aber keine ausschließliche Kompetenz in diesem Bereich zu. Der
Bundesgesetzgeber könne, wenn es zur effektiven Ausgestaltung der ihm
zweifelsfrei zugewiesenen Regelungsmaterie notwendig sei, Regelungen kraft
Sachzusammenhangs oder Annexregelungen treffen. In diesem Zusammenhang seien
„harmonisierende Vorgaben“ für die Planung zulässig, solange eine „ausreichende
Konkretisierungskompetenz der Länder gewahrt wird“, heißt es in dem Gutachten.
Auch „Erweiterungen und Konkretisierungen“ des Bundes in Bezug auf die
Bedarfsorientierung der Krankenhausplanung seien kompetenzrechtlich zulässig.

Aus Sicht der AOK-Gemeinschaft sind die die Leistungsgruppen und
Leistungsbereiche der „Dreh- und Angelpunkt“ der Krankenhausreform, betont der
Leiter des Referates Stationäre Versorgung im AOK-Bundesverband, David
Scheller-Kreinsen. „Wir brauchen eine verbindliche Planungssprache, die auf
bundeseinheitlichen Leistungsbereichen und Leistungsgruppen basiert, damit die
Reform gelingen kann. Das Gutachten macht deutlich, dass der Bund die Kompetenz
hat, diesen Rahmen zu definieren.“ Auf Basis bundeseinheitlicher
Leistungsbereiche und Leistungsgruppen könnten die Länder künftig konkrete
Versorgungsaufträge für die Kliniken festlegen. Sie könnten dann auch die Basis
für die Entscheidung bilden, welche Kliniken künftig die Fallzahl-unabhängigen
Vorhaltepauschalen für bedarfsnotwendige Leistungen erhalten. „Bei der
Festlegung der Leistungsgruppen sind unbedingt notwendige Mindestbetriebsgrößen
sowie personelle und medizinisch-technische Voraussetzungen zu bestimmen“,
fordert Scheller-Kreinsen. „Ziel des Prozesses muss die Beendigung der immer
noch weit verbreiteten Gelegenheitsversorgung sein, die im Hinblick auf die
Patientensicherheit nicht akzeptabel ist.“

In dem Gutachten wird ausgeführt, dass der Bund gemäß Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19a
Grundgesetz für gesetzliche Regelungen zuständig sei, die die wirtschaftliche
Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze
betreffen. Diese Kompetenzen könnten auch in den Bereich der Krankenhausplanung
hineinwirken. „Harmonisierende Vorgaben“ des Bundes für die Planung seien im
Rahmen einer Annexkompetenz zulässig, wenn eine „ausreichende
Konkretisierungskompetenz“ der Länder gewahrt werde. Darüber hinaus stellt das
Gutachten eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes „kraft Sachzusammenhangs“
fest. Sie ergebe sich daraus, dass die bundesgesetzlichen Vorgaben im Bereich
der Qualitätssicherung nicht durch Einzelvorgaben, sondern nur durch die
verbindliche Orientierung der Krankenhausplanung an Leistungsbereichen
verbessert werden könne. Denn nur so könnten die auf Leistungsbereiche und
nicht auf Versorgungsgebiete bezogenen Qualitätskriterien des G-BA auch auf der
Ebene der Krankenhausplanung wirksam in die Steuerung des stationären Angebotes
implementiert werden.

Prof. Winfried Kluth macht in seinem Gutachten konkrete Vorschläge, wie die für
die Reform erforderlichen gesetzlichen Grundlagen im
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) sowie im Sozialgesetzbuch V geschaffen
werden können. Danach soll der Gemeinsame Bundesausschuss mit der Erstellung
von bundeseinheitlichen Vorgaben für eine Markt- und Versorgungsanalyse
beauftragt werden, die als Basis für die zukünftige Krankenhausplanung der
Länder dienen soll. Die Einführung einer Planung auf Grundlage von
Leistungsbereichen und Leistungsgruppen kann laut dem Gutachten durch
entsprechende Ergänzungen im Krankenhausfinanzierungsgesetz umgesetzt werden.

Quelle: AOK, 04.04.2023

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