Vereinbarung DRG-Systemzuschlag 2019
Vereinbarung nach § 17b Abs. 5 KHG zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags für das Jahr 2019 (Deutsche Krankenhausgesellschaft).
Mit dem Gesetz zur Anderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) und
der Bundespflegesa2verordnung (BPflV) (DRG-Systemzuschlags-Gesetz) vom
16. März 2001 hat der Gesetzgeber die Selbstvenrualtungspartner nach $ 17b KHG
verpflichtet, die Finanzierung der Pflege und Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems über eine Vereinbarung sicherzustellen. Der Gesetzgeber hat in
den vergangenen Jahren im Zuge verschiedener Gesetzgebungsverfahren weitere
Tatbestände vorgegeben, die über den DRG-Systemzuschlag zu Íinanzieren sind.
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Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft, 22.01.2019